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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Gemeinsam Fußball schauen, gemeinsam über einen Sieg jubeln und anschließend mit anderen Fans feiern… wenn ein ganzes Land oder zumindest ein Großteil bei einer Welt- oder Europameisterschaft vom Fußballfieber gepackt wird, darf eines selbstverständlich nicht fehlen: der Autokorso. Stoßstange an Stoßstange bewegen sich Fahrzeuge durch Innenstädte, deren Fahrer ihre Freude über den Sieg durch permanentes, lautes Hupen, Jubelrufe und Schwenken von Fahnen kundtun. Auch bei einer Hochzeit ist ein Autokorso für viele Hochzeitsgesellschaften Tradition, um das Brautpaar hochleben zu lassen.
Viele Autofahrer lassen sich von der Euphoriewelle der anderen anstecken und machen beim Autokorso kurzentschlossen mit. Dennoch ist nicht jeder Verkehrsteilnehmer oder Anwohner über einen derartigen Jubelausdruck begeistert. Denn ein Autokorso legt zum einen insbesondere nach gewonnenen Fußballspielen häufig großflächig den Verkehr lahm. Zum anderen fühlen sich Unbeteiligte durch unnötigen Lärm, wie lautes Hupen oder zu laute Musik, belästigt. Auch die Unfallgefahr steigt, wenn viele Menschen bzw. Verkehrsteilnehmer auf engem Platz zusammenkommen und ausgelassen sind. Deswegen stellt sich die Frage, ob ein Autokorso überhaupt erlaubt ist?
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§ 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass “unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften” genauso verboten ist wie “unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigung bei der Benutzung von Fahrzeugen”. Auf dieser Gesetzesgrundlage sind Polizisten dazu berechtigt, Autokorsos zu verbieten bzw. aufzulösen und ein Verwarngeld zu verhängen. Allerdings toleriert die Polizei in der Regel das Feiern mit Autokorsos, sofern der Straßenverkehr und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder Anwohner belästigt werden. Das zu weite Herauslehnen aus dem Seitenfenster eines Fahrzeuges oder das Mitfahren auf der Motorhaube kann dabei genauso zu einer Gefährdung führen wie das Schwenken von Fahnen aus dem Kfz heraus.
Feierfreudige Fußballfans bzw. Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen sich grundsätzlich so verhalten, dass sowohl eine Belästigung oder Behinderung als auch eine Gefährdung oder Schädigung anderer ausgeschlossen ist. Bei großen Menschenmassen auf vergleichsweise engem Raum, wie bei einem Autokorso nach einem gewonnenen Fußballspiel, steigen solche Gefahren jedoch unweigerlich an. Aus diesem Grund besteht theoretisch die Pflicht, einen Autokorso offiziell als Veranstaltung anzumelden. In der Praxis erweist sich dies allerdings als schwierig, da Autokorsos in der Regel nur nach gewonnen Fußballspielen und somit spontan entstehen.
Auch im siegestrunkenen Freudentaumel sollten Beteiligte eines Autokorsos nicht vergessen, dass es geltende Verkehrsregeln gibt. Ein Verstoß wird zum einen mit einem Bußgeld geahndet. Zum anderen kann die Teilnahme am Autokorso und damit die Freude am Feiern schneller vorbei sein als einem lieb ist.
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Wer sich im Autokorso nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält, muss mit einem Bußgeld sowie gegebenenfalls mit Punkten in Flensburg rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht für unterschiedliche Verstöße im Autokorso Sanktionen vor.
Verstoß | Bußgeld |
missbräuchliche Benutzung der Hupe, Lichthupe oder Warnblinkanlage | 5 Euro |
Verursachung von unnötigem Lärm durch die Benutzung des Fahrzeuges | 10 Euro |
Bewegung des Fahrzeuges trotz Beeinträchtigung von Sicht und Gehör | 10 Euro |
Belästigung anderer durch das Hin- und Herfahren innerhalb einer geschlossenen Ortschaft | 20 Euro |
Missachtung der Anschnallpflicht | 30 Euro |
Missachtung der Zulassungsbeschränkung von Fahrzeuginsassen | 25 Euro |
… mit Gefährdung | 80 Euro, 1Punkt |
Missachtung des Sicherheitsabstandes (unter 80 km/h) | 25 Euro |
… mit Gefährdung | 30 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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