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Einen sogenannten Bagatellschaden trifft wohl fast jedes Kraftfahrzeug. Fast nicht sichtbare und deswegen manchmal unbemerkte Kratzer und Dellen “zieren” den Lack bzw. das Blech der Fahrzeuge. Es ist oftmals schwierig, festzustellen, ob es sich dabei um einen Bagatellschaden handelt oder ob hinter den Kratzer und Dellen ein doch schwerwiegender Schaden steckt.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Ein Bagatellschaden bezeichnet oberflächliche Lackschäden an der Karosserie eines Kraftfahrzeuges wie Kratzer, Dellen oder Schrammen. Diese können z. B. durch einen Rangierunfall oder Parkrempler entstehen. Bei einem Bagatellschaden ist ausschließlich das Blech beschädigt und der Wert des Fahrzeuges wird nicht entscheidend beeinträchtigt. Von Bedeutung ist jedoch die Art des Kfz, denn der Wert eines älteren Fahrzeuges wird durch einen Kratzer oder eine Delle evtl. weniger gemindert als der eines neuwertigen Luxuswagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2004, dass 700 Euro als Bagatellschadensgrenze gelten (Az. VI ZR 365/03). Alle Schäden, deren Reparatur teurer ist, sind keine Bagatellschäden mehr. Allerdings ist eine feste Bagatellschadensgrenze nicht gesetzlich verankert, sodass Gerichte auch andere Werte festlegen und die Grenze anheben oder senken können.
Die Höhe der Schadensgrenze hat auch Auswirkungen auf die Kostenübernahme eines Gutachters. Denn Versicherungen weigern sich häufig, für die Bezahlung eines Sachverständigen aufzukommen, sofern der Schaden weniger als 700 Euro beträgt.
Anstelle eines Schadensgutachtens kann beim Bagatellschaden eine Reparaturkosten-Kalkulation durchgeführt werden. Ein Gutachten sollte jedoch erstellt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Kratzer und Dellen doch schwerwiegend sind und evtl. die Karosserie verzogen ist. In diesem Falle ist ein Kurzgutachten für 50 bis 100 Euro empfehlenswert.
Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Schaden gravierend ist, tritt die Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung für die Sachverständigenkosten ein. Zu beachten ist jedoch, dass die gegnerische Versicherung nicht verpflichtet ist, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen, wenn für den Geschädigten der Bagatellschaden klar ersichtlich war.
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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt in §34 fest, wie sich Unfallbeteiligte verhalten sollten:
es ist sofort anzuhalten
die Unfallstelle ist zu sichern und bei einem Bagatellschaden an den Straßenrand zu fahren
es ist sich über die Schadensfolgen zu informieren
für Verletzte ist Hilfe zu leisten.
Um die Unfallstelle bestmöglichst zu sichern, sollte zudem die Warnblinkanlage eingeschaltet und das Warndreieck aufgestellt werden sowie die Warnweste übergezogen werden. Die nachfolgenden, unbeteiligten Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet und nicht länger als nötig behindert werden. Sonst kann ein Bußgeld von 20 Euro die Folge sein.
Die weitere Vorgehensweise betreffend besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Unfallstelle und Karosserieschäden durch Fotos zu dokumentieren. Zur Klärung des Unfallhergangs und der Schadensregulierung kann ein Unfallbericht angefertigt werden. Alle Unfallbeteiligten sind außerdem dazu verpflichtet, sofort der Versicherung Meldung zu machen. Des Weiteren müssen sie den Führerschein vorlegen sowie Kontakdaten und Versicherungsinformationen mitteilen, sofern der Unfallgegner dies verlangt.
Entfernen sich die Unfallbeteiligten oder einer von ihnen vom Ort des Geschehens ohne die in §34 StVO aufgeführten Vorschriften zu verfolgen, liegt eine Unfallflucht vor!
Verursacht ein Fahrzeugführer einen Bagatellschaden auf dem Parkplatz, also einen Parkunfall, muss er so lange warten, bis der Geschädigte wiederkommt oder nach einer Wartezeit von 20 bis 60 Minuten die Polizei informieren. Ansonsten macht sich der Unfallverursacher der Fahrerflucht schuldig. Der häufig hinterlassene Zettel an der Windschutzscheibe reicht auch bei einem Bagatellschaden nicht aus, da er beispielsweise vom Wind weggeweht werden kann.
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Nach einem Unfall mit Bagatellschaden muss die Polizei nicht zwingend gerufen werden Die Polizisten sind nicht in der Pflicht, den Schaden offiziell aufzunehmen. Wird die Polizei trotzdem informiert, weil einer der Unfallbeteiligten darauf besteht, liegt hier eine kostenpflichtige technische Hilfeleistung vor. Ist eines der Unfallautos ein Mietwagen, müssen die Angaben im Mietvertrag beachtet werden, um sicherzugehen, ob der Vermieter bei einem Bagatellschaden die Polizei verlangt oder nicht.
Auch bei einem Bagatellschaden ist Unfallflucht eine Straftat und der Unfallverursacher muss mit einer Strafe rechnen, wenn er den Unfallort einfach verlässt. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in §142 eine Freiheitsstrafe bis drei Jahren vor und es droht ein Fahrerlaubnisentzug.
Eine Fahrerflucht liegt hingegen nicht vor, wenn der Unfall bzw. die Bagatellschäden von dem Unfallverursacher nicht bemerkt wurden. In diesem Fall hat der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt.
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Guten Tag,
uns ist jemand rückwärts auf unser parkendes Auto aufgefahren, Polizei wurde herbei geholt. Schuldfrage 100% beim verusacher, der Schaden laut einen Kurz gutachten von einem KFZ Sachverständigen beträgt 849€. Ist es möglich hier auch einen Anwalt zu beauftragen. da wir keine rechtschutzversicherung haben und der schaden sicher als Bagatellschaden der Verursacherversicherung eingestuft wird, müssten wir dann die kosten für einen Anwalt selber zahlen ?
Mit freundlichen grüßen
De Nicola
Sehr geehrter Fragesteller,
auch bei einem Bagatellschaden haben Sie das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Diesen muss die gegnerische Versicherung bezahlen. Von Ihnen kann nicht verlangt werden, sich im Verkehrsrecht so gut auszukennen, dass Sie keinen Anwalt benötigen. Dies gilt auch bei einem Bagatellschaden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt