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Man kehrt nichts Böses ahnend zum Parkplatz zurück, schaut auf die ganzen Fahrzeuge und denkt: da hat aber ein Auto schwer was abbekommen. Doch dann kommt der Schreck: es ist der eigene Wagen, der da demoliert wurde – Kratzer, Schrammen, Dellen wo man hinschaut. Vom Verursacher ist weit und breit nichts zu sehen und man bleibt auf dem Schaden sitzen. Besonders in Großstädten hat mancher Autofahrer bzw. Fahrzeugbesitzer derartiges schon erlebt. Der Ärger ist in der Regel groß, gerade weil der Täter meist nicht ausfindig gemacht und für die Sachbeschädigung bzw. den Vandalismus zur Verantwortung gezogen werden kann. Sachbeschädigung und Vandalismus sind im Straßenverkehr auf unterschiedliche Art weit verbreitet. Grundsätzlich bezeichnen beiden Begriffe die Zerstörung oder Beschädigung fremden Eigentums. Beide Handlungen stellen eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch (StGB) dar, sind also kein Kavaliersdelikt.
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Zunächst zum Begriff “Eigentum”: Eigentum bedeutet, dass eine Person über eine Sache ein sogenanntes umfassendes Nutzungsrecht hat und über das Objekt frei bestimmen kann. Unabhängig vom materiellen Wert der Sache kann es sich hierbei beispielsweise um ein Auto, ein Motorrad, ein Haus oder lediglich um ein Buch handeln. Um die Unversehrtheit eines (Eigentums-)Objekts zu schützen, gibt es im Strafrecht den Tatbestand der Sachbeschädigung als Straftat.
Unter einer Sachbeschädigung versteht man die mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Objekten bzw. Gegenständen, die zum Eigentum fremder bzw. anderer Personen gehören und die gegen deren Willen erfolgt. Von Zerstörung spricht man, wenn die Beschädigung einer Sache so gravierend ist, dass sie quasi völlig vernichtet wurde und unbrauchbar geworden ist. Dabei stellt die Sachbeschädigung eine vorsätzliche Tat dar; eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht erfasst. Vorsätzlich heißt, dass der Täter sich über die Folgen seiner Handlung im Klaren sein musste und diese wenigstens billigend in Kauf nahm. Die gesetzliche Grundlage bildet § 303 StGB. Nicht nur eine vollendete Sachbeschädigung erfüllt dabei einen Straftatbestand, der mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Auch der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(§ 303 StGB)
Eine Sachbeschädigung liegt dabei nicht nur bei einer Beschädigung oder einer Zerstörung fremden Eigentums vor. Auch eine bloße Veränderung, das heißt Verunstalten oder Verunreinigung, einer Sache stellt eine Sachbeschädigung dar. Diese Form findet sich beispielsweise bei einem Kratzer im Lack eines Fahrzeuges oder bei Graffiti-Kunstwerken an Hauswänden. Die Nutzbarkeit des Gegenstandes wird hierbei zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, die Sache wird jedoch gegen den Willen des Eigentümers “beschädigt”.
In der Regel muss der Geschädigte einen Strafantrag stellen, damit eine Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt wird (sogenanntes Antragsdelikt). Es ist jedoch unter Umständen auch möglich, dass Polizei und Staatsanwaltschaft von sich aus “aktiv” werden, wenn ihrer Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der Ahndung der Tat besteht.
Eine gerichtlich verfolgte Sachbeschädigung hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen (Schadensersatz etc.). Eine eventuelle Übernahme der Kosten durch die Versicherungen des Täters oder des Geschädigten ist in jedem einzelnen Fall zu klären.
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Der Vandalismus ist eine besondere Form der Sachbeschädigung, allerdings kein eigener Rechtsbegriff. Hauptmerkmal ist die “Zerstörungswut”, das heißt, die Straftat der Beschädigung oder Zerstörung wird nur um des Zerstörens willen begangen. Im Straßenverkehr sind hauptsächlich sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch Autos sowie Motor- und Fahrräder von Vandalismus betroffen. Meist zerstören bzw. beschädigen Täter dabei parkende Fahrzeuge, indem sie beispielsweise den Lack zerkratzen, Außenspiegel abtreten, die Antenne abknicken oder Fenster einschlagen. Da die Täter in der Regel nicht ermittelt werden können, ist es dem Fahrzeughalter bzw. dem Geschädigten nicht möglich, Reparaturkosten und Schadensersatz einzufordern. Um auf den Kosten nicht sitzen zu bleiben und selbst in die Geldbörse greifen zu müssen, kommt daher der eigenen Versicherung eine entscheidende Bedeutung zu. Tatsächlich übernimmt die Kaskoversicherung unter Umständen bei entsprechender Versicherungspolice durch Sachbeschädigung oder Vandalismus entstandene Kosten bzw. Schäden. Der Fahrzeughalter muss dazu allerdings gegebenenfalls eine Zusatzversicherung abschließen, die entsprechende Schäden abdeckt.
Inwiefern die Kaskoversicherung Vandalismus-Schäden übernimmt, hängt zum einen davon ab, ob der Geschädigte eine Teil- oder eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Zum anderen sind die Art der durch den Vandalismus entstandenen Schäden relevant. Ein Großteil der Schäden wird nämlich nur durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Eine Ausnahme stellen zerstörte Reifen dar; diese ersetzt auch die Vollkasko grundsätzlich nicht, sodass der Geschädigte – sofern der Täter nicht ermittelt wird – selber für Reifenschäden aufkommen muss. Die Teilkasko hingegen übernimmt in der Regel nur Glasschäden, wie beispielsweise eine eingeschlagene Scheibe oder eine zerstörte Scheinwerferabdeckung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Glasschaden durch Zerstörungswut eines Menschen, durch ein Tier oder durch anderweitige Ursachen entstanden ist.
Die genaue Regulierung von Vandalismusschäden kann allerdings auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Versicherungspolice unterschiedlich sein. So besteht die Möglichkeit Zusatzversicherungen für unterschiedliche Schäden abzuschließen,
Eine Vollkaskoversicherung ist vor allen Dingen lohnenswert, wenn das Fahrzeug größtenteils – besonders nachts – auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt ist, da in diesem Fall das Risiko von Vandalismus größer ist als beispielsweise in einer Garage.
Allerdings können bestimmte Schäden, wie etwa Kratzer im Lack, auch durch Tiere entstehen, sodass eine auch dieses Risiko abdeckende Kaskoversicherung durchaus Sinn macht, wenn die Wahrscheinlichkeit solcher Schäden hoch ist, beispielsweise wenn der Kfz-Halter in einer entsprechenden Gegend wohnt.
Bei Schadensübernahme durch die Vollkaskoversicherung droht allerdings eine Hochstufung in der Schadensfreiheitsklasse, das heißt, die Versicherungsbeiträge erhöhen sich. Darüber hinaus muss der Geschädigte bzw. der Versicherte die Selbstbeteiligung zahlen. Es kann daher sinnvoll sein, vergleichsweise geringfügige Vandalismusschäden aus eigener Tasche zu bezahlen, da eine Hochstufung und die Selbstbeteiligung den Betroffenen gegebenenfalls teurer zu stehen kommen.
Auch wenn der Ärger über beschädigtes Eigentum in der Regel groß ist, wird doch alles halbwegs wieder “wett gemacht”, wenn die Versicherung den entstandenen Schaden reguliert, sodass man nicht auf dem Schaden sitzen bleibt. Allerdings kann der Ärger noch größer werden: die Versicherung übernimmt den Schaden nämlich nicht bei fahrlässigem Verhalten des Geschädigten. Hat der Fahrer beispielsweise die Autotüren nicht verschlossen, lädt er quasi dazu ein, dass sich andere unbefugt Zutritt verschaffen. Die so am Fahrzeug entstandenen Schäden muss der Fahrer selbst übernehmen; die Versicherung zahlt in diesem Fall nicht.
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So ärgerlich eine Sachbeschädigung bzw. Vandalismus am Fahrzeug ist, so gilt auch: Ruhe bewahren und möglichst schnell Polizei und Versicherung informieren. Eine Anzeige bei der Polizei ist erforderlich, damit diese die Tat inklusive entstandenem Schaden offiziell aufnimmt und Ermittlungen anstellt, den Täter ausfindig zu machen. Kann der Täter nämlich ermittelt werden, muss dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Darüber hinaus ist eine Schadensaufnahme der Polizei wichtig hinsichtlich der Schadensmeldung und Schadensregulierung durch die Versicherung. Sofern die Schäden durch die Kaskoversicherung abgedeckt sind, ist diese umgehend über den Vandalismus in Kenntnis zu setzen; der Betroffene ist zu einer Schadensmeldung verpflichtet (sogenannte Obliegenheit). Informiert der Geschädigte seine Versicherung erst später oder überhaupt nicht über die Sachbeschädigung und den entstandenen Schaden, ist das Unternehmen dazu berechtigt, die Leistung, das heißt die Kostenübernahme, zu kürzen oder gar zu verweigern.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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