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Die Freude ist groß, wenn man endlich die Führerscheinprüfung bestanden hat und als Autofahrer im Straßenverkehr teilnehmen darf. Doch bei aller Freude schwingt auch viel Unsicherheit mit und das Unfallrisiko steigt, da Fahranfänger wegen ihrer mangelnden Erfahrung ihre Fähigkeiten falsch einschätzen. Damit junge Erwachsene möglichst früh lernen, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen und für die Gefahren und Sicherheitsrisiken sensibilisiert werden, können sie die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erwerben und bis zur Volljährigkeit mit einer Begleitperson als Mitfahrer Erfahrungen im Straßenverkehr sammeln. Für das sogenannte begleitete Fahren gelten allerdings strikte Regelungen und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls drohen Sanktionen.
Das Führerscheinmodell “Begleitetes Fahren” (BF17) existiert seit 2010 und ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert. Das begleitete Fahren gilt für die Führerscheinklassen bzw. Fahrerlaubnisklassen B (Pkw) und BE (Pkw mit Anhänger). Der Führerschein mit 17 setzt voraus, dass bei jeder Autofahrt des jungen Fahranfängers eine Begleitperson mitfährt, die offiziell zugelassen ist. Sobald der Betroffene 18 Jahre alt ist, darf er alleine Autofahren.
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Die Fahrausbildung zum begleiteten Fahren unterscheidet sich – bis auf den Antrag auf Erwerb der Fahrerlaubnis – grundsätzlich nicht von der Ausbildung zum Führerscheinerwerb mit 18 Jahren. Betroffene durchlaufen das gleiche Prozedere und müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Dabei müssen Führerscheinbewerber ab 17 unter anderem ebenso im Vorfeld einen Sehtest absolvieren und an einem Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen sowie theoretische und praktische Fahrstunden nehmen, die jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden.
Eine Besonderheit gibt es allerdings: während volljährige Führerscheinbewerber nach bestandener Prüfung den EU-Führerschein im Kreditkartenformat bekommen, erhalten 17-jährige Fahranfänger eine Prüfungsbescheinigung. Diese dient zusammen mit dem Personalausweis als Nachweis zur Berechtigung zum Führen eines Pkw. Den Kartenführerschein erhalten Betroffene gegen Vorlage der Prüfungsbescheinigung von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde sobald sie 18 Jahre alt sind. Die Prüfungsbescheinigung ist bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, sodass der Austausch gegen den Führerschein rechtzeitig erfolgen muss.
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wird bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder dem Bürgeramt vor der praktischen Fahrprüfung gestellt. Dies kann die Fahrschule oder der Führerscheinbewerber selbst übernehmen. Die Antragstellung beim begleiteten Fahren ist etwas aufwendiger, da mehr Dokumente erforderlich sind. Bei der Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorliegen:
Hierbei ist jeweils ein Antrag pro Begleitperson einzureichen. Bei Antragstellung muss mindestens eine Begleitperson angegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, nachträglich, also nach Erwerb der Fahrerlaubnis, weitere Begleitpersonen eintragen zulassen.
Wurde der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis genehmigt und sowohl die Theorie- als auch die praktische Prüfung bestanden, steht dem Autofahren nichts mehr im Wege. Minderjährige Autofahrer sind allerdings trotz Begleitperson nicht vor eine zweijährigen Probezeit gefeit. Hier macht der Gesetzgeber keinen Unterschied, ob die Fahrerlaubnis mit 17 oder mit 18 Jahren erworben wird. Die Bewährungszeit beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung.
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Die Vorschriften und Regelungen zum Führerschein ab 17 sind mitunter streng, dienen jedoch der Verkehrssicherheit. Entsprechend drohen Strafen bei Verstößen. Das Nichtmitführen der Prüfungsbescheinigung hat ein Verwarngeld von 10 Euro zur Folge. Wesentlich teurer wird es für den Betroffenen, wenn er ohne Begleitperson fährt. Der Gesetzgeber bittet mit 70 Euro zur Kasse und es gibt einen Eintrag in die Verkehrssünderkartei. Da das Fahren ohne Begleitperson zudem einen A-Verstoß darstellt, erwarten den Betroffenen zusätzlich ein kostenpflichtiges Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit. Erst nach erfolgreicher Teilnahme am Aufbauseminar erhält der Betroffene die Fahrerlaubnis zurück.
Verstoß | Bußgeld |
Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt | 10 Euro |
Fahren ohne zulässige Begleitperson | 70 Euro, 1 Punkt |
Da der Begleitperson eine wichtige Bedeutung zukommt, gelten bestimmte Voraussetzungen, um überhaupt als Begleitperson zugelassen werden zu dürfen:
Grundsätzlich kann jeder, der diese Voraussetzungen erfüllt, als Begleitperson fungieren – ganz gleich ob Eltern, ein anderer Verwandter oder jemand aus dem Freundeskreis. Da die Aufgabe allerdings ein großes Maß an Verantwortung beinhaltet, sollten nur Personen als Begleiter ausgesucht werden, denen der Fahranfänger voll und ganz vertraut.
Begleitpersonen müssen beachten, dass sie nicht aktiv in das Fahren eingreifen dürfen. Das Führen des Kfz bleibt alleine dem jungen Fahrer überlassen. Begleitpersonen stehen beratend und unterstützend zur Seite, um dem Fahranfänger Sicherheit zu geben. Dazu legt § 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fest:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. (§ 48a Abs. 4)
Darüber hinaus müssen Begleitpersonen bei jeder Fahrt ihren Führerschein mitführen. Andernfalls droht ein Verwarngeld von 10 Euro.
Es ist naheliegend, dass die Begleitperson auf dem Beifahrersitz mitfährt, um das Verkehrsgeschehen am besten mitverfolgen zu können. Es besteht allerdings keine Pflicht, tatsächlich auf dem Beifahrersitz platz zu nehmen. Vielmehr können Begleitpersonen frei wählen, wo sie im Auto sitzen.
Autofahren unter Alkoholeinfluss ist eine der größten Gefahren für den Straßenverkehr. Entsprechend sieht der Gesetzgeber strenge Regelungen für Alkohol am Steuer vor und legt Promillegrenzen fest. Diese gelten nicht nur für Fahrer, sondern auch für Begleitpersonen beim Führerschein ab 17. Betroffene dürfen einen Promillewert von 0,5 nicht überschreiten. Auch der Konsum anderer berauschender Mittel ist verboten.
Für Fahranfänger ist Alkohol komplett tabu; hier gilt die 0,0-Promillegrenze.
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Eine Kfz-Versicherung ist für jeden Führerscheininhaber bzw. Fahrzeughalter unerlässlich. So schreibt der Gesetzgeber eine Haftpflichtversicherung vor, die Unfallschäden an anderen Fahrzeugen übernimmt. 17-jährige Führerscheinneulinge können – sofern sie das Auto ihrer Eltern fahren – in den bestehenden Versicherungsvertrag aufgenommen werden. In der Regel fallen dabei – bis zum 18. Geburtstag des Betroffenen – keine höheren Versicherungsbeiträge an. Da Fahranfänger zur Risikogruppe für Unfälle gehören, müssen sie für gewöhnlich einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen, wenn sie volljährig sind und alleine Autofahren dürfen. Das begleitete Fahren kann sich in dieser Hinsicht positiv auswirken, denn es ist möglich, dass Versicherungen den Beitrag für Volljährige senken, wenn diese durch den Führerschein mit 17 als Autofahrer bereits Erfahrungen im Straßenverkehr gesammelt haben.
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Der Kartenführerschein ist EU-weit gültig, entsprechend können volljährige Führerscheininhaber in der EU problemlos Autofahren. Doch wie verhält es sich beim begleiteten Fahren und der entsprechenden Prüfungsbescheinigung? Zwar gibt es in anderen Ländern ähnliche Führerscheinmodelle wie in Deutschland, allerdings sind diese nur national gültig. Das bedeutet, minderjährigen Fahrern ist es nicht erlaubt, im Ausland selbst zu fahren. Die Prüfungsbescheinigung berechtigt nur zum Autofahren in Deutschland und ist in anderen Ländern nicht gültig. Eine Ausnahme gibt es jedoch: in Österreich ist die Prüfungsbescheinigung anerkannt; junge Fahrer dürfen sich auch mit 17 hinter das Steuer setzen und mit einer Begleitperson ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Allerdings muss unmittelbar ab dem 18. Geburtstag der EU-Führerschein (Kartenführerschein) mit sich geführt werden. Eine dreimonatige Übergangsfrist wie in Deutschland gibt es nicht.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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