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Die Sonne scheint, der Himmel ist wolkenlos, die Temperaturen steigen, die Natur wird wieder grün und farbenfroh – kurzum: der Frühling kommt. Wer ein Cabrio besitzt, kann sich glücklich schätzen, denn es herrscht “Cabrio-Wetter”. Also Verdeck auf, hinter das Steuer gesetzt und los geht die Fahrt ins Grüne. Unverzichtbares Accessoire: die Sonnenbrille. Sieht gut aus und die grellen Sonnenstrahlen blenden nicht. Dabei ist die Sonnenbrille für viele Autofahrer auch in anderen Situationen unentbehrlich, beispielsweise weil die tiefstehende Sonne beim Fahren blendet.
Die Sonnenbrille hat zweifelsohne in erster Linie einen praktischen Nutzen. Allerdings: das Tragen einer Sonnenbrille beim Autofahren ist mitunter nicht ungefährlich, da eine zu dunkle Tönung unter Umständen die Sicht des Fahrers beeinträchtigt. Im Sinne der Verkehrssicherheit sieht der Gesetzgeber daher bestimmte Regelungen vor, die Kfz-Fahrer beachten müssen, wenn sie sich bei strahlendem Sonnenschein mit Sonnenbrille hinter das Steuer setzen.
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Eine gute, uneingeschränkte Sicht des Fahrzeugführers ist unerlässlich, um das Kfz sicher im Straßenverkehr zu führen. Dabei kann die Sicht aus unterschiedlichen – dem Fahrer offensichtlichen – Gründen beeinträchtigt werden, zum Beispiel durch widrige Wetterverhältnisse wie Regen, Nebel oder Schnee. Auch eine Blendung beim Autofahren durch die tiefstehende Sonne behindert die Sicht. Was vielen Kfz-Fahrern allerdings nicht bewusst ist: auch die Tönung einer Sonnenbrille kann die Sicht beim Autofahren einschränken.
Denn ist die Sonnenbrille zu dunkel getönt, ist der Lichteinfall zu gering und der Fahrer kann das Verkehrsgeschehen nicht mehr in dem Ausmaß wahrnehmen, wie es erforderlich ist. Die Verkehrssicherheit ist in diesem Fall unter Umständen nicht mehr gegeben. Um einer Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, dürfen Fahrzeugführer daher beim Autofahren nur Sonnenbrillen tragen, deren Tönung maximal 92 % beträgt (maximal Blendschutzkategorie 3, das heißt, eine Lichtdurchlässigkeit von 8 bis 18 %). Wer mit einer dunkler getönten Sonnenbrille hinter dem Steuer erwischt wird, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen.
Um auf der sicheren Seite zu sein, den Straßenverkehr nicht zu gefährden und kein Verwarngeld oder noch härtere Sanktionen, etwa infolge eines Unfalls, zu riskieren, ist neben der Tönungsstärke auf weitere Dinge zu achten:
Autofahrer, die grundsätzlich eine Brille benötigen, müssen darüber hinaus darauf achten, dass die Sonnenbrille die erforderliche – im Führerschein vermerkte – Dioptrienzahl etc. aufweist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Auflagen zur Teilnahme mit einem Kfz am Straßenverkehr vor, der – abhängig vom Sachverhalt – mit mindestens 25 Euro Verwarngeld geahndet wird.
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Wer beim Fahren geblitzt wird, zum Beispiel wegen erhöhter Geschwindigkeit, für den hat die Sonnenbrille gegebenenfalls eine – unbeabsichtigte – „Schutzwirkung“. Ein Bußgeld muss nämlich nur bezahlt werden, wenn der Fahrer einwandfrei identifiziert werden kann – und das ist durch eine Sonnenbrille unter Umständen unmöglich. Inwiefern allerdings für einen „Raser mit Sonnenbrille“ ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnenswert ist, sollte mit Hilfe eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geklärt werden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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