✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Neben überhöhter Geschwindigkeit ist Alkohol die Hauptursache für schwere Verkehrsunfälle. Obwohl vielen Kfz-Fahrern die große Gefahr bewusst ist, setzen sie sich alkoholisiert hinter das Steuer. Dabei reicht schon eine vergleichsweise geringe Menge an Alkohol von beispielsweise zwei Gläsern Bier, dass die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigt wird. So ist in diesem Fall die Reaktionsfähigkeit des Fahrzeugführers eingeschränkt. Auch Bewegungsabläufe und die Koordinationsfähigkeit sind gestört. Weitere Ausfallerscheinungen unter Alkoholeinfluss sind unter anderem eine getrübte räumliche Wahrnehmung und ein unscharfes Sichtfeld. Der Fahrer ist nicht mehr in der Lage, Geschwindigkeiten und Abstände richtig einzuschätzen. Zu spätes Bremsen und zu dichtes Auffahren führen so zu Verkehrsunfällen.
Aufgrund der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die von alkoholisierten Fahrern ausgeht, sehen sowohl das Verkehrsrecht als auch das Strafrecht harte Sanktionen für Alkohol am Steuer vor. Tätern droht aus verkehrsrechtlicher Sicht ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrerlaubnisentzug. Liegt eine Straftat in Form einer Trunkenheitsfahrt vor, erwartet den Betroffenen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe- oder eine Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Der Gesetzgeber sieht unterschiedliche Promillegrenzen bezüglich Alkohol am Steuer vor. Diese sind entscheidend für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat.
Liegt der Promillewert unter 0,5 können sich Fahrer hinter das Steuer setzen, ohne Strafen zu befürchten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Fahrtauglichkeit nicht beeinflusst wird. Treten Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit, auf, die Fahrfehler zur Folge haben oder es passiert ein Unfall, liegt auch mit einem niedrigen Promillewert je nach Sachverhalt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vor.
Bei 0,5 bis 1,09 Promille stellt Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit dar. In diesem Fall ist es irrelevant, ob beim Fahrzeugführer Ausfallerscheinungen auftreten oder nicht. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(§ 24a Abs. 1 StVG)
Beträgt der Promillewert 1,1 oder mehr geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntauglichkeit aus. Setzt sich der Fahrer dennoch hinter das Steuer, begeht er eine Straftat.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(§ 316 StGB)
Hinsichtlich Alkohol am Steuer gilt für bestimmte Personengruppen eine Null-Promillegrenze. Dazu zählen Berufskraftfahrer, die Personen befördern, Fahrer von Gefahrguttransporten, Fahranfänger in der Probezeit und Fahrzeugführer, die jünger als 21 Jahre sind. Alkohol am Steuer ist für die Betroffenen tabu. Der Promillewert muss Null betragen. Andernfalls liegt mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor. Die entsprechenden Regelungen sind im StVG und in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (§ 24c StVG)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[…]
2. im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 3
a) während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, […] (§ 45 Abs. 2 BOKraft)
Zudem gilt auch § 24a StVG.
Alkohol am Steuer in der Probezeit stellt einen A-Verstoß dar und wird mit einem Bußgeld sowie Punkten in Flensburg geahndet. Zusätzlich verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre und der Verkehrssünder muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolvieren.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wie hoch das Strafmaß für Alkohol am Steuer ausfällt, richtet sich zum einen danach, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt. Zum anderen ist relevant, ob der Verkehrssünder ein Wiederholungstäter ist. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze hat der Betroffene 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot zu erwarten. Wiederholungstäter müssen mit 1.000 Euro bzw. 1.500 Euro Bußgeld rechnen. Das Fahrverbot erhöht sich auf drei Monate. Je nach Sachverhalt erfolgt zudem die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinbehörde.
Liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch alkoholisierte Fahrer vor, handelt es sich um eine Straftat. Hier gilt bereits ein Promillegrenzwert ab 0,3. Es wird eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe und ein Fahrerlaubnisentzug verhängt. Zusätzlich gibt es drei Punkte in Flensburg. Da der Gesetzgeber ab 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntauglichkeit ausgeht, macht sich der Fahrer strafbar, sobald er mit einem solchen Promillewert ein Fahrzeug bewegt. Auch hier droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie drei Punkte in Flensburg. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Die genaue Dauer bestimmt das Gericht im Einzelfall je nach Blutalkoholwert. Ab 1,6 Promille muss der Fahrer zusätzlich eine MPU absolvieren.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Verstoß gegen die 0,0 Promillegrenze | 250 Euro | 1 | – |
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze | |||
… beim 1. Mal | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
… beim 2. Mal | 1000 Euro | 2 | 3 Monate |
… beim 3. Mal | 1500 Euro | 2 | 3 Monate |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,3 Promille) | – | 3 | Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille | – | 3 | Entziehung des Führerscheins, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Auch als Fahrradfahrer nimmt man am Straßenverkehr teil. Entsprechend gelten ebenfalls Promillegrenzen. Eine alkoholisierte Fahrt mit dem Rad kann sogar Auswirkungen auf den Führerschein haben. Während für Autofahrer ein Wert bis 0,5 zulässig ist, liegt die Grenze für Radfahrer bei 1,6. Bis zu diesem Wert droht beim Fahrradfahren keine Strafe. Voraussetzung ist allerdings wie bei Autofahrern, dass keine Ausfallerscheinungen auftreten und es nicht zu einem Unfall kommt. Ist dies der Fall, machen sich Radfahrer schon ab einem niedrigen Promillewert von 0,3 strafbar. Eine Straftat liegt auch vor, wenn ein Fahrradfahrer mit mehr als 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnimmt. Strafrechtliche Konsequenzen sind eine hohe Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg sowie eine MPU. Fällt der Betroffene bei der MPU durch, droht ein Führerscheinentzug. Sogar ein Radfahrverbot, also das Verbot, mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen, kann die Folge sein.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Auch wenn das Fahrzeug am Abend aufgrund von Alkoholkonsum stehen gelassen wurde, unterschätzen viele Verkehrsteilnehmer den Restalkohol, der sich am darauffolgenden Morgen noch im Blut befindet. Erst Recht, wenn sie sich nüchtern fühlen. Hat der Körper den Alkohol noch nicht ausreichend abgebaut und man setzt sich hinter das Steuer, drohen dem Fahrer im Falle einer Verkehrskontrolle Konsequenzen wegen Alkohol am Steuer. Pro Stunde baut der Körper circa 0,1 Promille ab. Wie lange der Abbau letztendlich dauert, hängt zum einen von der Menge des konsumierten Alkohols und dem daraus resultierenden Promillewert ab. Zum anderen ist die körperliche Verfassung entscheidend. Je nach Körpergewicht und -größe, Alter und Geschlecht ist die Zeitspanne des vollständigen Alkoholabbaus unterschiedlich.
Besteht in einer Verkehrskontrolle der Verdacht, dass der Fahrer alkoholisiert ist, kann die Polizei einen sogenannten Atemalkoholtest durchführen. Dabei pustet der Fahrer mehrere Sekunden in das Röhrchen eines elektronischen Messgerätes hinein. Liegt der Messwert nahe an dem gesetzlichen Grenzwert und ist von einer Fahruntauglichkeit auszugehen, erfolgt eine Blutuntersuchung. Dadurch wird das Ergebnis des Atemalkoholtests bestätigt und die Konzentration des Alkohols genau bestimmt. Zudem dient eine Blutuntersuchung als Beweismittel vor Gericht. Während ein Atemalkoholtest freiwillig ist, kann eine Blutuntersuchung nicht verweigert werden. Eine offizielle Veranlassung seitens eines Staatsanwaltes oder eines Richters ist nicht mehr zwingend notwendig – Polizeibeamte dürfen bei Verdacht auf Alkohol am Steuer auch ohne Richtervorbehalt eine Blutprobe anordnen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Auch in anderen Ländern steht Alkohol am Steuer unter Strafe. Die Promillegrenze liegt in den meisten EU-Staaten bei 0,5. Neben Deutschland gilt dieser Wert unter anderem in der Schweiz, in Österreich, Italien, Frankreich und Spanien. Während in Osteuropa größtenteils ein Verbot von Alkohol am Steuer besteht und die Promillegrenze 0 beträgt, ist der zulässige Wert auf Malta und in Großbritannien dennoch 0,8. Das Strafmaß für Alkohol am Steuer in Form von Bußgeld ist unterschiedlich und variiert teilweise stark. So hat beispielsweise Großbritannien zwar die höchste Promillegrenze, aber auch die höchste Strafe. Dem Täter droht eine Geldbuße bis umgerechnet 5.980 Euro. In Spanien und Italien werden alkoholisierte Fahrer mit mindestens 500 Euro bzw. 530 Euro zur Kasse gebeten, in Frankreich fällt ein Bußgeld ab 135 Euro an. Entsteht durch Alkohol am Steuer ein Unfall, ist zudem eine Freiheitsstrafe möglich.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Trackbacks & Pingbacks
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!