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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Hat man nach langwieriger Parkplatzsuche endlich eine freie Lücke gefunden, möchte man natürlich so schnell wie möglich einparken, damit kein anderer Autofahrer den Parkplatz wegschnappt. Befindet sich der Parkplatz auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung, ist das rasche Einparken für gewöhnlich kein Problem. Doch wie verhält es sich, wenn die freie Parklücke auf der anderen Straßenseite ist? Ist das Parken auf der linken Fahrbahnseite bzw. entgegen der Fahrtrichtung überhaupt erlaubt?
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Die gesetzlichen Vorschriften zum Halten und Parken sind in §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Demnach ist das Parken lediglich auf der rechten Fahrbahnseite erlaubt, also in Fahrtrichtung. Das Parken entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. […] (§ 12 Abs. 4 StVO)
Die Vorschrift dient der Verkehrssicherheit. Denn da der Autofahrer mit seinem Kfz in den Gegenverkehr fahren oder riskante Rangiermanöver durchführen müsste, um einparken zu können, würden andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert werden und die Unfallgefahr steigen. Erblickt der Fahrer auf der anderen Straßenseite einen freien Parkplatz, muss er an der nächstmöglichen Stelle mit seinem Kfz wenden und zurückfahren, um ordnungsgemäß rechts zu parken. Der Fahrer hat jedoch keinen Anspruch auf den freien Parkplatz, sofern er den eigentlichen Parkvorgang noch nicht gestartet hat. Ist der Parkplatz nach dem Wendemanöver nicht mehr frei, muss sich der Fahrer einen anderen Parkplatz suchen.
§ 12 Abs. 4 StVO sieht allerdings auch zwei Ausnahmen vor, die sowohl das Parken auf der rechten als auch auf der linken Fahrbahnseite erlauben. So dürfen Autofahrer ihr Fahrzeug links parken, wenn sich auf der rechten Fahrbahnseite Schienen befinden. Auch in Einbahnstraßen ist das Parken auf beiden Straßenseiten zulässig, da es keinen Gegenverkehr gibt und der Fahrer zum Parken nicht wenden muss. Das Parken gilt in diesem Fall also nicht als Parken entgegen der Fahrtrichtung. Allerdings müssen Autofahrer auf entgegenkommende Farradfahrer achten, wenn die Einbahnstraße in beiden Richtungen für den Radverkehr freigegeben ist.
Die Parkplatznot führt manchen Autofahrer in Versuchung, schnell entgegen der Fahrtrichtung einzuparken, sobald eine entsprechend freie Parklücke zu sehen ist. Doch wer dabei erwischt wird, bekommt ein “Knöllchen”, denn das Parken entgegen der Fahrtrichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog bittet den Verkehrssünder mit 15 Euro Verwarngeld zur Kasse.
Nicht nur das Parken entgegen der Fahrtrichtung wird geahndet. Auch das Halten in falscher Richtung ist ein verkehrsrechtlicher Verstoß.
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Habe für 4 Min entgegengesetzt zur Fahrbahn geparkt weil meiner 5 jährigen Enkelin schlecht wurde und ich etwas zum trinken holen musste, prompt erhielt ich ein Strafzettel über 15 €, es handelte sich um eine Nebenstraße und zum wenden reichte die Zeit nicht wegen der Gefahr des erbrechen, was kann ich tun?
Sehr geehrter Fragesteller,
es könnte sein, dass ein sogenannter rechtfertigender Notstand vorgelegen hat. Man kann daher die Zahlung verweigern und ggf. auf dem Anhörungsbogen den Sachverhalt schildern. Dann wird die Behörde entweder von dem Verwarnungsgeld absehen oder aber ein Bußgeldverfahren eröffnen, in dem weitere Kosten anfallen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt