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Der Begriff Augenblicksversagen ist vor allem im Verkehrsrecht von Bedeutung. In einem Urteil aus dem Jahr 2004 entschied das Oberlandesgericht Hamm:
Unter einem Augenblicksversagen kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.
Dies bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer, denen ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln vorgeworfen wird, sich unter Umständen auf ein „Augenblicksversagen“ berufen können. Dies gilt aber nur dann, wenn durch ihr generelles Verkehrsverhalten keine oder keine häufige Verletzung der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfolgt. Gemäß der Entscheidung des OLG Hamm muss ihre Sorgfalt im alltäglichen Fahrverhalten deutlich werden und der Verstoß eine absolute Ausnahme gewesen sein.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 1997 zum Augenblicksversagen festgelegt:
1. Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste.
2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen.
(BGH 11.09.1997)
Ein Augenblicksversagen stellt lediglich eine „einfache Fahrlässigkeit“ des Betroffenen dar. Das heißt: wenn das Gericht bei Verkehrsverstößen von einem Augenblicksversagen ausgeht, wird dem betroffenen Verkehrsteilnehmer kein Fahrverbot auferlegt.
Gericht bzw. Bußgeldstelle müssen nur dann ein evtl. Augenblicksversagens prüfen, wenn hierfür Anhaltspunkte vorliegen oder wenn sich der Angeklagte von sich aus auf ein Augenblicksversagen beruft. Von Bedeutung hierbei ist auch der Zeitpunkt der Einlassung bzw. der Stellungnahme: diese sollte schon vor der untersten gerichtlichen Instanz (Amtsgericht) vorgelegt werden und nicht erst beim Oberlandesgericht (OLG). Denn dann wäre es bereits zu spät.
Ob ein Augenblicksversagen vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Diese Umstände sind letztlich entscheidend für eine Verhängung des Fahrverbots. Bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr sind allerdings in jeder Situation gefährlich und praktisch nicht durch Augenblicksversagen zu rechtfertigen. Beispiele hierfür sind das Fahren gegen die Fahrtrichtung oder die Missachtung des Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Der Fahrer darf auch das Augenblicksversagen nicht fahrlässig verursacht haben, bspw. durch Benutzen des Handys während der Fahrt.
Im Falle des Entstehens von Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall ergibt sich die Frage, inwieweit die Fahrzeugversicherung für die entsprechenden Kosten aufkommt. Bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verursachen des Unfalls muss der Fahrer die Kosten übernehmen. Wird vom Gericht jedoch ein Augenblicksversagen angenommen bzw. bejaht, muss die Versicherung für die Schäden aufkommen.
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Wird bei einem Rotlichtverstoß Augenblicksversagen anerkannt, entgeht der Betroffene einem Fahrverbot.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind die jeweilige Situation und die örtlichen Gegebenheiten wesentlich für die Glaubwürdigkeit eines möglichen Augenblicksversagens. Ausgesprochen hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen sprechen für ein Gericht gegen ein Augenblicksversagen. So gab das Amtsgericht Riesa 2003 in einer 30 km/h-Zone als Grenzwert 50 km/h an. Oberhalb dieses Grenzwertes könne kein Augenblicksversagen mehr vorliegen.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
In folgenden Fällen verneinte das Gericht ein Augenblicksversagen:
In folgenden Fällen bejahte das Gericht ein Augenblicksversagen:
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Das Überfahren einer seit einer Sekunde roten Ampel kann ein Fahrverbot nach sich ziehen. Ob in einem solchen Fall ein Augenblicksversagen vorliegen kann, hängt wieder vom Einzelfall ab. Die im Folgenden aufgeführten beispielhaften Gerichtsurteile erlauben eine Orientierung.
In folgenden Fällen verneinte das Gericht ein Augenblicksversagen:
In folgenden Fällen bejahte das Gericht ein Augenblicksversagen:
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