✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Ein verkehrsberuhigter Bereich (“Spielstraße”) ist zwar dem öffentlichen Straßennetz angebunden, doch gelten hier besondere Regeln: Kinder und Fußgänger haben in solchen Bereichen Vorrang, Autofahrer und Radfahrer – sofern sie die Straße befahren dürfen – müssen sich unterordnen.
Umgangssprachlich wird ein verkehrsberuhigter Bereich im Allgemeinen als Spielstraße bezeichnet. Verkehrsrechtlich besteht zwischen den beiden Begriffen allerdings ein Unterschied: Während ein verkehrsberuhigter Bereich auch für Auto- und Radverkehr zugelassen ist, sind in echte Spielstraßen für Fahrzeuge grundsätzlich verboten.
Spielstraßen bzw. verkehrsberuhigte Bereiche finden sich häufig in Wohngebieten und dienen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, speziell der Kinder. Kinder kennen die Verkehrsregeln noch nicht und lernen sie erst mit der Zeit, sodass sie ihnen das Gespür für mögliche Gefahrensituation fehlt. Kinder sind im Gegensatz zu Erwachsenen auch nicht in der Lage, sich im Straßenverkehr vorausschauend zu verhalten bzw. das mögliche Entstehen gefährlicher Situationen vorauszusehen. Rollt beispielsweise ein Ball auf die Straße, so rennen insbesondere kleinere Kinder häufig gedankenlos hinterher, um das Spielzeug wiederzuholen. Dabei achten sie dann nicht auf den Verkehr, sodass die Unfallgefahr groß ist. Kinder tauchen nicht selten unerwartet hinter parkenden Autos auf und werden vom Fahrer nicht gesehen, was die Situation besonders tückisch und gefährlich macht. Um solchen Gefährdungen und Unfällen vorzubeugen, müssen Kfz-Fahrer in Spielstraßen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen besondere Rücksicht nehmen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Fußgänger und Kinder haben in einem verkehrsberuhigten Bereich stets Vorrang. Sowohl Auto- als auch Fahrradfahrer sind dazu verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und niemanden zu behindern oder zu gefährden. Daneben gelten weitere besondere Regeln, die Auto- und Radfahrer, aber auch Fußgänger und Kinder bzw. Eltern beachten müssen:
Der Beginn bzw. das Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches wird durch Verkehrsschilder (Zeichen 325.1 bzw. 325.2) angezeigt. Diese sind rechteckig mit einem blauen Untergrund. Darauf sind in weiß eine spielende Familie, ein Auto sowie ein Haus abgebildet. Das Ende einer Spielstraße bzw. eines verkehrsberuhigten Bereiches wird durch einen zusätzlichen ein roten diagonalen Strich markiert.
Daneben sind Spielstraßen auch durch bauliche Maßnahmen, wie Fahrbahnverengungen oder Straßenschwellen, gekennzeichnet. Diese dienen der Reduzierung der Geschwindigkeit, da Autofahrer durch derartige Hindernisse nicht beliebig schnell fahren können.
Im Sinne der Verkehrssicherheit gehören die Vorfahrtsregeln zu den wichtigsten Vorschriften. Grundsätzlich gilt die Regel “Rechts vor Links”, es sei denn, Ampeln oder Verkehrszeichen regeln die Vorfahrt. Was gilt nun aber in einer Spielstraße bzw. in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem grundsätzlich gesonderte Regeln gelten? Für die Vorfahrtsberechtigung ist es entscheidend, ob sich zwei Spielstraßen kreuzen oder ob ein Verkehrsteilnehmer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine normale Straße fahren möchte. Hierbei gibt es nämlich unterschiedliche Regelungen. An einer Kreuzung mit zwei Spielstraßen hat der Verkehrsteilnehmer, der von rechts kommt, Vorfahrt. Da es sich in diesem Fall um zwei gleichberechtigte Straßen handelt, gilt hier “Rechts vor Links”.
Möchte der Autofahrer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße fahren, darf er gemäß § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Er muss dem fließenden Verkehr auf der Hauptstraße Vorfahrt gewähren. “Rechts vor links” tritt hier außer Kraft.
Wer […] aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße […] hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist […] Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen […] (§ 10 StVO)
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Aktenzeichen VI ZR 8/07) gilt §10 StVO auch dann, wenn das Verkehrszeichen, das das Ende des verkehrsberuhigten Bereiches anzeigt, “nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist.” Der BGH gibt einen Grenzwert von 30 Metern vor.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Da Kinder und Fußgänger stets Vorrang haben, gilt in einem verkehrsberuhigten Bereich Schrittgeschwindigkeit. Ein exakter Wert ist nicht genau definiert, allerdings sehen Gerichte in der Regel 4 bis 7 km/h als Schrittgeschwindigkeit an. Autofahrer müssen in der Lage sein, jederzeit auf unerwartete Verkehrssituationen rechtzeitig zu reagieren und bremsen zu können. Gerade Kinder können das Ausmaß ihres Verhaltens im Straßenverkehr und eine daraus resultierende mögliche Gefahr nicht einschätzen. Bei einer niedrigen Geschwindigkeit ist der Bremsweg wesentlich kürzer, falls der Fahrer plötzlich bremsen muss, und das Fahrzeug kommt schneller zum Stehen. So kann die Gefahr eines Unfalls gemindert werden.
Fahren Autofahrer in einer Spielstraße zu schnell und lösen den Blitzer aus, erwartet sie ein Bußgeld, das nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gestaffelt ist.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Parken in einer Spielstraße bzw. einem verkehrsberuhigten Bereich ist grundsätzlich nur in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen erlaubt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die es bestimmten Personen unter gewissen Voraussetzungen erlauben, auch außerhalb der markierten Flächen in einer Spielstraße zu parken. Dazu zählen zum Beispiel schwerbehinderte Personen, die einen Behindertenparkausweis besitzen. Diese Sonderregelung gilt aber nur dann, wenn kein anderer Parkplatz in der Nähe frei ist. Betroffene müssen zudem darauf achten, dass der fließende Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
Möchte der Fahrer nur kurz halten, damit beispielsweise ein Mitfahrer ein- oder aussteigen kann, ist dies ebenfalls außerhalb der offiziellen Parkplätze erlaubt.
Wer in einem verkehrsberuhigten Bereich widerrechtlich parkt, muss mit Sanktionen rechnen. Das gilt auch für schwerbehinderte Fahrer, die keinen glaubhaften, triftigen Grund angeben können, warum sie ihr Kfz außerhalb der markierten Parkflächen abgestellt haben. Das fällige Bußgeld beträgt 10 Euro bzw. 15 Euro, wenn es zu einer Behinderung kommt. Parkt der Fahrer sein Auto über drei Stunden unzulässig in einer Spielstraße sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von 20 Euro vor. Dieses erhöht sich bei einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auf 30 Euro.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
An geltende Regeln müssen sich Verkehrsteilnehmer auch in einer Spielstraße halten, andernfalls werden sie zur Kasse gebeten. Abhängig vom jeweiligen Verstoß drohen ein Bußgeld und gegebenenfalls ein Punkt in Flensburg.
Verstoß | Bußgeld |
als Fußgänger den Fahrverkehr unnötig behindert | 5 Euro |
Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten | ab 15 Euro |
Behinderung eines Fußgängers in einem verkehrsberuhigten Bereich | 15 Euro |
Gefährdung eines Fußgängers in einem verkehrsberuhigten Bereich | 60 Euro, 1 Punkt |
… mit Unfall | 75 Euro, 1 Punkt |
verbotswidriges Parken außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
… mehr als 3 Stunden | 20 Euro |
… mit Behinderung | 30 Euro |
aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße gefahren | |
… ohne den Blinker zu benutzen | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 30 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
Gerade bei Unfällen und bei Verkehrsdelikten, die ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zur Folge haben, ist es ratsam, sich Hilfe von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu holen. Ist in der Spielstraße ein Unfall passiert, kommen neben den im Bußgeldkatalog festgelegten Sanktionen gegebenenfalls Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf den Fahrer zu. Auch Konflikte mit der Versicherung sind möglich, wenn diese sich quer stellt, den Schaden zu übernehmen. Hierbei kann ein Rechtsanwalt beratend zur Seite stehen und dem Betroffenen helfen, dass die Sanktionen möglichst gering ausfallen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Hallo,
Ich bin gerade mit ca. 25 geknipst worden. Den Anhänger habe ich zwar gesehen, war aber der Meinung dort ist 30. An der Stange hängt ein Spielstrassenschild und darüber ein 30er Schild. Wie muss ich das deuten. Bin total davon ausgegangen das dort 30 sind. Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann ein verkehrsberuhigter Bereich auch in eine 30er-Zone integriert sein.
Eine genaue Beurteilung ohne Kenntnis der vorliegenden Beschilderung ist mir in diesem Rahmen leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen u. Herren,
ich wohne in einer Sackgasse mit Wendehammer. Hier wohnen 6 Anlieger. Zudem ist hier ein Mehr-
familienhaus für 14 Familien ( Eigentum ) gebaut worden. Der Einzug findet z.Z. statt. Das Verkehrsaufkommen ist bislang sehr gering. Nach Zuzug von 2 Familien mit 4 Kindern wird von diesen die Umwidmung als Spielstraße betrieben. Wir Altanlieger sind überwiegend schon im Ruhestand und befürchten, dass eine Spielstraße für uns mit zusätzlichen Gefahren in Bezug auf die die dann dort spielenden Kinder verbunden sein wird.
Unsere Sackgasse hat keinen Bürgersteig und ist sehr schmal. Entgegnkommende Fahrzeuge müssen grundsätzlich zurücksetzen. Sicherungsfahrzeuge ( Feuerwehr, Müllfahrzeuge u.a. ) , die die Gasse befahren, müssen grundsätzlich rückwärts zurückfahren, da der Wendehammer für diese Fahrzeuge zu klein ist. Eine Spielstraße dürfte ein ganz erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen.
Ich darf Ihnen folgende Fragen stellen:
1. Stehen einer möglichen Umwandlung als Spielstraße nicht allein Sicherheitsbedenken entgegen?
2. Besteht rechtlich eine Verpflichtung uns als Anlieger vor einer Entscheidung anzuhören u.kann die
Entscheidung ggfls. angefochten werden ?
Ich darf Ihnen für Ihre Bemühungen bereits jetzt danken.
M.f.G
Wolfram H.
Sehr geehrter Herr H.,
danke für Ihre Frage. Für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs (umgangssprachlich Spielstraße) kommt es auf das Verkehrsaufkommen und die baulichen Voraussetzungen an sowie auf die Frage, ob eher die Aufenthalts- oder die Verkehrsfunktion überwiegt.
Grundsätzlich kann auch in einer engen Straße ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Einrichtung die Sicherheit für Kinder eher erhöht als verringert.
Anwohner können sich an die zuständige Verwaltung wenden und notfalls auch gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
dürfen auf einer Spielstraße Kinder (welchen Alters) auch Fahrrad fahren (fällt dies unter spielen?).
und dürfen Nachbarn einfach am Ende der Spielstraße (Sackgasse/Reihenhäuser) eine Sitzbank aufstellen ? M.E. als Provokation.
Mit freundlichen Grüßen
H. Krämer
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich müssen auch Fahrradfahrer im verkehrsberuhigten Bereich die Schrittgeschwindigkeit einhalten. Handelt es sich wirklich um eine reine Spielstraße, ist dort auch das Fahrradfahren durch Kinder verboten.
Grundsätzlich sind Hindernisse von der Fahrbahn zu entfernen. Das Aufstellen einer Sitzbank am Ende der Fahrbahn könnte erlaubt sein, wenn diese schnell wieder entfernt werden kann, sobald sich ein Fahrzeug nähert, was ja aufgrund der Sackgassen-Situation vorstellbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo.
Ich bin Anwohner in einem verkehrsberuhigtem Bereich. Ein sehr Penetranter Nachbar der findet das jeder zu schnell fährt und auch schon diverse Anzeigen gestellt hat versucht durch Spielzeug auf der Straße den Verkehr nun selbst zu Beruhigen.
Er stellt extra zwei kinderstühle auf die Straße einen rechts einen links so das man gezwungen ist langsam zu fahren. Allerdings lenkt das wiederum so ab das man sich mehr darauf konzentrieren muss nicht das Spielzeug und die Stühle zu überfahren das wenn ein Kind kommen würde man das wahrscheinlich gar nicht wahrnimmt.
Ist es erlaubt Spielzeug so zu positionieren das man den Verkehr beruhigt auch wenn keine Kinder gerade damit spielen oder es vorhaben?
Danke für sie hilfe
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gilt auch für einen Verkehrsberuhigten Bereich der § 32 StvO. Demnach ist es verboten, Gegenstände auf der Straße liegen zu lassen (auch wenn der verkehrsberuhigte Bereich streng genommen eine Sonderfläche ist).
Kinderspiele sind im verkehrsberuhigten Bereich gestattet und Autofahrer müssen damit rechnen bzw. die dadurch verursachten Behinderungen hinnehmen. Wenn die Stühle aber gerade kein Teil von Kinderspielen sind, so dürfen sie nicht auf der Fahrbahn liegen gelassen werden, wenn sie dort den Verkehr behindern.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Kämmerer,
Ich hätte da eine allgemeine Frage und zwar bin ich Studentin im Bereich Verkehr und würde gerne die Höhe des Kfz-Verkehrs in Kfz/24h gerne wissen, die gemäß VwV-StVO noch zulässig wäre. Hätten sie da außerdem eine Begründung dazu?
Dankeschön im Voraus und bleiben sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Melina E.
Sehr geehrte Frau E.,
es kommt grundsätzlich sowohl auf die Anzahl der Fahrzeuge pro Tag sowie auf die Verkehrsdichte während der Hauptverkehrszeit an. Auch die sonstigen baulichen Voraussetzungen spielen eine Rolle.
Es lässt sich also nicht konkret sagen, sondern kommt immer auf den Einzelfall an.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, meinem Sohn wurde auf einer Spielstraße das Auto kaputtgefahren, weil er es benutzte als ein Auto kam. Natürlich war das unglücklich, aber der Autofahrer fuhr einfach weiter. Ich kenne das Auto, wer muss für den Schäden aufkommen? Mein Sohn ist 2,5 Jahre und es handelt sich um das ferngesteuerte Auto seines Bruders. Ich stand keine 2 m entfernt. Danke für eine Antwort. Viele Grüße Jana
Sehr geehrte Frau H.,
in einem verkehrsberuhigten Bereich haben Fußgänger grundsätzlich Vorrang und das Spielen von Kindern auf der Fahrbahn ist erlaubt. Daher müssen Autofahrer mit Kinderspielzeug auf der Straße rechnen und sind auch grundsätzlich bei Beschädigungen an dem Spielzeug haftbar. Das achtlose Herumliegenlassen von Spielzeug andererseits kann wiederum die Haftung verschieben, denn Fußgänger haben die Pflicht, Autofahrer nicht zu behindern.
Wenn es sich um ein kleines Spielzeugauto handelte, das gerade auf die Fahrbahn fuhr und der Fahrer es trotz Fahrens mit Schrittgeschwindigkeit übersehen hat, käme meines Erachtens höchstens eine Anteilige Haftung des Fahrers in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ausfahrt aus der Spielstraße – aus Sicht der anderen (normalen) Straße
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für die Antwort. Leider war das Wort “kreuzen” von mir unglücklich gewählt. Daher neuer Versuch: Ich fahre auf einer ganz normalen Straße, von rechts mündet eine Spielstraße – genauer: das Ende einer Spielstraße. Eigentlich müsste ich, auf der normalen Straße fahrend, dem von rechts kommenden Vorfahrt gewähren. Der von rechts kommende kommt aber aus der Spielstraße und muss daher mir Vorfahrt gewähren. Auf meiner Straße steht kein Zeichen, das mir ausnahmsweise auch vor den von Rechts kommenden Vorfahrt gewährt. Ich möchte daher meine Frage wiederholen:
Woran soll ich denn erkennen, dass die andere (von rechts einmündende) Straße ein Spielstraße ist? Es kann ja nicht im Ernst sein, dass ich bei allen von rechts einmündenden Straßen erstmal auf die Bepflasterung achten muss – bei innerorts immer noch erlaubten 50 km. Es könnte ja eine Spielstraße sein.
Zugegeben: Kein Riesenproblem, dabei kann nur passieren, dass ich einem von rechts aus der Spielstraße kommenden Auto irrtümlich Vorfahrt gewähren will, obwohl ich selber Vorfahrt habe. Blöd ist das doch.
Zur Verdeutlichung: Es handelt sich um die klassische Situation – Ausfahrt aus einer Spielstraße – diesmal aber aus der Sicht dessen, der auf der normalen Straße fährt.
Über eine erneute Antwort würde ich mich freuen und bedanke mich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hamke
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
In der Regel sollte es aufgrund des abgesenkten Bordsteins oder einer ähnlichen Gestaltung relativ problemlos erkennbar sein, dass es sich hier nicht um “rechts vor links” handelt, sondern um eine wartepflichtige Einmündung einer nachrangingen Straße.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich auf einer Nicht-Spielstraße fahre und dabei eine Spielstraße kreuze – woran soll ich denn erkennen, dass die andere Straße ein Spielstraße ist? Es mag ja gelegentlich ein Verkehrszeichen geben, das mir auf der Nicht-Spielstraße Vorfahrt gewährt – meistens aber nicht. Es kann ja nicht im Ernst sein, dass ich bei allen Querstraßen erstmal auf die Bepflasterung achten muss – bei innerorts immer noch erlaubten 50 km. Es könnte ja eine Spielstraße sein.
Zugegeben: Dabei kann nur passieren, dass ich einem von rechts aus der Spielstraße kommenden Auto irrtümlich Vorfahrt gewähren will, obwohl ich selber Vorfahrt habe. Blöd ist das doch.
Mit freundlichen Grüßen
Michael H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich sollte es nicht vorkommen, dass eine Spielstraße (bzw. wohl mehr ein verkehrsberuhigter Bereich) durch eine “normale” Straße durchschnitten wird. Man würde also in der Regel immer in den verkehrsberuhigten Bereich einfahren, was am entsprechenden Schild (Zeichen 325.1) erkennbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
unsere Spielstraße ist eine T-förmige Sackgasse mit je einem Wendebereich in seinen beiden Armen. Es gibt nur eine gemeinsame Fläche für Autos und Fußgänger, ohne bauliche oder eingezeichnete Abtrennung von Gehwegen.
Auch bei uns werden sowohl von Anwohnern als auch von Fahrern von Lieferdiensten immer wieder vorsichtig geschätzte Geschwindigkeiten von bis zu 40 Kmh gefahren.
Ein aufklärendes Aktionsbanner an der Straßenein- und Ausfahrt, auf dem die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit mit 7- max. 15 Kmh genannt wird, hat ein paar Anwohner etwas beruhigt. Jedoch einige Fahrer ignorieren auch diese Maßnahme offensichtlich bewußt.
Mehrfache Beschwerden beim Ordnungsamt wurden inzwischen ans Bauordnungsamt mit der Begründung weitergegeben, die geringen Geschwindigkeiten in Spielstraßen seien technisch nicht verlässlich feststellbar. Jedoch folgt auch vom Bauordnungsamt nach erneuter Erinnerung vor 3 Monaten nicht einmal eine Rückmeldung. Der ganze Vorgang wurde das erste Mal vor knapp 2 Jahren bei der Stadt vorgetragen, ohne eine Folge in unserer Straße. Selbst eine informelle Genehmigungsanfrage für Fahrbahnschwellen auf eigene Kosten, wurde seitens des Amtes nicht einmal beantwortet.
Meine Frage nun:
Kann man die Stadt nun zu Maßnahmen zwingen oder wenigstens, aufgrund der dauerhaften Handlungsverweigerung der Stadt, eigene bauliche Maßnahmen wie Geschwindigkeitsschwellen oder Blumenkübel zur Beruhigung treffen, ohne letztendlich dann selbst als Ziel der Ämter dazustehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Zu meinem Bedauern kann ich diese Frage in diesem Rahmen nicht beantworten, da sie eher auf den Bereich des öffentlichen Baurechts bezogen ist.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass selbst privat finanzierte Bauelemente nicht ohne Genehmigung aufgestellt werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich wohne an einer verkehrsberuhigten Straße. Hier fahren die Autos jedoch regelmäßig mit über 30 km/h, es gibt viel Parkverkehr, die Straßenfläche wird von Autos dominiert und Kinder trauen sich weder auf der Straße zu spielen, noch würden Eltern ihnen dies erlauben. Müsste hier nicht das Straßenverkehrsamt bauliche Maßnahmen ergreifen, dass die verkehrsberuhigte Straße auch als solche genutzt werden kann?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall wäre die Stadt der richtige Ansprechpartner. Hier könnten Maßnahmen wie häufigere Geschwindigkeitskontrollen oder bauliche Maßnahmen wie Pflanztröge oder andere Hindernisse angeregt werden. Eine Pflicht der Stadt dazu besteht grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Abend ,
Ich habe eine kurze Frage heute ist mir passiert das ich in einer Spielstraße eine Anlieferung hatte (bin Auslieferungsfahrer Fahrer ) ich bin vom Kunden los gefahren keine 50 Meter läuft mir ein Kind (2-4 Jahre ) vors Auto ich bin ausgewichen und zum stehen gekommen Gott sei Dank habe ich das Kind nicht berührt die Mutter war ca 200 Meter hinter dem Kind natürlich am Handy. Die Frau meinte zu mir ich wäre na nicht ganz normal und ruft die Polizei die Polizei hat zu mir gesagt das es eine Ordnungswidrigkeit ist in Höhe von 100 und ein Punkt in Flensburg jetzt wollte ich fragen ob das rechtens ist ( ich war zwischen 12-15 km/h unterwegs
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Es kommt hier genau auf den Einzelfall an. Gerichte haben bei einer Geschwindigkeit von ca. 12 Km/h schon entschieden, dass dies noch der in einem verkehrsberuhigtem Bereich einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit entspricht.
Gerne können Sie die erhaltene Post von der Polizei bzw. der Bußgeldstelle an kontakt@anwalt-kg.de senden und wir teilen Ihnen unverzüglich Ihre Verteidigungsmöglichkeiten mit.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Abend!
Kurze Frage: Darf ein knapp 10 m langer Campingwagen dauerhaft (ohne Übernachter) auf einem ausgewiesenen Park-Seitenstreifen abgestellt werden?
Vielen Dank für Ihre Info im Voraus!
Mit freundlichem Gruß
D. Stüwe
Sehr geehrter Herr Stüwe,
ein Wohnwagen, also ein Anhänger ohne das zugehörige Zugfahrzeug, darf nur zwei Wochen am gleichen Platz geparkt werden.
Ein Wohnmobil hingegen, welches eine gültige Zulassung besitzt, darf grundsätzlich dauerhaft geparkt sein, es sei denn ein Schild verbietet dies.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer, der bei uns ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich ist eine Sackgasse, die zum anschließenden Wendehammer in einem Teilstück bergauf geht. Zusätzlich macht die Gasse noch eine nicht einsehbare Kurve zum Wendepunkt. Dieses Gefälle wird von den kleinen Kindern mit dem Bobbycar als Abfahrt genutzt. Die Geschwindigkeit die dann erreicht wird liegt sicher über der üblich vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit von 4-7 km/h. Meine Frage: Müssen auch diese Spielgeräte die Schrittgeschwindigkeit einhalten oder ist die Sachlage hier eine andere. Hätte dieser Teilabschnitt mit seiner erhöhten Gefahrenlage überhaupt als verkehrsberuhigter Bereich festgelegt werden dürfen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
MFG
Gerd M.
Sehr geehrter Herr M.,
in einem ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich müssen alle Verkehrsteilnehmer grds. die 10 km/h bzw. Schrittgeschwindigkeit einhalten. Kinder unter 7 Jahren unterliegen dabei der Aufsichtspflicht der Eltern. Wenn Kinder über 7 Jahren nachgewiesen zu “schnell“ sind, können sie bzw. die Eltern im Fall eines schuldhaft verursachten (Unfall-) Schadens haftbar sein, egal ob Bobbycar oder Fahrrad.
Es ist aber keine Ordnungswidrigkeit, wenn Kinder mit Spielgeräten die Schrittgeschwindigkeit nicht einhalten bzw. in der Praxis werden sie wohl kaum „geblitzt“ werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir zu folgender Situation eine Einschätzung abgeben könnten:
Wir wohnen in einer Anliegerstraße (30 Std./km), die ca. 300 m lang ist und mit entsprechenden Verkehrszeichen ausgewiesen ist 1. Schild Anliegersstraße 2. Schild “30”. Auf dieser Straße gibt es ausschließlich 1-2 Famiienhäuser, die alle Garagen/Garagenhof bzw. Ein/Ausfahrt zu dieser Strasse haben und uch alle über einen eigenen Garten verfügen. De facto handelt es sich um eine Sackgasse, dies ist allerdings so nicht ausgeschildert. Auf der Straße gibt es keinerlei Fahrbahnmarkierungen und keine Bürgersteige. Die Straße ist leicht abschüssig und mündet auf einer viel befahrenen Durchfahrtstraße (abschüssig hin zur Hauptstrasse!)
Meine Frage: Ist es gestattet, dass auf dieser Straße Kinder im Alter zwischen ca. 4 und ca. 8 Jahren mehr oder weniger unbeaufsichtigt spielen? (Die Eltern schauen ggfs. mal alle 30 – 60 Min. aus dem Fenster). Die Kinder spielen aber nicht nur auf der Straße, sondern fahren wild mit Ihren Fahrrädern die Straße rauf und runter. Ich halte es für sehr gefährlich, zumal die Kinder, trotz mehrmaliger Aufforderung auch immer wieder auf unseren Garagenhof fahren, um zu wenden, auch wenn dort Autos stehen. Darüber hinaus ist die Einsehbarkeit auf die Strasse beim rausfahren eher mässig, da die Nachbargrundstücke i.d.Regel bis zur Strasse bepflanzt sind.
Reden mit den Nachbarn hat eher zu Unmut geführt (kinderfeindlich, etc). Argumente:
– Sie würden durchaus nach Ihren Kindern schauen
– Ihre Kinder würden “gehorchen”
– auf dieser Strasse hätten die Kinder immer schon gespielt
– man müsste halt Rücksicht nehmen, da es Kinder sind.
– dann würde man eben beantragen, die Strasse zu einer Spielstrasse zu machen.
Für Ihre Einschätzung bereits im Voraus vielen Dank!
Freundliche Grüße
Tina Klein
Sehr geehrte Frau Klein,
wenn es sich nicht um eine sog. Spielstraße handelt, ist das Spielen auf der Straße grundsätzlich verboten. Ein Verstoß wird jedoch nicht mit Bußgeld bestraft.
Kinder unter 8 Jahren dürfen nicht auf der Straße Fahrrad fahren, sondern haben den Gehweg zu nutzen.
Ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder nicht, wäre im Falle eines Unfalls wohl gerichtlich zu klären und hängt vom Alter der Kinder ab. Ein regelmäßiger Blick aus dem Fenster reicht jedoch in der Regel aus.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
folgende Frage stellt sich mir (“aus aktuellem Anlass”): Innerhalb eines Streckenabschnittes einer Hauptstraße mit Tempo 30 (laut Beschilderung für für 300 m) (keine Tempo 30 Zone) geht eine Straße ab, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert ist. Da die Ein- und Ausfahrt des verkehrsberuhigten Bereiches identisch sind, biegt man nach Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches wieder in die Straße mit dem Tempo 30 Streckenabschnitt ein. Allerdings fehlt ein entsprechendes „Tempo 30“ Schild beim Herausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich, auch an der Einmündung in die Hauptstraße weist kein Schild auf Tempo 30 hin. Welche Höchstgeschwindigkeit gilt nun also nach dem Abbiegen auf die Hauptstraße?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Keller
Sehr geehrter Herr Keller,
grundsätzlich besteht eine Beschilderungspflicht, der zufolge jeder Verkehrsteilnehmer innerhalb des Streckenabschnittes einer Straße erkennen können muss, welches Tempo dort vorgeschrieben ist. Das laut Beschilderung ausgewiesen Tempo (z.B. 30 Km/h) gilt so lange, bis es erkennbar aufgehoben wird. Wenn Sie aus einem verkehrsberuhigten Bereich (mit Tempo 30 ?) herausfahren, gilt im Zweifel weiter Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit, bis z.B. Tempo 50 auf den Schildern ausgewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Kämmerer,
meine Frau hat in einem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) eine Spielzeug-Rampe aus Plastik überfahren, so dass diese zerstört wurde. Nun verlangen die Besitzer Schadenersatz von uns. Meine Frau ist Schrittgeschwindigkeit gefahren und hat auf die vielen Kinder geachtet, die dort herumliefen. Da hat sie die Rampe übersehen. Die Rampe hat die Fahrt jedoch nicht behindert, wie es in der StVO mit den Höhlen etc. beschrieben wird. Sie war also kein Hindernis. Müssen wir denSchaden nun tragen?
Ich würde mich freuen, wenn sie mir da eine Einschätzung geben könnten.
Besten Dank schon im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Huber
Sehr geehrter Herr Huber,
rechtlich kann man den Sachverhalt nur abschließend beurteilen, wenn man die örtlichen Verhältnisse kennt und ein Foto von der Stelle hat, wo die Rampe zerstört wurde.
Wenn die Spielstraße z.B. Markierungen/Bordsteine für den PKW-Verkehr hat und die Rampe innerhalb dieser Markierungen aufgestellt war und schlecht/gar nicht umfahren werden konnte, besteht ggf. ein Mitverschulden der Kinder bzw. der aufsichtspflichtigen Eltern.
Wenn die Rampe problemlos zu umfahren gewesen wäre, haftet im Zweifel der PKW-Fahrer voll für den Schaden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt