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Besonders vor dem Urlaub oder bei einem Einkauf im Möbelhaus kennen viele Kfz-Fahrer das Problem: Gepäck oder Möbel passen nicht in den Kofferraum des Autos. Mancher Urlaubsreisende transportiert dabei sogar ein Boot oder Surfbrett, nimmt zusätzlich zum Kfz das Motorrad auf einem Anhänger mit oder zieht einen Wohnwagen hinter sich her. Ganz gleich, welche Ladung man transportiert oder welches “Anhängsel” man hinter sich her zieht – ist der Kofferraum zu klein, liegt es nahe, für Teile der Ladung zusätzlich einen Pkw-Anhänger zu benutzen. Klingt eigentlich logisch und einfach – allerdings klingt das nur einfach: so erfordert das Fahren mit einem Anhänger zum einen ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Vorsicht und will nicht zuletzt wegen der Länge des Gespanns und des erhöhten Gewichts gelernt sein.
Zum anderen gelten gesetzliche Vorschriften zur Nutzung eines Anhängers. Abhängig vom Gewicht (physikalisch genauer: der Masse) der zu transportierenden Ladung und der Größe des Anhängers ist nämlich eine zusätzliche Fahrerlaubnis erforderlich (B 96 oder BE). Der “klassische” Pkw-Führerschein (B) reicht gegebenenfalls nicht mehr aus. Daneben schreibt der Gesetzgeber weitere Regelungen vor, beispielsweise zu zulässigen Gewichten, wie etwa zur sogenannten Anhängelast. So dürfen Anhänger ein bestimmtes Gewicht nicht überschreiten, da für jedes Fahrzeug ein Maximalgewicht gilt, das es über eine Anhängerkupplung ziehen darf.
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Die Anhängelast (oder manchmal “Zuglast”) ergibt sich aus dem Leergewicht des Anhängers plus dem Gewicht der Ladung und bezeichnet das für das jeweilige (ziehende) Kfz zulässige Gesamtgewicht eines beladenen Anhängers. Es geht hier also um das jeweils konkrete Gesamtgewicht von Anhänger plus Ladung. Davon zu unterscheiden ist das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers (das, womit ein bestimmter Anhänger maximal beladen werden darf) – das kann durchaus höher sein als die maximale Anhängelast.
Unter anderem abhängig vom Fahrzeugtyp (Getriebe- und Antriebsart und Motorisierung) gibt es unterschiedliche Höchstwerte der Anhängelast bzw. des zulässigen Gewichtes des Anhängers. Die gesetzlichen Vorschriften zur Anhängelast legt unter anderem § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Wie hoch die maximale Anhängelast des Fahrzeuges ist, ist im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) eingetragen.
Wie bereits erwähnt richtet sich die zulässige Anhängelast nach der Art bzw. dem Typ des Fahrzeuges und ist daher unterschiedlich hoch. Lediglich eine Obergrenze der Anhängelast für Pkw ist einheitlich vorgeschrieben (§ 42 StVZO): 3.500 kg (3,5 t). Zudem darf die Anhängelast das zulässige Gesamtgewicht des Kfz nicht überschreiten – dies ist jedoch nur ein oberer Grenzwert, der je nach Auto, Motor etc. jeweils zulässige Höchstwert kann sehr wohl darunter liegen.
Daneben gibt es noch weitere Faktoren, die für die Anhängelast von Bedeutung sind.
Relevant für die zulässige Anhängelast eines Kfz ist etwa, ob der Anhänger eine eigene Bremse (sogenannte Auflaufbremse) hat und dadurch gebremst ist oder ob er nur durch das Bremsen des Zugfahrzeuges gebremst wird (ungebremst). Grundsätzlich ist die erlaubte Anhängelast für gewöhnlich höher, wenn der Anhänger eine eigene Bremse hat.
Bei ungebremsten Anhängern handelt es sich um sogenannte “Leichtanhänger, die beispielsweise von Baumärkten zum Transport von Ladung angeboten werden oder die Motorräder oder kleine Boote transportieren. Ungebremste Anhänger sind bis zu einem Gesamtgewicht inklusive Ladung von bis zu 750 kg zulässig. Anhänger, deren Anhängelast schwerer als 750 kg ist, dazu zählen zum Beispiel Wohnwagen oder Pferdeanhänger, müssen mit einer eigenen Bremse ausgestattet sein.
Darüber hinaus darf ein Kfz gemäß § 42 Abs. 2 StVZO einen ungebremsten Anhänger nur dann ziehen, wenn der Anhänger nur eine Achse hat und das Zugfahrzeug eine Allradbremse hat.
Abhängig von Größe und Gewicht des Anhängers ist es möglich, “nur” mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) einen Anhänger zu ziehen. In diesem Fall darf die Anhängelast maximal 750 kg und das Gesamtgewicht des Zuggespannes (Kfz + Anhänger) maximal 4.250 kg betragen. Auch bei Anhängern mit einem Gewicht von mehr als 750 kg reicht der Führerschein der Klasse “B” gegebenenfalls aus – vorausgesetzt das Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger liegt bei maximal 3.500 kg.
Bei einer höheren Anhängelast und einem schwereren Gesamtgewicht ist einer Fahrerlaubnis der Klasse B 96 oder BE erforderlich. Der “B 96-Führerschein” ermöglicht das Führen eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers mit einem Gesamtgewicht bis zu 4.250 kg bei einer Anhängelast von mehr als 750 kg. Ist der Fahrer im Besitz der Fahrerlaubnis BE, kann er schwere Anhänger bis 3.500 kg ziehen; hier ist ein Gesamtgewicht des Zuggespannes bis 7.000 kg erlaubt.
Für Geländewagen und SUV gelten hinsichtlich der Anhängelast gesonderte Regelungen.
Bei der Beladung eines Anhängers ist allerdings nicht nur die erlaubte Anhängelast zu beachten, sondern zum einen auch das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers. Dieses darf nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn die Anhängelast noch nicht erreicht ist. Zum anderen ist das erlaubte Gesamtgewicht des gesamten Gespanns (Kfz und Anhänger) relevant. Dieses ist ebenfalls in den Fahrzeugpapieren vermerkt. Bei “ausgereizter” Anhängelast darf gegebenenfalls das Kfz bzw. das Zugfahrzeug nicht mehr “bis zum Anschlag” beladen werden.
Die sogenannte Stützlast (das Gewicht, das auf der Anhängerkupplung lastet) spielt darüber hinaus ebenfalls eine wichtige Rolle und muss ebenso eingehalten werden.
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Wer die zulässige Anhängelast überschreitet und mit einem zu schweren Anhänger im Straßenverkehr unterwegs ist, riskiert unweigerlich die Sicherheit des Straßenverkehrs. Daher sieht der Bußgeldkatalog – gestaffelt nach der Höhe der Überschreitung – Sanktionen vor, die ein Bußgeld von mindestens 30 Euro und einen Eintrag in die Verkehrssünderkartei in Flensburg (1 Punkt) umfassen. Dabei droht nicht nur dem Fahrer die entsprechende Strafe, sondern auch dem Fahrzeughalter, wenn dieser die Inbetriebnahme eines Kfz mit zu hoher Anhängelast zulässt oder sogar anordnet.
Verstoß | Bußgeld Fahrer | Bußgeld Halter | Punkte |
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger über 2 t Überschreitung um | |||
2 bis 5 % | 30 Euro | 35 Euro | – |
mehr als 5 % | 80 Euro | 140 Euro | 1 |
mehr als 10 % | 110 Euro | 235 Euro | 1 |
mehr als 15 % | 140 Euro | 285 Euro | 1 |
mehr als 20 % | 190 Euro | 380 Euro | 1 |
mehr als 25 % | 285 Euro | 425 Euro | 1 |
mehr als 30 % | 380 Euro | 1 |
Verstoß | Bußgeld Fahrer und Halter | Punkte |
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | ||
5 bis 10 % | 10 Euro | – |
10 bis 15 % | 30 Euro | – |
15 bis 20 % | 35 Euro | – |
mehr als 20 % | 95 Euro | 1 |
mehr als 25 % | 140 Euro | 1 |
mehr als 30 % | 235 Euro | 1 |
Zu beachten ist darüber hinaus grundsätzlich, dass das Gesamtgewicht des Zuggespannes (Kfz + Anhänger) tatsächlich für die Fahrerlaubnis zulässig, das heißt, nicht zu schwer ist. Andernfalls ist der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt; dies gilt auch dann, wenn die erlaubte Anhängelast vorschriftsmäßig eingehalten wird. Dem Betroffenen drohen in diesem Fall gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Dass nicht jedes Kfz beliebig jeden Anhänger ziehen darf und der Gesetzgeber vielmehr zum einen eine zulässige Anhängelast, zum anderen ein Höchstgewicht bei Anhängern ohne eigene Bremse vorschreibt, hat immense Wichtigkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer. Ist der Fahrer nämlich mit einer erhöhten Geschwindigkeit unterwegs und muss beispielsweise unerwartet abbremsen, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug zu “schwach” ist und ein ungebremster Anhänger mit zu viel Gewicht das Kfz noch vor sich her schiebt. Dadurch ist nicht nur das Risiko groß, dass der Fahrer mit seinem Gespann in seinen Vordermann fährt und einen Auffahrunfall verursacht. Vielmehr gibt es noch andere Risikofaktoren für die Verkehrssicherheit. So ist es etwa auch möglich, dass das Fahrzeug samt Anhänger beispielsweise an einer roten Ampel nicht rechtzeitig stehen bleibt und in die Kreuzung “hinein rutscht”. Der Fahrer begeht in diesem Fall unter Umständen nicht nur einen Rotlichtverstoß, der mitunter harte Sanktionen nach sich zieht. Er gefährdet schlimmstenfalls andere Verkehrsteilnehmer und/oder verursacht einen Unfall.
Ein größeres Zugfahrzeug mit einem schwereren Gewicht kann bei einem Bremsvorgang einen ungebremsten Anhänger naturgemäß einfacher “abfangen” als ein leichteres Kfz. Daher ist bei schweren Fahrzeugen eine höhere Anhängelast erlaubt.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Tag liebes Kanzlei-Team,
wir sind ein kleiner Betrieb in Nordhessen und wir kreieren und verkaufen Mini Wohnwagen. Immer wieder werden wir vor die selben Fragen bzgl. Anhängelasten gestellt. Selbst die Polizei kann uns keine konkreten Aussagen machen, wir möchten aber natürlich unsere Kunden richtig beraten.
Es geht vermehrt um Anhängelasten.
Z.B. zul. Gg oder tatsächliches Gewicht?
Ein Kunde darf gebremst 1000 Kg ziehen lt. Fahrzeugschein.
Wir nutzen einen Anhänger mit einem zul. Gg von 1300 Kg.
Der Anhänger wiegt gesamt inkl. unserer Einbauten, Flüssigkeiten, Geräten, etc. 560 Kg. Da wir Einzelabnahmen machen, wiegen wir unsere kleinen Camper vor jeder Abnahme bzw. Zulassung. Darf der Kunde diesen Anhänger führen, da das tatsächliche Gewicht seine Last nicht einmal annähernd erreicht? Bzw. wenn er ihn nur bis höchstens 1000 Kg wie im Brief angegeben beläd?
Und auf welchen Paragraphen darf ich mich berufen?
Es ist äußerst schwierig hierfür von Polizei, Prüfstellen oder Behörden rechtssichere Auskunft zu bekommen. Es wäre wunderbar, wenn Sie uns und unseren Kunden diese Auskunft geben würden.
Herzlichen Dank in Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider sind mir hierzu keine Gerichtsurteile bekannt, auch bei einer kurzen Recherche konnte ich leider keine entsprechenden Gerichtsurteile finden.
Maßgeblich dürfte § 42 StVZO sein. Anhand der Formulierung in Abs. 1 “[…] darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen” würde ich davon ausgehen, dass das konkrete Gewicht im Einzelfall maßgeblich ist und nicht das theoretisch für den Anhänger maximal mögliche Gewicht.
Es handelt sich aber lediglich um eine Auslegung des Gesetzestextes und keine verbindliche Aussage.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt