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Täglich fahren tausende Menschen in ihren Kraftfahrzeugen über Autobahn und Kraftfahrstraßen (Schnellstraße). Die mehrspurigen Fernstraßen werden immer voller. Dabei ist seitens der Fahrer bei einer empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h – sofern durch Verkehrsschilder keine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgewiesen ist – hohe Aufmerksamkeit notwendig. Autobahnen (Fernverkehrsstraßen) und Kraftfahrstraßen (umgangssprachlich als Schnellstraßen bezeichnet) sind für Kraftfahrzeuge des Schnellverkehrs sowie des Güterfernverkehrs geeignet.
Für gewöhnlich bestehen Autobahnen und Schnellstraßen aus zwei Richtungsfahrbahnen, die jeweils mindestens zwei Fahrstreifen und einen Seitenstreifen haben. Dieser wird auch Standstreifen oder Pannenstreifen genannt. Zur Trennung der Fahrbahnen dient ein Mittelstreifen, in dem beispielsweise Leitplanken oder Betonschutzwände als Schutzeinrichtung vorhanden sind.
Die Schnellstraße bzw. Kraftfahrstraße unterscheidet sich von der Autobahn allerdings insofern, als sie von anderen Straßen gekreuzt werden kann. An derartigen Knotenpunkten dienen Ampeln und Kreisverkehre der Verkehrsregelung. Darüber hinaus fungieren Kraftfahrstraßen häufig als Zubringer einer Autobahn.
Um einen möglichst einfachen und verkehrsflussdienlichen Übergang zwischen unterschiedlichen Autobahnen zu gewährleisten, werden Abzweigungen, Unterführungen oder Brücken genutzt. Abzweigungen und Unterführungen werden auch als Autobahndreieck bzw. Autobahnkreuz bezeichnet.
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Für die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen gelten für Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugführer verschiedene Vorschriften. Diese sind in § 18 der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert:
Für einige Kraftfahrzeuge gelten Höchstgeschwindigkeiten gemäß § 18 StVO:
Kraftfahrzeugführer sind dazu verpflichtet, auf mehrspurigen Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf der rechten Spur zu fahren, wenn es der Verkehr zulässt. Denn es gilt das Rechtsfahrgebot. Die linke Spur wird zum Überholen benutzt. Bei einem vorgeschriebenen Tempolimit ist es verboten, auf der linken Spur zu fahren und diese zu blockieren, auch wenn man mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nämlich nicht daran gehindert werden, schneller zu fahren.
Die grundlose Benutzung der linken Spur mit einhergehender Behinderung anderer Fahrer wird mit 15 Euro Bußgeld geahndet. Hier liegt ein Missachten des Rechtsfahrgebotes vor. Unnötiges Linksfahren stellt eine Gefährdung dar, weil andere Verkehrsteilnehmer provoziert werden könnten, dicht aufzufahren oder rechts zu überholen.
Sowohl das Wenden und Rückwärtsfahren als auch das Halten und Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen inklusive des Seitenstreifens sind verboten.
Zum Verlassen der Autobahn können Ausfahrten genutzt werden, die durch Ausfahrttafeln oder Pfeile gekennzeichnet sind. Kraftfahrstraßen darf man nur an Kreuzungen oder Einmündungen verlassen.
Fußgängern ist das Betreten von Autobahnen verboten. Das Betreten von Kraftfahrstraßen ist lediglich an Kreuzungen, Einmündungen oder entsprechend ausgewiesenen Stellen erlaubt.
Ist das Abblendlicht während der Fahrt eingeschaltet und die Sichtweite eingeschränkt, muss die Geschwindigkeit angepasst werden. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:
Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind
(§ 18 Abs. 6 StVO)
Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist zum einen die Unfallgefahr bedeutend höher als innerhalb geschlossener Ortschaften. Zum anderen sind die Folgen eines Unfalls besonders schwerwiegend. Deswegen sieht der Bußgeldkatalog für eine Reihe an Vergehen Strafen vor, die Bußgelder, Punkte in Flensburg und gegebenenfalls ein Fahrverbot beinhalten. Zu den Verstößen zählen unter anderem das Wenden, rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren sowie das Halten und Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung | variiert | 3 | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, Entzug der Fahrerlaubnis |
Rückwärts & entgegen der Fahrtrichtung fahren in Ein- oder Ausfahrt | 75 € | 1 | – |
… mit Gefährdung | 90 € | 1 | – |
… mit Verursachung eines Unfalls | 110 € | 1 | – |
Wenden in Ein- oder Ausfahrt | 75 € | 1 | – |
… mit Gefährdung | 90 € | 1 | – |
… mit Verursachung eines Unfalls | 110 € | 1 | – |
Wenden auf Nebenstraße oder Seitenstreifen | 130 € | 1 | – |
… mit Gefährdung | 160 € | 1 | – |
… mit Verursachung eines Unfalls | 195 € | 1 | – |
Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn | 200 € | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 240 € | 2 | 1 Monat |
… mit Verursachung eines Unfalls | 290 € | 2 | 1 Monat |
Wenden im Tunnel | 60 € | 1 | – |
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Unzulässiges Halten auf der Kraftfahrstraße bzw. Autobahn | 35 € | – | – |
Unzulässiges Parken auf der Kraftfahrstraße bzw. Autobahn | 70 € | 1 | – |
Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzen | 75 € | 1 |
Nicht möglichst weit rechts fahren, obwohl dies möglich gewesen wäre, mit Gefährdung | 80 € | 1 |
Autobahn/Kraftfahrstraße mit Fahrzeug befahren, dessen Höchstgeschwindigkeit
60 km/h oder weniger beträgt |
20 € | – |
Autobahn/Kraftfahrtstraße mit Fahrzeug befahren, dessen zulässige Höhe zusammen mit der Ladung überschritten ist (Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m) | 20 € | – |
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m beträgt | 70 € | 1 |
Ein- oder Ausfahren an unzulässigen Stellen | 25 € | – |
… mit Sachbeschädigung | 35 € | – |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachten | 75 € | 1 |
… mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 90 € | 1 |
… mit Verursachung eines Unfalls | 110 € | 1 |
Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten | 10 € | – |
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Für Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Kraftfahrstraßen sind mehrere Verkehrszeichen relevant. Die Zeichen und ihre jeweilige Bedeutung sind in Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO definiert.
Analog zu den Verkehrszeichen der Autobahn sind die Verkehrsschilder der Kraftfahrstraße bzw. Schnellstraße:
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Die Wahrscheinlichkeit, einem zu begegnen, ist gering. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Falschfahrer, auch Geisterfahrer genannt, auf der Autobahn unterwegs sind. Durch das Fahren in die falsche Richtung kann es zu schweren Unfällen kommen. Es passieren jährlich 75 bis 80 Unfälle mit Geisterfahrern, jeder sechste solche Unfall endet für mindestens einen Beteiligten tödlich. Laut ADAC sind Falschfahrer für 3 Prozent der tödlichen Unfälle mit insgesamt ungefähr 20 Todesopfern im Jahr verantwortlich. Dies sind vier Prozent der verstorbenen Menschen auf Autobahnen.
Dass ein Fahrzeugführer in die falsche Richtung fährt, hat unterschiedliche Ursachen.
Laut Statistik sind Geisterfahrer hauptsächlich junge Fahrer unter Alkohol- und Drogeneinfluss und ältere Fahrer unter Medikamenteneinfluss. Suizid- oder erweiterte Suizidabsichten können ebenfalls eine Rolle spielen. Fast 50 Prozent der Geisterfahrten beginnen an Anschlussstellen, zum Beispiel durch zu frühes Linksabbiegen.
Auch Rastanlagen oder Autobahndreiecke/-kreuze können Ausgangspunkte sein. Gründe sind unübersichtliche Beschilderungen oder Sichtbeeinträchtigungen durch die Sonne oder schlechtes Wetter. Ursachen für Geisterfahrten können des Weiteren auch das Wenden auf der Autobahn sein, wenn der Fahrer eine Abfahrt versäumt hat.
Eine Geisterfahrt kann verkehrsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Strafrechtlich dann, wenn es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs handelt.
Wer im Straßenverkehr […] grob verkehrswidrig und rücksichtslos […] auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (StGB §315c)
Darüber hinaus drohen ein Bußgeld, drei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von drei Monaten oder ein Fahrerlaubnisentzug. Ist der Straftatbestand nicht erfüllt, sieht das Verkehrsrecht 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot vor. Das Wenden und Rückwärtsfahren wird ebenfalls bestraft.
Um Geisterfahrten vorzubeugen, ist es wichtig, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dies passiert, indem eine anschaulichere Beschilderung (zum Beispiel „Einfahrt verboten“) und Markierungen an Anschlussstellen, Rastanlagen und Autobahndreiecken/-kreuzen eingerichtet werden. Außerdem soll Fahrzeugführer die Orientierung leichter gemacht werden. Vorreiter ist Österreich, wo sogenannte Geisterfahrerwarntafeln aufgestellt worden sind. Trotz aller Maßnahmen wird es allerdings nicht möglich sein, bewusste Geisterfahrten (etwa Suizidabsichten) zu verhindern.
Erfahren Verkehrsteilnehmer von einem Falschfahrer auf ihrer Strecke, ist Folgendes zu beachten:
Als versehentlicher Geisterfahrer sollte man sich wie folgt verhalten:
Um einen Unfall zu vermeiden, sollte man unter keinen Umständen mit dem Fahrzeug wenden.
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Steht eine längere Autobahnfahrt an, sollte sich der Fahrer vorher mit dem Streckenverlauf vertraut machen, um zu wissen, welche Autobahnen er am besten benutzt.
Damit der Fahrer möglichst problemlos auf die Autobahn auffährt, sollte er unter Benutzung des gesamten Beschleunigungsstreifens schnell die Geschwindigkeit erhöhen. Diese beträgt im Idealfall am Ende des Beschleunigungsstreifens die gleiche Höhe wie die der bereits fahrenden Autos auf der Autobahn. Auffahrende Fahrzeugführer müssen die Vorfahrt des fließenden Verkehrs beachten. Andernfalls drohen ein Bußgeld von 75 Euro und ein Punkt in Flensburg. Wenn sich Fahrer beim Einfädeln verschätzen und sich am Ende des Beschleunigungsstreifen befinden, sollten sie kurz den Standstreifen befahren bevor sie in einem geeigneten Moment auf die Autobahn auffahren.
Der Standstreifen darf nur im Notfall genutzt werden. Und zwar von Rettungsfahrzeugen, die so schneller am Einsatzort ankommen, sowie von liegengebliebenen Fahrzeugen, die dort abgestellt werden. Die Benutzung des Standstreifens, um bei einem Stau früher abzufahren oder um für eine Pause anzuhalten, ist verboten.
Das Überholen auf der Autobahn ist aufgrund der Verkehrssicherheit nur auf der linken Spur erlaubt. Bei einem Verstoß muss der Fahrer mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen. Eine Ausnahme gibt es im Stau oder bei Autobahnkreuzen.
Regelmäßige Blicke in den Rückspiegel sind unabdingbar, gerade dann, wenn man einen Überholvorgang starten möchte. Dabei ist außerdem zu beachten, dass das hinterherfahrende Kfz auf der linken Spur nicht behindert wird. Um dies zu verhindern, ist beizeiten der Blinker zu setzen.
Nähert sich der Fahrzeugführer einem Stauende, sollte dieser die Warnblinkanlage einschalten, um die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer aufmerksam zu machen. Ein gewisser Abstand zum Vordermann sollte eingehalten werden. Eine der wohl wichtigsten Verhaltensweisen im Stau ist die Bildung einer Rettungsgasse. Die Fahrer auf der linken Spur fahren bis zum äußersten Fahrbahnrand nach links, alle anderen nach rechts. So können Einsatzfahrzeuge durch die Rettungsgasse eine mögliche Unfallstelle erreichen.
Steht man in einem Stau, liegt es nahe, kurz auszusteigen. Dies ist jedoch verboten.
Als Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon mit den Händen zu bedienen und beispielsweise zu telefonieren ist verboten. Dennoch befolgen viele Fahrer diese Vorschrift nicht. Eine Umfrage durch „Dekra“ ergab, dass mehr als 20 Prozent ihr Handy benutzen, wenn sie hinter dem Steuer sitzen, obwohl ihnen klar ist, welche Gefahr droht. Wenn man erwischt wird, sind 100 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg fällig.
Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren gegen die Fahrtrichtung: diese drei Dinge sind auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen verboten. Die Strafen sind abhängig von dem Vergehen. Fahrer müssen mit Geldstrafen, Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug und sogar mit Gefängnisstrafen bis fünf Jahren rechnen. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer die Ausfahrt verpasst hat. In diesem Falle ist die Autobahn bei der nächsten Abfahrt zu verlassen, um entweder in der Gegenrichtung oder über die Landstraße zurückzufahren.
Wer die Autobahn verlassen möchte, sollte spätestens bei der 500-Meter-Marke auf die rechte Spur fahren und bei der 300 Meter-Marke den Blinker setzen. Erst auf dem Verzögerungsstreifen sollte das Tempo verringert und abgebremst werden, um eine Behinderung nachfolgender Kraftfahrzeuge auszuschließen.
Vor dem Auffahren auf die Autobahn ist es ratsam, den Sprit zu überprüfen. Wenn das Fahrzeug auf der Autobahn liegen bleibt, weil der Tank leer ist, könnte ein Bußgeld fällig werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Spritmangel zum Beispiel wegen eines technischen Defektes nicht vorhersehbar war.
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Schönen Nachmittag euch!
Darf man auf dem Standstreifen, wenn man dringend telefonieren muss dafür stehen bleiben?
Ich weiß zwar, dass der Motor während des Telefonierns ausgeschaltet sein muss, aber bin mir in diesem Fall leider nicht mehr sicher, wie hier die Regelung ist.
Dankeschön und schönen Tag noch :)
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf dem Standstreifen anzuhalten ist nicht erlaubt, egal wie dringend das Telefonat auch sein mag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt