Die häufigsten Fragen von Insolvenzgläubigern
1. Was ist ein Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren ist ein gesetzlich geregelter Ablauf, um Gläubigeransprüche zu befriedigen, wenn das Schuldnervermögen zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche nicht mehr ausreicht. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung (§ 1 S. 1 InsO), indem das Schuldnervermögen von einem Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt wird.
2. Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?
Das Insolvenzgericht eröffnet auf Antrag das Insolvenzverfahren, wenn der Schuldner nicht mehr ausreichend fähig ist, alle Ansprüche, die sich gegen ihn richten, zu befriedigen. Dann liegt ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO vor.
Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können gemäß § 13 InsO der Schuldner selbst aber auch dessen Gläubiger stellen.
3. Wozu wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt?
Ist beim Insolvenzgericht ein Eröffnungsantrag eingegangen, kann dessen Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der Schuldner das noch vorhandene Vermögen mindert oder weitere Schulden aufhäuft. Zum Schutz der Gläubigerbefriedigung und zur Sicherung des Restvermögens des Schuldners bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Hierbei hat das Insolvenzgericht die Wahl, ob es einen sogenannten „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt.
Der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO keine Befugnis über das Schuldnervermögen zu verfügen. Welche Befugnisse ihm zu kommen, werden vom Insolvenzgericht abhängig vom jeweiligen Einzelfall bestimmt. Oftmals ordnet das Gericht einen sogenannten Zustimmungsvorbehalt an. Das bedeutet, dass der Schuldner keine Verfügungen ohne Einwilligung des Insolvenzverwalters vornehmen kann und dass Zahlungen lediglich an den Insolvenzverwalter erfolgen können.
Der „starke“ vorläufiger Verwalter ist gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO dem „endgültigen“ Insolvenzverwalter hinsichtlich dessen Rechte und Pflichten gewissermaßen gleichgestellt. In aller Regel hat er die gleichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse wie der ordentliche Insolvenzverwalter. Zugleich treffen ihn aber auch dessen Pflichten, wie etwa die Pflicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, das Schuldnervermögen vor Beeinträchtigungen zu sichern und es zu erhalten
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Inhalt dieser Seite:
- Was ist ein Insolvenzverfahren?
- Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?
- Wozu wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt?
- Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?
- Wann erhalte ich mein Geld?
- Insolventer Arbeitgeber: Wie bekomme ich meinen Lohn?
- Was muss ich bei der Forderungsanmeldung beachten?
- Was muss ich tun, wenn ich Forderungshöhe noch nicht kenne?
- Warum wurde meine angemeldete Forderung bestritten?
- Wie erfahre ich den aktuellen Stand des Insolvenzverfahren?
- Welche Folgen treffen mich als Lieferant oder Geschäftspartner?
- Darf ein Unternehmen in der Insolvenz fortgeführt werden?
- Was tun, wenn Eigentum im Besitz des Schuldners ist?
- Corona Besonderheiten
- Ihre Fragen und unsere Antworten
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