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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Eine Sekunde der Unachtsamkeit und schon ist es passiert: ein Auffahrunfall. Der Schreck ist oft groß, doch es ist wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht mit dem Unfallgegner Streit anzufangen.
Stattdessen sollten wie folgt die richtigen Schritte unternommen werden:
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Sofern durch einen Auffahrunfall nur Sachschaden verursacht wurde, muss die Polizei nicht gerufen werden. Die Unfallbeteiligten können die Situation durch den Austausch ihrer Daten und die Meldung an die Versicherung regeln. Hatte der Unfall einen Personenschaden zur Folge, muss die Polizei unbedingt hinzugezogen werden. Es ist allerdings ratsam, auch bei einem Sachschaden, die Polizei zu informieren, damit diese offiziell den Unfall und die Schäden aufnehmen kann. Somit kann potentiellen Unstimmigkeiten zwischen den Unfallbeteiligten oder mit der Versicherung vorgebeugt werden.
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Der Fahrer, der einem anderen auffährt, hat Schuld… das ist die weit verbreitete Annahme. Doch das ist schlichtweg falsch. Bei einem Auffahrunfall ist nicht immer eindeutig, wer die Schuld trägt. Der vorausfahrende Fahrer kann durchaus mitschuldig sein. Nämlich dann, wenn er fahrlässig handelt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt. Passiert zum Beispiel ein Auffahrunfall an der Ampel infolge Bremsens ohne zwingenden Grund und Unaufmerksamkeit (Auszug eines Urteils des KG Berlin-Brandenburg; AZ 12 U 70/05), kann dem vorausfahrenden Fahrzeugführer eine Teilschuld zugesprochen werden.
Daher sollte niemals voreilig ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden, auch dann nicht, wenn Sie im ersten Moment keinen Zweifel an Ihrer Schuld haben. Unter dem Schock des Auffahrunfalls könnten Sie Einzelheiten übersehen haben. Es könnten auch andere Gründe für eine Mitschuld des anderen Verkehrsteilnehmers bestehen, die Sie gar nicht erkennen können. Ist ein Schuldanerkenntnis jedoch erst einmal in der Welt, lässt es sich kaum noch rückgängig machen und Ihr Anwalt wird es schwer haben, dagegen zu argumentieren.
Um einem Auffahrunfall vorzubeugen ist es wichtig, den Sicherheitsabstand einzuhalten. Sollte der Fahrer vor einem unerwartet bremsen, hat man selber noch die Möglichkeit, rechtzeitig anzuhalten. Aufgrund des Sicherheitsabstandes ist es auch nicht erlaubt, auf der Autobahn zwischen zwei Fahrzeugen einzuscheren, wenn ein Fahrer zu seinem Vordermann entsprechend Abstand hält.
Als Faustregel gilt: “Abstand gleich halber Tacho”
Zudem sollte man im Straßenverkehr immer vorausschauend fahren. Dies bedeutet unter anderem dass man den Abstand zum Hintermann bedenken sollte, damit dieser im Falle einer Vollbremsung noch entsprechend reagieren kann.
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Ist man in einen Auffahrunfall verwickelt, kann dies in finanzieller Hinsicht Konsequenzen haben. Die häufigste Ursache für derartige Unfälle ist das Missachten des Sicherheitsabstandes. Bei diesem Vergehen ist ein Bußgeld von 35 Euro fällig, wenn die Geschwindigkeit weniger als 80 km/h beträgt. Das Bußgeld wird teurer, je höher die Geschwindigkeit und je geringer der Abstand ist. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Bußgeldes nach der Art des Vergehens, durch das der Auffahrunfall zustande gekommen ist. Zusätzlich drohen je nach Situation Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Es gibt auch die Möglichkeit, dass ein Verwarngeld verhängt wird, etwa bei einer leichten Ordnungswidrigkeit.
Wenn bei einem Auffahrunfall nicht nur Sachschaden, sondern auch Personenschaden entsteht und eine Person verletzt wird, kann statt einem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dies passiert, wenn die Polizei von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgeht. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre sowie Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Außerdem kann das Unfallopfer Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. Davon abgesehen kommen die eigentlichen Kosten für den Unfall hinzu, für die der Verursacher bzw. seine Versicherung aufkommen muss.
Für Fahranfänger in der Probezeit hat ein Auffahrunfall möglicherweise noch weitere Konsequenzen. Liegt nämlich ein A-Verstoß, also ein schwerwiegendes Vergehen, vor, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist verpflichtend.
Auslöser für den Autounfall | Strafe (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) |
Sie bremsten als Vorausfahrender stark ohne zwingenden Grund. | 30 € |
Sie ermöglichten einem Omnibus des Linienverkehrs nicht das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle. | 30 € |
Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall. | 35 € |
Sie fuhren infolge zu geringen Abstands auf das abbremsende Fahrzeug auf. | 35 € |
Sie schnitten beim Wiedereinordnen nach dem Überholen Andere. Es kam zum Unfall. | 35 € |
Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. | 35 € |
Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringem Abstand vor Ihnen fuhr. | 35 € |
Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. | 35 € |
Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab. | 35 € |
Sie fuhren als Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite, so dass es zu einem weiteren Verkehrsunfall kam. | 35 € |
Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug. | 35 € |
Sie beleuchteten Ihr liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht mit der vorgeschriebenen Lichtquelle. | 75 €, 1 Punkt |
Sie scherten zum Überholen aus, ohne auf das überholende Fahrzeug zu achten, so dass es zum Unfall kam. | 110 €, 1 Punkt |
Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. | 110 €, 1 Punkt |
Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen Reifen für winterliche Wetterverhältnisse. | 120 €, 1 Punkt |
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. | 145 €, 1 Punkt |
Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit. | 145 €, 1 Punkt |
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. | 200 €, 2 Punkte, (1 Monat Fahrverbot) |
Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 200 €, 1 Punkt |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Ich habe eine Frage die eventuell nicht direkt was mit einem Auffahrunfall zu tun hat aber leider einem meiner Freunde passiert ist und mich dies sehr interessiert. Für den Fall ich blinke kurz vor einer Kreuzung rechts, übersehe dass kurz vorher allerdings noch eine kleine und schwer zu erkennende Einfahrt ist, fahre weiter und eine Person denkt ich würde vor ihm rechts abbiegen und dahin fahren wo er raus fährt (in die kleine Einfahrt die ich übersehen habe) und er fährt in mich rein. Trage ich dann die Schuld an dem Unfall, weil ich zu früh geblinkt habe?
Schönen Tag noch
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt die Regel, wer blinkt, sollte auch abbiegen. Wenn es zu einem Unfall kommt, weil der Unfallgegner auf das Blinken vertraut hat, droht eine Mitschuld für den Blinkenden.
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde eine Mitschuld vermutlich nicht in Betracht kommen, da der Blinkende ja das Abbiegen beabsichtigt hatte, nur eben eine Straße weiter. Es kann in dem Fall trotzdem angemessen gewesen sein, bereits frühzeitig den Blinker zu setzen. Der Unfallgegner kann in diesem Fall nicht wissen, in welche der beiden Straßen man einbiegen möchte. Trotzdem muss er warten, bis das andere Fahrzeug mit dem Abbiegemanöver beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt