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Es ist für jeden Verkehrsteilnehmer eine Horrorvorstellung: Statt wie geplant am Ziel anzukommen, wird man unterwegs in einen Unfall verwickelt, der im günstigsten Fall nur den Zeitplan durcheinander bringt. Doch was ist, wenn am Fahrzeug – oder viel schlimmer – an Personen Schäden entstehen? Grundsätzlich können diese schwerwiegend oder eher harmlos sein. So unterscheidet man bei Sachschäden am Kfz zwischen den Extremen “Bagatellschaden” und “Totalschaden”, bei der Schädigung von Personen spricht man von Bagatellverletzung, leichter oder schwerer Verletzung bis hin zum tödlichen Unfall. Was bedeutet aber jetzt in diesem Zusammenhang eine “Bagatelle”?
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Von einer Bagatelle, hat vermutlich jeder schon einmal irgendwie gehört. Unter einer Bagatelle versteht man eine Belanglosigkeit oder Kleinigkeit, umgangssprachlich auch häufig Lappalie genannt; quasi eine nebensächliche Sache, die mehr oder weniger “nicht der Rede wert” ist. Dabei kann in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede von einer Bagatelle sein. Im Strafrecht beispielsweise von einem Bagatelldelikt, das eine geringfügige Straftat bezeichnet, die nicht streng geahndet wird. Auch verkehrsrechtlich ist der Begriff “Bagatelle” von Bedeutung. Hier kommt einem wohl am häufigsten der sogenannte Bagatellschaden in den Sinn.
Der Bagatellschaden bezeichnet einen geringfügigen, oberflächlichen Blechschaden der Karosserie, wie beispielsweise Kratzer oder Dellen. Daneben gibt es auch die sogenannte Bagatellverletzung, die etwa im Straßenverkehr infolge eines Verkehrsunfalles entstehen kann. Eine Bagatellverletzung ist eine leichte, nicht langwierige Verletzung, die keine bleibenden Schäden verursacht, und die keine oder nur ganz geringe medizinische Hilfe erfordert. Dazu zählen zum Beispiel kleine Schnitt- oder Schürfwunden, leichte Prellungen oder kleine Blutergüsse unter der Haut (blaue Flecke).
Ob eine vorliegende Verletzung nur eine Bagatelle ist oder doch mehr darstellt, ist allerdings auch irgendwie Ansichtssache – die jeweilige Einschätzung hängt von den betroffenen Personen und der Beurteilung aus Sicht des Unfallopfers oder Unfallverursachers ab. Selbst Kleinigkeiten wie Schürfwunden oder blaue Flecke können so oder so gesehen werden.
Der Schock nach einem Verkehrsunfall sitzt häufig tief, gerade dann, wenn man sich Verletzungen zugezogen hat. Vielen Geschädigten stellt sich in einer derartigen Situation die Frage, inwiefern sie Schmerzensgeldansprüche geltend machen können. Doch ist dies auch bei einer Bagatellverletzung möglich? Grundsätzlich muss bei Schmerzensgeldforderungen eine genaue Untersuchung der Verletzung erfolgen. Wie schwer ist die Verletzung? Sind bleibende Schäden zu erwarten? Wie sehr ist der Betroffene durch seine Verletzung beeinträchtigt?
Im Allgemeinen gilt: je schwerer die Verletzung und je größer die Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden, desto größer ist die Chance auf Schmerzensgeld. Da es sich bei Bagatellverletzungen allerdings um leichte Verletzungen handelt, bei denen eine schnelle, einfache Versorgung, beispielsweise durch ein Pflaster, möglich ist und keine gesundheitlichen (Spät)Folgen zu erwarten sind, kann der Geschädigte für gewöhnlich keinen Schmerzensgeldanspruch durchsetzen.
Auf Lebensqualität und alltägliche Aktivitäten hat eine Bagatellverletzung keine negativen Auswirkungen und in der Regel auch keine Operation oder gar Arbeitsunfähigkeit zur Folge, sodass Gerichte nach einer Überprüfung eine Schmerzensgeldforderung bei einer Bagatellverletzung meist ablehnen. Diese im alltäglichen und oft dichten Straßenverkehr nicht selten auftretenden Bagatellverletzungen gehören praktisch zum unvermeidlichen “Restrisiko” bei der Teilnahme am Straßenverkehr und führen daher fast nie zu Schmerzensgeldzahlungen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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