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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Wenn nach kalten Wintertagen der Frühling Einzug hält und die Temperaturen wieder wärmer werden, freuen sich viele auf einen Ausflug in die Natur. Felder und Wälder laden zum Erholen und Entspannen ein, etwa bei einem gemütlichen Picknick. Auf der Suche nach einem schönen Fleckchen liegt es nahe, mit dem Auto Wald- und Feldwege zu befahren. Doch am Ende eines schönen Ausfluges kann eine böse Überraschung warten, wenn einige Tage später ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Denn die Nutzung von Wald- und Feldwegen unterliegt bestimmten Vorschriften, deren Nichteinhaltung Sanktionen zur Folge hat.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Inwiefern Wald- und Feldwege befahren werden dürfen, ist nicht pauschal zu beantworten. Es hängt vom jeweiligen Bundesland, dessen Landesstraßengesetz und unter Umständen auch von dessen Naturschutz- oder Landeswaldgesetz ab. Grundsätzlich ist das Befahren von Wald- und Feldwegen dann erlaubt, wenn der Weg nicht ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dient. Entscheidend ist also die Widmung des Wald- oder Feldwegs. Diese ist von außen nicht ohne Weiteres erkennbar, daher stehen am Eingang des Weges häufig Schilder. Handelt es sich um einen Feldweg, der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, so ist das Befahren verboten, es sei denn, es dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck. Dabei ist der Zweck nicht an die Fahrzeugart gebunden. Ein Landwirt kann beispielsweise mit seinem Pkw zu seinem Acker fahren, um diesen zu kontrollieren. “Normalen” Autofahrern ist das Befahren der Wald- und Feldwege dagegen untersagt, sofern es keine anderweitigen Regelungen gibt.
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Beim Befahren von Wald-und Feldwegen gilt wie auf normalen Straßen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Hinsichtlich der Vorfahrtsregelung ist zu unterscheiden, ob sich zwei Wald- oder Feldwege kreuzen oder ob der Waldweg in eine Straße mündet. An einer Kreuzung von Wald- oder Feldwegen gilt “Rechts vor Links”. In diesem Fall hat also der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt. Als Autofahrer sollte man jedoch auch hier nicht stur auf seinem Vorfahrtsrecht beharren, sondern gegebenenfalls ein schweres, landwirtschaftliches Fahrzeug zuerst fahren lassen.
Fährt man von einem Wald- oder Feldweg in eine normale Straße hinein, so ist dem Verkehr auf der Straße Vorfahrt zu gewähren. Dieser hat gemäß § 8 StVO immer Vorrecht, unabhängig davon, welcher Verkehrsteilnehmer von rechts kommt. Denn “Rechts vor Links” tritt in diesem Fall außer Kraft.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht […] 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (§ 8 Abs. 1 StVO)
Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung hat ein Bußgeld und je nach Sachverhalt einen Punkt in Flensburg zur Folge.
Eine grundsätzliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Wald- und Feldwegen existiert nicht. Verkehrszeichen können aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Streckenabschnitten anordnen.
Grundsätzlich sollten sich Autofahrer an die allgemeinen Vorschriften gemäß § 3 StVO halten:
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. […] (§ 3 StVO)
Ist der Fahrer bei schlechter Sicht, zum Beispiel bei Sichtbehinderung durch Bäume, zu schnell unterwegs, drohen ihm ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Ein ordnungswidriges Befahren von Wald- und Feldwegen bzw. ein Verstoß gegen die Vorfahrts- oder Geschwindigkeitsregelung wird gemäß Bußgeldkatalog geahndet. Das unbefugte Befahren von Wald- und Feldwegen hat im Regelfall 25 Euro Bußgeld zur Folge.
Bei einer Missachtung der Vorfahrt beim Einfahren von einem Wald- oder Feldweg auf eine Straße sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von 25 Euro vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte dabei behindert wird. Kommt es zu einer Gefährdung oder einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 100 bzw. 120 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Missachtung der Vorfahrt beim Ausfahren von einem Feld- oder Waldweg | ||
… mit Behinderung | 25 Euro | – |
… mit Gefährdung | 100 Euro | 1 |
… mit Unfallfolge | 120 Euro | 1 |
Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Geschwindigkeit hat ein Bußgeld von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge. Bei einer Gefährdung oder einem Unfall steigt das Bußgeld auf 120 Euro bzw. 145 Euro an.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren | 100 € | 1 |
… mit Gefährdung | 120 Euro | 1 |
… mit Unfallfolge | 145 Euro | 1 |
Bei einem Vergehen gegen die StVO auf Wald- und Feldwegen ist der zuständige Förster oder Jagdaufseher dazu berechtigt, die Ordnungswidrigkeit zu ahnden und die Personalien des Verkehrssünders aufzunehmen. Denn ein Förster hat in seinem Revier dieselben Befugnisse wie die Polizei.
Da Wald- und Feldwege in der Regel öffentliche Wege sind, dürfen sie zudem nur mit offiziell zugelassenen Fahrzeugen befahren werden. Andernfalls drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Grundstück meiner Eltern liegt an einem geteerten Feldweg mit der Beschilderung “Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei”, sowie darunter dem weißen Schild “Anlieger Frei”. Wenn ich nun meine Eltern besuchen fahre bzw. von dem zu diesem Weg gelegenen Gartentor lade, zähle ich dann als Anlieger?
Ein Streitwütiger Rentner mit seinem E-Mobil und Hund kam mir heute entgegen und hat die komplette Fahrspur belegt. Weil ich keinen Steit wollte, bin ich an den Rand gefahren, die rechten Reifen schon im Grün, damit er platz hat, und habe die 5min gewartet. Sobald er registriert hat, dass ich warte, ist er bewusst langsamer gefahren, hat mit dem Mittelfinger gestikuliert und den Mund bewegt. Nachdem ich’s Fenster runter hatte, kam “ich ruf die Polizei, hier darfst du nicht fahren, das ist ein Wirtschaftsweg”. Als ich ihm erklären wollte, das ich meinen Wagen beladen möchte, hat er geschrieen, dass das nicht stimmen kann, ich wohne hier nicht und hat mir den linken Spiegel kaputt geschlagen und mit seinem e-Mobil meinen Wagen zerkratzt. Neben der Dashcam gab es auch Zeugen.
Muss ich nun mit einer Strafe rechnen, oder er?
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Laut Ihrer Angaben hat der Rentner eine strafbare Sachbeschädigung begangen.
Sie hingegen haben meines Erachtens keine Ordnungswidrigkeit begangen, da man auch dann unter die “Anlieger frei”-Regelung fällt, wenn man als Besucher eines Anwohners den so beschilderten Weg befährt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
Wir wollten heute auf einem im Wald gelegenen Parkplatz fahren, haben aber die Einfahrten vertauscht, da der Parkplatz nicht gut ausgeschildert ist. Wir waren noch auf der Hauptstraße, als uns ein Förster im Dienstauto entgegengekommen ist und abbiegen wollte. Wir haben auf der Hauptstraße gewartet, damit er die Möglichkeit hat, abzubiegen, da die befestigte Straße nur Platz für ein Auto hat. Das Schild, dass die Einfahrt für nicht forstwirtschaftliche Fahrzeuge verboten ist, haben wir zwischen den vielen anderen Schildern, die dort standen, übersehen. Der Förster ist etwas zurück und zur Seite gefahren, sodass wir durchfahren konnten. Er hat uns noch Platz gemacht, damit wir, verbotener Weise, was uns zu dem Zeitpunkt nicht bewusst war, durchfahren konnten. Wir haben auch gleich danach unseren Fehler bemerkt und die nächste Wendestelle (eine befestigte Wendeschleife) genutzt, um zu wenden. Der Förster ist uns hinterher und hat uns auf unseren Fehler aufmerksam gemacht (in einer nicht gerade netten Art und Weise), wir haben uns endschuldigt. Er hat danach noch kurz unseren Weg versperrt, wahrscheinlich hat er ein Foto gemacht oder uns aufgeschrieben, das konnten wir durch die Scheibe nicht erkennen. Die eigentliche Frage ist jetzt, für was kann er uns belangen, abgesehen für eine widerrechtliche Einfahrt? Wir haben die Natur nicht beschädigt und sind stets auf der befestigten Straße geblieben. Darf ein Förster einen Fehler provozieren, nur um uns danach sofort aufzuschreiben oder hätte er uns davor schon darauf aufmerksam machen müssen (, wofür er die Möglichkeit gehabt hatte)?
Mit freundlichen Grüßen
Enya H.
Sehr geehrte Frau H.,
leider spielt es keine Rolle, ob der Verstoß versehentlich begangen wurde, wenn das Schild sichtbar aufgestellt war. Grundsätzlich könnte ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro verhängt werden. Aufgrund der Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers könnte dieses sich noch leicht erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
ich habe auf einem Feldweg einige Fotos machen wollen, wo ein Schild mit der Aufschrift Anlieger frei war. Dieser Weg führte zu einem Gutshof. Auf dem Weg war am Anfang auch ein 30iger Schild angebracht.
Wie so oft hatte sich nun ein Anwohner darüber beschwert, dass ich zu schnell fahren würde und er nun das seinen Anwälten weitergeben will. Ich hab mich mindestens 400m von seinem Anwesen fern gehalten. Er hat dann auch willkürlich angefangen Fotos vom Auto und dem Kennzeichen zu machen. Seine Behauptung ich sei zu schnell gefahren ist ja nicht tragbar, oder ? Es entstand ja keine Gefährdung, weder ein Unfall.
April 2021 Baden Württemberg.
Vielen Dank im Voraus für die Information und den tollen Service!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für die Frage und das Lob.
Sie haben Recht, der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann nur anhand von Fotos nicht bewiesen werden. Hierzu ist ein geeichtes und zugelassenes Messgerät notwendig, welches von ausgebildetem Personal bedient wird.
Höchstens das Befahren des Weges könnte durch ein Foto beweisbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
sehr geehrter Herr Kämmerer
kann man sagen das wenn Ich Meinen Hund ausführe und dazu ein Verkehrsschild passiere mit dem Hinweis Landwirtsch. Verkehr frei , dass Mein Hund durch Seinen Kot ( dünger ) ZUR lANDWIRTSCHAFT BEITRÄGT ?
Geparkt wird ein kurzes Stück nach diesem Schild ( am Wegesrand )(RLP)
Ein jäger drohte mit Anzeige .
Vielen Dank führ Ihre Aufmerksamkeit und der damit verbundenen Zeit
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Nein, den Hund auszuführen fällt nicht unter die land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, die zum Befahren der entsprechenden Wege berechtigen würden.
Sofern nicht nachgewiesen kann, dass etwa der Besitzer der landwirtschaftlichen Fläche Sie beauftragt hat, besteht leider keine Berechtigung zum Befahren.
Sofern der Jäger kein Foto gemacht hat, stehen die Aussichten schlecht, den Verstoß wirklich nachweisen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich bin im letzetn Jahr mit dem Auto einer Belannten zu meinem Grundstück in der Feldgemarkung meines früheren Heimatortes gefahren. Man kann das Grundstück nur über einen Weg erreichen der duch das Schild “Verbot für Fahrzeuge aller Art. Anlieger frei “ gekennzeichnet ist. Wir konnten das Fahrzeug nicht mehr starten und konnten es erst am nächsten Morgen abholen. Meine Bekannte erhielt ein Verwarnungsgeldbescheid. Nach telefonischer Rückfrage wurde uns mitgeteilt, dass
man lediglich mit dem Kfz des Grundstückseigentümer diesen Weg benutzen darf.
Ist diese Auskunft korrekt.
Grüße und danke im Voraus.
Edgar F.
Sehr geehrter Herr F.,
grundsätzlich bedeutet “Anlieger frei”, dass dort jeder fahren darf, der in irgendeine Beziehung zu einem Grundstück bzw. dem Bewohner treten möchte. Es ist nicht beschränkt auf Fahrzeuge der Anwohner/Eigentümer.
Kann der Beweis erbracht werden, dass das Fahrzeug eine Panne hatte und deshalb länger als zulässig dort geparkt war, so wird von einem Bußgeld in der Regel abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag!
Wir haben vor einer Woche ein Spaziergang im Schnee gemacht,und haben, sowie 100 andere PKW, an einem asphaltierte Waldweg der zu einer Waldgaststätte mit Parkplatz führt geparkt. Die Strasse sowie die daneben liegende Wiese waren komplett Schnee bedeckt (Begrenzung Strasse zur Wiese waren nicht ersichtlich). Um die asphaltierte Straße nicht zu blockieren, parkten wir wie alle Fahrzeuge an der rechten Seite halb auf der schneebedeckte Wiese.
Alle vorgesehenen Parkplätze waren belegt.
Daraus ergab sich nun eine Verkehrsordnungswidrigkeit (“parken auf schneebedeckten Ackerfeld”- landwirtschaftlich genutzte Fläche) mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro.
So wie andere Fahrer sind wir auch der Meinung, dass diese Ordnungswidrigkeit unverhältnismässig hoch ist.
Laut Bussgeldkatalog konnte ich nichts finden, die dazu eine Erklärung bietet.
Für jegliche Hilfe in der Sache wären wir dankbar.
Mfg L. Heise
Sehr geehrter Herr H.,
leider kann ich nicht beurteilen, auf welcher Grundlage das Bußgeld in der Höhe festgelegt wurde. Selbst wenn man ein unzulässiges Parken mit Behinderung annehmen würde, wäre laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 50 Euro die Folge.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Bei uns ist ein Reiterhof, er ist nur über einen befestigten Feldweg zu erreichen. An der Einfahrt steht ein Verbotsschild Durchfahrt für Pkw und Motorräder Verboten. Land und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei. Es fahren dort ständig Autos entlang mit der Begründung zum eigenen Pferd zu fahren um es zu versorgen. Leider auch immer viel zu schnell
Sehr geehrte Frau O.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies den geforderten Land oder Forstwirtschaftlichen Zweck erfüllt.
Mir sind Gerichtsurteile bekannt, in denen die Haltung und Vermietung von Reitpferden als landwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wurde.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Greift bei fahren im Wald die Verkehrsrechtsschutz Versicherung?
Welch Beweise benötigen die Jäger bzw Förster?
Wie hoch gehen die Strafen bei wiederholungs Fahrten?
Grüße und Danke im Voraus
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Fragen.
bezüglich der Rechtsschutz käme es auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an.
Jäger oder Förster haben im Wald im Regelfall keine Befugnis, einer Privatperson das Betreten zu verbieten. Ein Foto des Autos kann als Beweis ausreichend sein, wenn man nicht darlegen kann, dass man den Weg zu Land- oder Forstwirtschaftlichen Zwecken befahren hat.
Gemäß § 25 StVG können Wiederholungstäter härter bestraft werden, wenn sie “beharrlich” gegen die Vorschrift verstoßen haben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
im Zuge eines Schlittenausfluges vor kurzem, habe ich am Rande eines land- und forstwirtschaftlichen Weg geparkt. Der Weg war zu keinem Zeitpunkt für die Durchfahrt behindert.
Dies geschah dieses Jahr, 2021, im Land Hessen. Dies nur, falls es die Beantwortung erleichtert.
Vielen Dank im Voraus für die Information und den tollen Service!
Mit freundlichen Grüßen
J. Brake
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt darauf an, was “am Rande” des Weges bedeutet. Falls noch vor dem Schild geparkt wurde, kommt eigentlich kein verbotenes Befahren des Feldwegs in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ist es rechtens, das der Jagdaufseher einen mündlichen Verweis erteilt nicht mehr bei dämmerung alerdings ohne beschilderung einen Landwirtschaflichen Weg zu nutzen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
verbieten darf ein Jäger das Spazierengehen im Wald grundsätzlich nicht.
Den Tieren zuliebe und auch aus Sicherheitsgründen ist es in der Regel dennoch empfehlenswert, der Aufforderung nachzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hat man ein Anliegen, wenn man in den Wald spazieren gehen oder Pilze sammeln möchte? Darf ich den Weg der mit “Anlieger frei” gekennzeichnet ist, dafür nutzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Land- und Forstwirtschaftlichen Weg gelten als Anlieger nur Personen, die gewerblich mit einem Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieb zu tun haben und die Straße zu diesem Zweck nutzen müssen.
Bei einem sonstigen Feldweg gelten als Anlieger nur Personen, die zu ihrem an dem Weg gelegenen Grundstück fahren wollen oder mit einem Grundstücksbesitzer in Beziehung treten möchten. Um dort alleine spazieren zu gehen dürfte man einen Feldweg mit “Anlieger Frei” Kennzeichnung also nicht befahren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Wenn ein Acker an einem Feldweg, der sich in Insellage innerhalb eines Baugebietes und direkt an einem fließenden Gewässer (Ba-Wü, Abstandsflächen) befindet zu einem Bauplatz umgewidmet werden soll (rechtens?), ist es dann überhaupt zulässig, dass über eben diesen Feldweg der Anschluss an dieses Grundstück erfolgen kann? Andere Zufahrtsmöglichkeiten gibt es nicht, auch ist logischerweise kein Gehweg vorhanden. Müsste dann der Feldweg verbreitert werden? Ausnahmegenehmigungen?
Sehr geehrte Frau Frank,
vielen Dank für Ihre Frage. Da diese Frage größtenteils den Bereich des privaten Baurechts betrifft und zur Klärung weitere Informationen erforderlich wären, bitte ich Sie um Verständnis, dass ich in diesem Rahmen die Frage nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Haben landwirtschaftliche Fahrzeuge grundsätzlich Vorfahrt gegenüber Spaziergänger insbesondere mit Hunden? Ich stelle immer wieder fest das Traktoren ohne vom Gas zu gehen an Spaziergängern vorbei rasen.
Sehr geehrter Herr Holl,
nein, im Gegenteil treffen die landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Wegen besonders hohe Sorgfaltspflichten, da Fußgänger weniger damit rechnen, dass sich Fahrzeuge nähern.
Erkennt der Fahrer, dass der Fußgänger nicht ausweicht, muss der Fußgänger ggf. mit Hupen auf das sich nähernde Fahrzeug aufmerksam gemacht werden, notfalls muss der Fahrer anhalten, ansonsten wird den Fahrer der überwiegende Teil der Haftung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Wir besitzen ein Waldgrundstück, welches nur über einen Landwirtschaflichen Weg bzw. Forstweg erreichbar ist. Benötigen wir für das Befahren des Weges eine Durchfahrtsgenehmigung der Gemeinde?
Sehr geehrte Frau Möller,
in der Regel wird die Zufahrt zu Feld- und Waldwegen durch Schilder geregelt. Sollte nur das Schild “Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” aber kein “Anlieger frei” Schild vorhanden sein, so benötigen Sie grundsätzlich eine Genehmigung. Ein Wegerecht oder Notwegerecht kommt durchaus in Betracht, dies kann ich allerdings in diesem Rahmen nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt