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Wer in den Urlaub fährt oder sich auf Geschäftsreise begibt, nimmt nicht zwingend das eigene Auto als Verkehrsmittel, sondern fährt zum Beispiel mit dem Zug von A nach B. In diesem Fall ist man vor Ort zwar nicht in der Form mobil und flexibel wie mit dem Kfz, doch bietet die Reise bzw. Fahrt mit dem Zug insbesondere im Fernverkehr allerhand Vorteile und Annehmlichkeiten: den dichten Verkehr auf der Autobahn kann man dicht sein lassen, man erspart sich Ärger und Frust über stockenden Verkehr und lange Staus, ist schneller am Ziel – zumindest meistens – und man hat keine Verantwortung und Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern – stattdessen kann man sich einfach in seinem Sitz zurücklehnen und sich durch die “Weltgeschichte” fahren lassen – mitten durch die Landschaft hindurch und an Städten und Ortschaften und ihrem dazugehörigen Straßennetz vorbei.
Doch nicht immer verlaufen Schienen- und Straßennetz nur nebeneinander her. Abhängig von der Zugstrecke kreuzen sich nämlich Schienen und Straßen und es existieren – jedem Kfz- oder Radfahrer wohl bekannt – Bahnübergänge. Für diese Kreuzungsstellen gilt grundsätzlich: der Zug hat Vorfahrt, das heißt der Straßenverkehr muss den Schienenverkehr vorbeifahren lassen und nicht umgekehrt. Daher ist an Bahnübergängen für Auto- und Motorradfahrer, unter Umständen auch für Fahrradfahrer und Fußgänger, stets Vorsicht geboten und geltende gesetzliche Vorschriften sind einzuhalten, um keinen Unfall herbeizuführen und um sowohl den Straßen- als auch den Zugverkehr nicht zu gefährden; denn ein Zusammenstoß mit einem Zug hat in der Regel ganz schwerwiegende Folgen. Doch welche Regelungen an Bahnübergängen sieht der Gesetzgeber vor? Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß? Und wie ist ein Bahnübergang überhaupt gesichert, um von vorneherein Gefährdungen und Unfälle möglichst zu vermeiden?
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Als gesetzliche Grundlagen zum Bahnübergang dient zum einen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Zum anderen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) relevant.
§ 11 EBO legt unter anderem eine allgemeine Definition von Bahnübergängen fest und bestimmt, auf welchen Strecken Bahnübergänge überhaupt erlaubt sind und wie diese gekennzeichnet und gesichert werden müssen. Demnach handelt es sich bei Bahnübergängen um “höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen”. Bahnübergänge sind nur auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h zulässig.
Die StVO regelt, wie sich Straßenverkehrsteilnehmer an einem Bahnübergang zu verhalten haben. Gemäß § 19 StVO haben Schienenfahrzeuge grundsätzlich Vorrang, das heißt, Straßenverkehrsteilnehmer (ganz gleich ob Kfz-, Motorrad- oder Radfahrer oder Fußgänger) sind dazu verpflichtet, in sicherer Entfernung zu warten und Züge durchfahren zu lassen. Fahrzeugführer müssen beim Heranfahren an einen Bahnübergang ihre Geschwindigkeit anpassen und dürfen im unmittelbaren Bereich des Bahnüberganges andere Kfz nicht überholen. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs. 6 StVO beim Warten am Bahnübergang die Scheinwerfer des Fahrzeuges auszuschalten bzw. so zu schalten, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Für Radfahrer und Fußgänger gilt darüber hinaus, dass das Überqueren der Gleise nur an Bahnübergängen erlaubt ist; das Passieren der Bahnstrecke in “freier Natur” ist verboten.
Auch zum Halten und Parken auf bzw. im Bereich von Bahnübergängen gibt die StVO Regelungen vor. § 12 StVO verbietet grundsätzlich sowohl das Parken als auch das Halten auf einem Bahnübergang. Zudem ist es gemäß Anlage 2 zu § 41 StVO verboten, in einem bestimmten Bereich vor und hinter einem Andreaskreuz zu parken. Das Parkverbot gilt dabei bis zu 5 Meter (innerhalb geschlossener Ortschaften) bzw. bis zu 50 Meter (außerhalb geschlossener Ortschaften) vor und hinter dem Andreaskreuz. Wird das Andreaskreuz verdeckt und ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr sichtbar, ist bis zu 10 Metern vor dem Verkehrsschild auch das Halten verboten.
Wer dennoch rechtswidrig im Bereich von Andreaskreuzen und Bahnübergängen hält oder parkt, muss mit einem Verwarngeld- oder Bußgeld rechnen.
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Um die Sicherheit des Straßen- und des Schienenverkehrs zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber Regeln zum Verhalten an Bahnübergängen vor. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann zu schweren, gar tödlichen Unfällen führen. Daher steht ein Fehlverhalten am Bahnübergang unter Strafe. Der Bußgeldkatalog führt eine Reihe an Vergehen, die mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und gegebenenfalls einem Fahrverbot geahndet werden. Je nach Verstoß liegt das Bußgeld zwischen 70 und 700 Euro. Der Eintrag in die Verkehrssünderkartei in Flensburg umfasst ein oder zwei Punkte, ein mögliches Fahrverbot kann drei Monate betragen. Ein besonders schwerwiegendes Vergehen stellt das Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener (Halb)Schranke dar; hierfür droht die höchste Strafe: 700 Euro, zwei Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Fahranfänger in der Probezeit, die die geschlossene Schranke missachten und über die Schienen fahren, begehen einen sogenannten A-Verstoß. Das bedeutet, sie müssen zusätzlich an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen und mit einer Verlängerung ihrer Probezeit um zwei Jahre rechnen.
Ein Verstoß gegen die StVO kommt den Verkehrssünder also möglicherweise teuer zu stehen.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Nichtbeachtung des Vorranges eines Schienenfahrzeuges | 80 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 100 Euro | 1 | – |
… mit Sachbeschädigung | 120 Euro | 1 | – |
Unzulässiges Überholen eines Kraftfahrzeuges (bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) | 70 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 85 Euro | 1 | – |
… mit Sachbeschädigung | 105 Euro | 1 | – |
Überqueren des Bahnübergangs mit Verstoß gegen die Wartepflicht trotz Heranfahren eines Schienenfahrzeuges | 80 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 100 Euro | 1 | – |
… mit Sachbeschädigung | 120 Euro | 1 | – |
Überqueren des Bahnübergangs mit Verstoß gegen die Wartepflicht trotz gelb-rotem Lichtsignal, rotem Blinklicht oder sinkenden Schranken | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 290 Euro | 2 | 1 Monat |
… mit Sachbeschädigung | 350 Euro | 2 | 1 Monat |
Überqueren des Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke | 700 Euro | 2 | 3 Monate |
Es existieren unterschiedliche Verkehrszeichen, die einen Bahnübergang ausweisen. Die wichtigsten Verkehrszeichen, die sich grundsätzlich an jedem Bahnübergang befinden – unabhängig davon, ob es sich um einen unbeschrankten oder beschrankten Bahnübergang handelt -, sind das Verkehrsschild des Bahnüberganges (VZ 151) sowie das Andreaskreuz (VZ 201). Das Verkehrszeichen des Bahnüberganges ist dreieckig, weiß mit rotem Rahmen und einem in schwarz symbolisierten Zug in der Mitte. Das Andreaskreuz hat die Form eines ‘X’, dessen einzelne Balken in der Mitte weiß und an den oberen sowie unteren Enden jeweils rot sind. Während das Verkehrszeichen des Bahnüberganges als Gefahrenzeichen definiert ist und einen Bahnübergang an sich anzeigt (Anlage 1 zu § 40 StVO), handelt es sich beim Andreaskreuz um ein sogenanntes Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO). Dieses ordnet an, wie sich Verkehrsteilnehmer an einem Bahnübergang zu verhalten haben, beispielsweise dass dem Schienenverkehr Vorrang zu gewähren ist. Darüber hinaus gibt es verschiedene Zusatzzeichen, die die Entfernung bis zum Bahnübergang anzeigen (etwa 80 bis 240 Meter) und die ebenfalls in Anlage 1 zu § 40 StVO definiert sind.
Als Sicherung von Bahnübergängen dienen Lichtzeichen, Blinklichter und Schranken (allerdings sind nicht an jedem Bahnübergang Schranken vorhanden). Die Art der Sicherung richtet sich dabei sowohl nach der Art der Bahnstrecke (zum Beispiel ein- oder mehrgleisig) als auch nach der Dichte des Straßenverkehrs, das heißt nach der Anzahl der Fahrzeuge, die am Tag die Schienen bzw. den Bahnübergang überqueren. Grundsätzlich gilt: je mehr Kfz den Bahnübergang befahren, desto besser muss dieser gesichert sein.
Die Sicherung eines Bahnüberganges durch Lichtzeichen erfolgt über gelbe und rote Lichtsignale: nähert sich ein Zug, leuchtet zunächst das gelbe Licht, ehe das Lichtzeichen auf Rot springt. Ist der Zug durchgefahren und die “Gefahr” vorüber, erlischt das rote Lichtsignal und die Lichtzeichenanlage geht aus.
Ist der Bahnübergang durch ein Blinklicht gesichert, leuchtet bzw. blinkt bei einem heranfahrenden Zug ein rotes Licht auf und ordnet Verkehrsteilnehmern an, anzuhalten und zu warten. In der Praxis tauchen rote Blinklichter als Sicherung eines Bahnübergangs allerdings immer seltener auf; hier hat sich weitgehend das gelb-rote Lichtzeichen “durchgesetzt”.
Schranken dienen als zusätzliche Sicherung an Bahnübergängen und sperren, wenn sie bei einem sich nähernden Zug heruntergelassen werden, Verkehrsteilnehmern den Weg über die Gleise quasi ab. An Bahnübergängen finden sich dabei entweder sogenannte Vollschranken, die die komplette Breite der Straße einnehmen bzw. sperren, oder Halbschranken, die lediglich die Zufahrt des Bahnüberganges absperren. Schranken an Bahnübergängen sind dabei an die Lichtzeichen oder das Blinklicht gekoppelt. Springt die Lichtzeichenanlage bei einem heranfahrenden Zug an, schließt sich die Schranke gleichzeitig automatisch.
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Schwere Unfälle an Bahnübergängen, die für Verkehrsteilnehmer mitunter tödlich enden, passieren immer wieder. Ursachen sind etwa mangelnde Aufmerksamkeit des Kfz-Fahrers, infolgedessen er den heranfahrenden Zug nicht rechtzeitig sieht oder eine Missachtung der Signale am Bahnübergang die die Durchfahrt eines Zug ankündigen. Auch ein technischer Defekt der Lichtzeichenanlage bzw. der Lichtsignale oder der automatisierten Bahnschranken kann zu einer Kollision führen, wenn der Kfz-Fahrer irrtümlich davon ausgeht, dass er über die Schienen fahren kann. Daher ist es immens wichtig, sich am Bahnübergang korrekt zu verhalten, aufmerksam zu sein und die Vorschriften der StVO zu befolgen.
Ein weiterer, äußerst wichtiger Punkt ist: man darf den Bahnübergang auf jeden Fall nur dann überqueren, wenn man ihn bei der aktuellen Verkehrslage auch rasch und ohne anzuhalten überqueren kann. Andernfalls muss man vor dem Andreaskreuz warten.
Besonders bei unbeschrankten Bahnübergängen ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Vor dem Überqueren der Schienen sollte der Verkehrsteilnehmer die Zugstrecke unbedingt einsehen und – am besten bei geöffnetem Fenster – die “Ohren spitzen”, ob ein heranfahrender Zug zu hören ist. Dies gilt auch dann, wenn eine vorhandene Lichtzeichenanlage am Bahnübergang aus ist. Mancher Autofahrer ist versucht, bei Ankündigung eines Zuges noch schnell die Schienen zu überqueren, um nicht warten zu müssen; schließlich kann die Wartezeit gegebenenfalls länger dauern. Ein derartiges Fahrmanöver ist allerdings in jedem Fall zu unterlassen. Es droht nämlich nicht nur ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die StVO. Vielmehr gefährdet der Fahrer den Schienen- und Straßenverkehr und das Unfallrisiko steigt. Denn es besteht beispielsweise die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht schnell genug über die Schienen kommt oder sich verkeilt und auf den Gleisen stehen bleibt. Eine Kollision mit dem Zug ist in diesem Fall in der Regel unvermeidlich, da der Zug selbst bei sofort eingeleiteter Notbremsung des Lokführers aufgrund des schweren Gesamtgewichtes – ebenso wie Straßenbahnen – zum einen einen zu langen Bremsweg hat. Zum anderen ist es Schienenfahrzeugen nicht möglich, auszuweichen.
Doch was tun, wenn man – trotz Einhaltung aller Verkehrsregeln – mitten auf einem Bahnübergang stehen bleibt, weil man beispielsweise eine Panne hat? In dieser Situation ist das Fahrzeug – falls möglich und kein Zug kommt – umgehend von den Schienen und damit aus dem Gefahrenbereich zu schieben; anschließend kann der Fahrer den Pannendienst rufen. Nähert sich ein Zug, bleibt allen Fahrzeuginsassen nur die Möglichkeit, das Kfz sofort zu verlassen und sich in sicherer Entfernung aufzuhalten.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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