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Wenn Fahranfänger ihre Führerscheinprüfung bestanden haben und den “Lappen” ausgehändigt bekommen, ist die Freude groß. Endlich alleine Autofahren, endlich mobil und flexibel sein. Doch bei aller Euphorie: Fahranfänger müssen im Straßenverkehr besondere Vorsicht walten lassen. Da ihnen die Erfahrung beim Autofahren fehlt und sie häufig ihre Fähigkeiten überschätzen, ist das Unfallrisiko hoch. In der Probezeit, die zwei Jahre dauert, sollen Führerscheinneulinge ihre Fahrtauglichkeit unter Beweis stellen. Vergehen im Straßenverkehr werden daher streng geahndet, insbesondere, wenn es zu einem Unfall kommt. Die gängigsten Ursachen für einen Verkehrsunfall in der Probezeit sind u. a. Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß, Missachtung der Vorfahrt und Alkohol am Steuer. Doch nicht immer wird eine Kollision durch den Fahranfänger verschuldet.
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Fahranfänger stehen in der Probezeit unter besonderer Beobachtung. Aus diesem Grund kann ein Unfall erhebliche Folgen haben. Entscheidend ist zum einen, ob bei dem Verkehrsunfall Personen- oder “nur” Sachschaden entstanden ist. Zum anderen, ob der Fahrer den Unfall durch die Missachtung von Verkehrsregeln, genauer gesagt durch einen A-Verstoß oder einen B-Verstoß, verursacht hat. Danach richtet sich das Strafmaß. Dieses beinhaltet ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Darüber hinaus möglicherweise auch ein Fahrverbot.
Absolviert der Fahranfänger beispielsweise einen rechtswidrigen Überholvorgang, indem er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechts überholt, und verursacht so einen Unfall, handelt es sich um einen A-Verstoß. Der Verkehrssünder wird mit 100 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten und erhält einen Punkt in Flensburg. Weitere Auswirkungen sind, sofern der erste A-Verstoß vorliegt, die Verlängerung der Probezeit und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Verweigert der Betroffene diese Nachschulung, kann ein Führerscheinentzug verhängt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnet. Nur wenn diese erfolgreich absolviert ist, darf der Fahranfänger seinen Führerschein behalten. Ist der Unfall aufgrund eines B-Verstoßes zustande gekommen, hat der junge Fahrer keine zusätzlichen Sanktionen zu befürchten. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um den ersten B-Verstoß handelt. Haben beispielsweise abgefahrene Reifen den Unfall verursacht, weil die Straßenhaftung nicht mehr gegeben war, erwartet den Fahrzeugführer eine Strafe von 60 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg.
Ist der Fahranfänger unschuldig in einen Verkehrsunfall in der Probezeit verwickelt, kommen keine Konsequenzen auf ihn zu.
Selbst wenn nur ein leichter Unfall mit einem Bagatellschaden passiert ist, ist es empfehlenswert, die Polizei zu informieren. Hinsichtlich der Schuldfrage ist es nämlich sinnvoll, dass die Beamten den Verkehrsunfall aufnehmen und den Unfallhergang rekonstruieren. Denn es ist nicht immer klar, wer der Schuldige ist, auch wenn es im ersten Moment scheinbar offensichtlich ist. Daher sollten weder erfahrene Kfz-Führer noch Fahranfänger unüberlegt die Schuld auf sich nehmen.
Ein Führerscheinneuling ist zwar für gewöhnlich anfangs noch unsicher, wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, doch er muss nicht zwingend für einen Verkehrsunfall in der Probezeit verantwortlich sein. Ist ein Schuldanerkenntnis jedoch einmal ausgesprochen, kann es kaum widerrufen werden. Besonders gravierende Folgen hat ein Unfall, wenn Personen zu Schaden kommen, also entweder verletzt oder getötet werden. Dem Unfallverursacher – sowohl Fahranfängern als auch langjährigen Führerscheinbesitzern – droht eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für beide Tatbestände eine Freiheits- oder eine Geldstrafe vor.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 222 StGB)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 229 StGB)
Im Falle einer fahrlässigen Tötung wird darüber hinaus der Führerschein entzogen, zusätzlich gibt es drei Punkte in Flensburg.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. […]
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(§ 69 Abs. 1 und 3 StGB)
Die Dauer des Fahrverbotes bzw. des Führerscheinentzuges liegt im Ermessen des Gerichtes und ist vom Einzelfall abhängig.
Auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung kann ein Fahrverbot erteilt oder die Fahrerlaubnis eingezogen werden. Ein Fahrverbot bis drei Monate hat zwei Punkte in Flensburg zur Folge, ein Entzug der Fahrerlaubnis drei Punkte. Hierbei ist ebenfalls der Einzelfall relevant. So besteht auch die Möglichkeit, dass der Betroffene weder ein Fahrverbot noch ein Fahrerlaubnisentzug erhält. In diesem Fall gibt es keine Punkte.
Da die geahndeten Straftaten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung für gewöhnlich als A-Verstöße angesehen werden, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre und der betroffene Fahranfänger muss an einem Aufbauseminar teilnehmen.
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Nach einem Unfall mit Sachschaden sollten Fahranfänger Ruhe bewahren und die üblichen Maßnahmen ergreifen:
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Hat ein Fahranfänger in der Probezeit einen Unfall verschuldet, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Abhängig davon, ob bei dem Verkehrsunfall Sach- oder Personenschaden entstanden ist, kann der Anwalt auf Verkehrsrecht oder auf Strafrecht spezialisiert sein. Durch seine Fachkenntnisse und seiner Erfahrung ist der Jurist in der Lage, dem Betroffenen die bestmögliche Unterstützung zu geben. Allerdings: Hat der Fahrer eines Kfz bereits ein Schuldanerkenntnis abgegeben und möchte dieses zurücknehmen, ist dies auch mit anwaltlicher Hilfe nur schwer möglich.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Ich hab eine Frage zu der Tilgung der Punkte in der Probezeit so ist es ja zb so wenn man außerhalb der Probezeit einen Punkt bekommt erlischt dieser nach 2,5 Jahren ist dass in der Probezeit dann auch so oder behält man in der Probezeit gesammelte Punkte über die gesamte Probezeit auch wenn diese dann ja schon 4 Jahre beträgt? Danke im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
während der Probezeit werden grundsätzlich keine Punkte getilgt, die Löschung erfolgt dann also frühestens zum Ende der Probezeit.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt