Liquidität – Infos vom Fachanwalt für Insolvenzrecht

Liquidität – Was ist das?

Als Liquidität wird die Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens bezeichnet, seiner bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dabei werden schnell verfügbare Geldmittel (auf Girokonten oder bspw. auch als Bargeld) bemessen und mit den kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Insofern spielt die Liquidität eine große Rolle bei der Einschätzung eines Unternehmens, sei es von Kreditgebern oder auch Geschäftspartnern.

Wie wir Ihnen im Folgenden zeigen, lässt sich die Liquidität dabei in drei verschiedene Grade einteilen.

Eine mangelhafte Liquidität kann indes zu einem Insolvenzverfahren führen. Die sogenannte Regelinsolvenz ist dann das richtige Verfahren. Teilweise können Liquiditätsprobleme jedoch auch durch einen außergerichtlichen Vergleich behoben werden.

Im folgenden Artikel zeigen wir Ihnen, was Sie sonst noch über den Begriff der Liquidität wissen müssen:

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Die drei verschiedenen Grade der Liquidität

Da es in der freien Wirtschaft eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen gibt, passt der klassische Liquiditätsbegriff nicht auf sämtliche Fälle. Denn die Unternehmen haben dadurch nämlich auch verschiedene Möglichkeiten der Liquiditätsgewinnung.

Daher unterscheidet man zwischen:

Liquidität 1. Grades: Hierbei sind alle “flüssigen” Mittel gemeint, vor allem also Bankguthaben und Kassenbestände. Diese werden kurzfristig fällige Verbindlichkeiten gegenübergestellt (insbesondere Tilgungsraten bei Darlehen sowie Lieferungen und offene Zahlungen).

Liquidität 2. Grades: Bei dieser Einteilung werden der Liquidität 1. Grades zusätzlich Wertpapiere und das sogenannte Umlaufvermögen hinzugefügt.

Liquidität 3. Grades: Mit dieser Einteilung sind insbesondere Vorräte gemeint. Diese können zwar auch im Zweifelsfall liquidiert werden. Dabei müssen etwaige Einflüsse auf den Produktionsprozess berücksichtigt werden.

Die gegenüber zu stellenden Verbindlichkeiten werden unterteilt in kurzfristige (< 1 Jahr), mittelfristige (1 – 5 Jahre) und langfristige (> 5 Jahre) Verpflichtungen.

Eine zu hohe Liquidität hat indes auch seine Nachteile: Wer Zahlungsmittel umfangreich “hortet” bzw. nicht investiert, der kann zwar seinen Verpflichtungen leicht nachkommen, jedoch verzichtet er damit auf die übliche Verzinsung und erduldet die Folgen der Inflation.

Das passiert, wenn die Liquidität zu gering ist

Im schlimmsten Fall für eine fehlende oder zu geringe Liquidität zu einem Insolvenzverfahren. In manchen Fällen, besonders wenn die Geschäftsführung oder der Einzelunternehmer schnell genug handelt, kommt jedoch zuvor auch noch ein außergerichtlicher Vergleich infrage.

Auslöser ist dann das Vorliegen eines sogenannten Insolvenzgrundes, denn dieser verpflichtet den Kopf des Unternehmens zur Beantragung des Insolvenzverfahrens. Insolvenzgründe sind am häufigsten die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) (= “Illiquidität”) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Diese sind unter den folgenden Voraussetzungen gegeben:

Die Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen. Ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (oder fahrlässigen Unkenntnis) hat der Geschäftsführer 3 Wochen zur Anmeldung zur Insolvenz. Andernfalls werden polizeiliche Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung losgetreten.

Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn “die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich”

Mehr dazu finden Sie auf unseren Info-Seiten zur GmbH-Insolvenz und zur UG-Insolvenz. Das richtige Verfahren bei sämtlichen Unternehmen (also auch Einzelunternehmen) ist die Regelinsolvenz.

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