Resturlaub – kann Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden?
Wer nicht direkt am Anfang eines Jahres seinen gesamten Urlaub verplant, hat mitunter gegen Ende des Jahres noch Urlaubstage über – da liegt es durchaus nahe, den sogenannten Resturlaub einfach in das folgende Jahr “mitzunehmen”, sodass man in diesem Jahr mehr Urlaubstage hat. Was in der Theorie logisch klingt, ist in der Praxis allerdings in der Regel nicht erlaubt. Denn der Arbeitnehmer muss seinen Urlaub innerhalb des Jahres nehmen und der Arbeitgeber wiederum muss ihm diesen gewähren. § 7 BUrlG regelt allerdings Ausnahmen, wonach es möglich ist, nicht genommene Urlaubstage ins Folgejahr zu übertragen:
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Eine mögliche Rechtfertigung, die im Arbeitnehmer selbst begründet ist, ergibt sich etwa aus einem Krankheitsfall des Arbeitnehmers im Urlaub. Das BUrlG erlaubt zwar in einzelnen Fällen eine Übernahme des übrig gebliebenen Urlaubes in das folgende Jahr, schreibt gleichzeitig aber auch vor, bis wann der Arbeitnehmer den Resturlaub nehmen muss: nämlich bis zum 31. März des Folgejahres:
Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
Restlicher Urlaub, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen worden ist, verfällt; der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf diese Urlaubstage. Allerdings gibt es bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme. Das heißt, unter gewissen Umständen verfällt der Resturlaub im Folgejahr nicht. Zum einen ist eine Übernahme des Resturlaubs über den 31. März hinaus im Krankheitsfall möglich. Ist der Arbeitnehmer langfristig erkrankt (länger als die ersten drei Monate im Jahr), kann er den Resturlaub auch später im Jahr nehmen, sobald er gesund ist; dies muss dann allerdings zeitnah erfolgen. Zum anderen gilt eine Sonderregelung, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner zu kurzen Betriebszugehörigkeit (weniger als sechs Monate) noch nicht der volle Jahresurlaub zusteht. Beginnt der Beschäftigte beispielsweise Mitte Juni seine Tätigkeit, hat er erst Mitte Dezember Anspruch auf den Jahresurlaub. Vier Wochen Urlaub kann er in diesem Jahr dann nicht mehr abgelten, sodass er das gesamte Folgejahr über den Resturlaub nehmen kann. Es besteht in diesem Fall darüber hinaus die Möglichkeit, den bereits “erarbeiteten” Urlaub (Teilurlaub) in das neue Jahr zu übertragen.
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