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Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von jedem Verkehrsteilnehmer höchste Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksichtnahme. Dazu müssen Verkehrsteilnehmer “topfit” sein – und das in jeder Hinsicht: charakterlich, geistig und körperlich. Bei bestimmten Krankheiten ist das sichere Führen eines Kfz unmöglich (und auch untersagt). Zu den ganz besonders heimtückischen (weil im Einzelfall unvorhersehbaren) Erkrankungen in diesem Zusammenhang gehören epileptische Anfälle, das heißt Krampfanfälle des Gehirns. Wenn solche Krampfanfälle häufiger passieren oder regelmäßig auftreten können, spricht man von Epilepsie. Da eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung gravierende Folgen haben kann, auch im und für den Straßenverkehr, ist das Führen eines Kfz mit Epilepsie nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
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Kfz-Fahrer müssen in der Lage sein, ihr Fahrzeug sicher zu führen. Eine ständige Kontrolle über das Kfz ist dazu unerlässlich. Bei Epilepsie oder auch anderen chronischen Erkrankungen ist die erforderliche Kontrolle allerdings nicht immer gegeben. Epilepsie bedeutet, dass wiederholt, unvorhersehbar und oft aus völligem Wohlbefinden heraus plötzlich Krampfanfälle, unter Umständen mit Muskelzuckungen und Bewusstseinsverlust auftreten, die in diesem Moment das Führen eines Kfz natürlich unmöglich machen. Das plötzliche und unvorhersehbare Auftreten solcher Anfälle macht diese Erkrankung verständlicherweise im Straßenverkehr so gefährlich, da der Fahrer unmittelbar die Kontrolle nicht nur über sein Auto, sondern auch über sich selbst verliert – er kann selbst nichts gegen den Anfall ausrichten, das Fahrzeug nicht anhalten oder in irgendeiner Weise einen Unfall verhindern.
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Autofahren mit Epilepsie stellt also durchaus eine Gefährdung für den Straßenverkehr dar. Daher stellt sich die Frage, ob Betroffene überhaupt fahrtauglich sind bzw. ob die Fahreignung überhaupt gegeben ist und an Epilepsie Erkrankte den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis erwerben können. Schließlich sieht der Gesetzgeber hierfür strenge Regelungen und Voraussetzungen vor. Grundsätzlich haben Betroffene die Möglichkeit trotz körperlicher Beeinträchtigung den Führerschein “zu machen” und Auto zu fahren bzw. mit einem Kfz am Straßenverkehr teilzunehmen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist ein ärztliches Gutachten über die Schwere der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Fahreignung des Betroffenen. Die Erkrankung einer Epilepsie wird im Führerschein vermerkt.
Kfz-Fahrer, die bereits im Besitz des Führerscheines sind und erst im Laufe der Jahre an Epilepsie erkranken, sind dazu verpflichtet, regelmäßig an einer neurologischen Untersuchung teilzunehmen. Andernfalls droht der Verlust der Fahrerlaubnis. Die Intervalle der regelmäßigen Untersuchungen richten sich nach der Schwere der Krankheit und der Anzahl bzw. der Häufigkeit der epileptischen Anfälle.
Der Gesetzgeber erlaubt unter anderem gemäß Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) das Führen eines Kfz im Straßenverkehr mit Epilepsie – unter Einhaltungen der Vorschriften – grundsätzlich für alle Fahrzeugklassen. Dazu zählen also sowohl Pkw und Motorräder als auch Lkw und Busse. Die genauen Regelungen, Voraussetzungen und Bestimmungen oder Auflagen zum Fahren mit Epilepsie sind dabei je nach Fahrzeug unterschiedlich. So gelten strengere gesetzliche Vorgaben für das Führen von schweren Fahrzeugen zur Personen- oder Gefahrgutbeförderung als für Autos oder Motorräder. Generell gilt: der Fahrer muss sich in fachneurologischer Behandlung befinden und nachweislich über einen definierten Zeitraum ohne Anfälle sein, um sich hinter das Steuer setzen zu dürfen.
Das Führen eines Kfz bei Epilepsie ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (unter anderem Autos und Motorräder):
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t (unter anderem Lkw und Busse):
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Wer sich trotz Epilepsie hinter das Steuer setzt, obwohl er aus ärztlicher Sicht nicht fahren darf, stellt ein (erhebliches) Risiko für den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer dar. Aus diesem Grund drohen dem Betroffenen von Seiten des Gesetzgebers mitunter harte Sanktionen. Besteht nach einem epileptischen Anfall aus gesundheitlichen Gründen beispielsweise ein ärztliches Fahrverbot (der Betroffene bleibt in diesem Fall jedoch grundsätzlich im Besitz der Fahrerlaubnis), droht gegebenenfalls ein vollständiger Entzug des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis durch die Behörde. Dem erkrankten Fahrzeugführer kann in diesem Fall nämlich die grundsätzliche Eignung zum Führen eines Kfz ganz abgesprochen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV ist die Behörde dann dazu befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Verursacht der erkrankte Fahrer einen Unfall, liegt darüber hinaus eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) vor. Auch mit versicherungstechnischen Konsequenzen ist zu rechnen: die Versicherung ist dazu berechtigt, Leistungen zu verweigern; der Versicherungsschutz erlischt in diesem Fall.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen Dank für das kostenlose Angebot. Ich hatte 2 epileptische Anfälle, die sehr wahrscheinlich durch einen Hirntumor ausgelöst wurden, welcher am 07.01.21 operativ entfernt wurde. Darüber hinaus nehme ich seitdem täglich Antiepileptika und hatte auch keinen weiteren Anfall. Handelt es sich in diesem Fall nicht um sog. Gelegenheitsanfälle im Zusammenhang mit akuter Erkrankung bei der eine Fahreignung nach 3-6 Monaten nach dem letzten Anfall angenommen wird? Mein behandelnder Arzt hatte aus versicherungstechnischer Sicht die Notwendigkeit einer anfallsfreien Mindestzeit von 1 Jahr erwähnt, obwohl er aus medizinischer Sicht keine weiteren Anfälle erwartet.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Daniel B.
Sehr geehrter Herr B.,
hier ist der Einzelfall entscheidend. Wenn die fachneurologische Abklärung kein erhöhtes Rückfallrisiko ergibt, sollte in der Regel eine Fahrunterbrechung von sechs Monaten genügen. Grundsätzlich gilt aber bei mehr als einem Anfall eine Mindestzeit von einem Jahr seit dem letzten Anfall.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt