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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Im Straßennetz gibt es für manchen Autofahrer so einige Irrungen und Wirrungen – vor allen Dingen, wenn man in einer fremden Stadt unterwegs ist und nicht ortskundig ist. Eine Einbahnstraße hier, eine Busspur da, eine Sackgasse dort. Wohl dem, der sich auskennt und weiß, wie er fahren muss oder kann. Im Straßenverkehr gibt es viele Verkehrswege, die eine spezielle Funktion haben und für die besondere Verkehrsregeln gelten. Neben einer Einbahnstraße oder einer Sackgasse existiert auch die sogenannte Privatstraße. Während andere „spezielle“ Verkehrswege Kfz-Fahrern geläufig sind, ist die Privatstraße eher unbekannt. Welche Regeln gelten in einer Privatstraße? Und was ist eine Privatstraße überhaupt?
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Eine Privatstraße ist ein Verkehrsweg, der nicht dem öffentlichen Verkehrsraum angehört, sondern Eigentum einer Privatperson ist. Dabei wird zwischen einer reinen Privatstraße und einer halböffentlichen Privatstraße unterschieden. Eine reine Privatstraße ist der Allgemeinheit nicht zugänglich. Daher findet die Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anwendung. Halböffentliche Privatstraßen hingegen befinden sich zwar in Privatbesitz, sind aber trotzdem der Allgemeinheit zugänglich. Entsprechend gelten gesetzliche Regelungen, wie etwa die Vorschriften der StVO. Halböffentliche Straßen sind häufig Zufahrtswege zu Parkplätzen von Supermärkten, Geschäften oder Restaurants.
Der Besitzer einer Privatstraße hat das Recht, anderen Verkehrsteilnehmern das Befahren bzw. die Nutzung der Straße zu verbieten. Das Verbot bzw. die eingeschränkte Nutzung kann beispielsweise durch ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg – Durchgang verboten“ kenntlich gemacht werden. Bei einer halböffentlichen Straße besteht für den Eigentümer die Möglichkeit, das Parken zu verbieten. Ein mögliches Halteverbot wird ebenfalls durch Verkehrsschilder angezeigt.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Straßenverkehrsbehörde von dem Eigentümer einer Privatstraße eine öffentliche Widmung der Straße verlangt. Ist dies der Fall, muss der Besitzer die Privatstraße der Allgemeinheit zugänglich machen.
So schön ein Wintermärchen auch anmutet, im Straßenverkehr sind Schnee und Glatteis äußerst gefährlich und können schwere Unfälle verursachen. Auf öffentlichen Straßen sorgt der Winterdienst für die Verkehrssicherheit und befreit die Fahrbahnen von Schnee und Eis. Bei öffentlichen Gehwegen sind meist die Anwohner verpflichtet, vor ihrem Haus Schnee und Eis zu entfernen. Doch wie verhält es sich nun bei Privatstraßen? Ist der Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet? Hier ist maßgeblich, ob es sich um eine reine Privatstraße oder um eine halböffentliche Straße handelt, die von der Allgemeinheit genutzt wird.
Reine Privatstraßen müssen nicht von Schnee und Eis freigehalten werden. In der Regel weisen Schilder darauf hin, dass es keinen oder nur einen eingeschränkten Winterdienst gibt und dass die Nutzung auf eigene Gefahr erfolgt.
Bei halböffentlichen Privatstraßen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, besteht für den Besitzer hingegen die Pflicht des Winterdienstes. Hier greift die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: der Eigentümer einer halböffentlichen Privatstraße ist dafür verantwortlich, dass Verkehrsteilnehmer durch den Straßenzustand nicht gefährdet werden. Dabei umfasst die Verkehrssicherungspflicht nicht nur den Winterdienst. Auch andere Gegebenheiten, die eine potenzielle Gefährdung darstellen, wie beispielsweise Schlaglöcher, müssen ausgeschlossen sein.
Im Gegensatz zu einer reinen Privatstraße haftet bei einer halböffentlichen Straße der Eigentümer. Kommt es zu einem Unfall, weil der Besitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und etwa keinen Winterdienst leistet, kann der Geschädigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo,
wir, das sind 4 Inhaber die sich zu gleichen Teilen das Eigentum teilen, sind Besitzer eine Privatstraße. Die Privatstraße besitz an einer Seite einen Gehweg der zu einem Grundstückseigentümer grenzt.
Meine Frage: muss der Winterdienst des Gehweges auch von allen 4 Eigentümer der Privatstraße getragen werden oder ist dies in der Pflicht des angrenzenden Eigentümers?
Danke für die Antwort.
Sehr geehrter Herr B.,
grundsätzlich verhält es sich im Außenverhältnis so, dass jemand, der auf der Straße zu Schaden kommt, weil die Verkehrssicherungspflicht missachtet wurde, sich an alle Eigentümer der Privatstraße wenden kann. Diese haften nach außen gesamtschuldnerisch.
Die Eigentümer können im Innenverhältnis beschließen, dass die Verkehrssicherungspflicht nur von einem Betroffenen zu leisten ist, oder sie auf einen Dritten übertragen. Fehlt es aber an einer solchen Vereinbarung, sind grundsätzlich alle Anwohner in der Haftung.
Bitte beachten sie, dass zum Eigentumsrecht hier nur unverbindliche Angaben gemacht werden können. Die Rechtslage kann sich aufgrund kleiner Unterschiede im Sachverhalt anders darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo. Ich habe folgendes Problem. Ich wohne in einem Privatweg, der insgesamt vier Eigentümer hat. Im Grundbuch steht nichts, dass der Weg halb-öffentlich sei. Unser Weg wird seit ein paar Tagen als eine Abkürzung für hunderte von Radfahrer genutzt, da der ursprüngliche Radweg erneuert wird und teilweise ausgerissen wurde. Der Radweg ist eigentlich gesperrt aber alle benutzen den Weg trotzdem und nutzen unsere Straße jetzt als Radweg. Unser Weg ist am Ende der Straße offen. Wir haben die kleine Öffnung gesperrt, da die Stadt gemeint hat, dass sie keine Absperrung vor Ende unserer Straße hinstellen darf. Es handelt sich um einen privaten Weg und wir müssen das machen. Gesagt getan. Wir haben die Öffnungen gesperrt und jetzt fängt der Ärger an. Die Menschen beschimpfen uns, weil wir es angeblich nicht machen dürfen und der Weg öffentliches Interesse hat. Es gibt aber genug Umleitungen, die ausgeschildert sind. Wie ist das eigentlich? Dürfen wir (alle vier Eigentümer) den Weg sperren, wenn die Menschen sich nicht an die Schilder und Absperrungen halten? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist es erlaubt, den Privatweg mittels Schranke abzusperren, solange kein öffentliches Interesse dem entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
im Zuge eines Grundstückskauf kaufe ich auch die vor dem Grundstück liegende Straße mit (separates Flurstück). Dieses Flurstück ist als Verkehrs- und Waldfläche ausgewiesen. Diese Straße – eine Sackgasse – nutzen viele Anwohner/Bungalowbesitzer. Die Straße hat einen offiziellen Namen. Es gibt nur eine einzige Eintragung im Grundbuch zu einer Dienstbarkeit für einen Wasserversorger, obwohl da auch Strom- und Gasversorgungsleitungen im Boden liegen. Es gibt Straßenlicht und Straßenreinigung für den Sandweg wird seitens der Gemeinde jährlich in Rechnung gestellt. Frage(n): Ist diese Straße rein privat oder eine halböffentliche Privatstraße? Wie bekommt man das heraus?
Vielen Dank vorab.
Gruß, G.
Sehr geehrter Herr G.,
es kommt zur Beantwortung dieser Frage auf das öffentliche Interesse an. Im Zweifel wäre ein Gericht zur Klärung anzurufen.
Wenn wie in dem Fall die Kommune für die Straßenreinigung verantwortlich zeichnet, ist das ein Indiz dafür, dass es sich um eine halböffentliche Straße handelt, die also nicht einfach abgesperrt werden dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Morgen,
vor unserem Garten liegt eine schmale Ringstraße, die an der öffentlichen Straße angeschlossen ist und zu jeweils gleichen Anteilen den 10 Anliegern gehört (ich bin keine Eigentümerin). Im Grundbuch wird das G/F/L-Recht eingetragen und dient als Zufahrtsstraße für Anlieger. Gilt diese Privatstraße als halböffentliche Straße? Ein Nachbar parkt häufig vor unserem Garten, obwohl wir ihn diesbezüglich angesprochen haben. Gilt nicht da ein Parkverbot? Greift das Ordnungsamt ein? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Ratsuchende,
ja, es handelt sich den Angaben zufolge um eine halböffentliche Straße.
Ob dort ein Parkverbot gilt, kann ich nicht beurteilen. Solange die Straße noch genügend Restbreite hat, damit andere Autos ungehindert vorbeifahren können und kein abgesenkter Bordstein oder eine Einfahrt vorhanden sind, besteht erst einmal kein Parkverbot.
Der Eigentümer der Straße dürfte dort das Parken verbieten, dies wäre dann auch zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
gilt bei einer Privatstraße aus §12 Abs. 3 StVO auch das Parkverbot mit einem Abstand von 5m ?
Freundliche Grüße
Christian
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt in einer (öffentlich zugänglichen) Privatstraße auch die StVO mitsamt den dazugehörigen Regelungen zum Parken.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich bin zur Miete umgezogen auf eine Privatstraße (Schild steht da) mit mehreren Mehrfamilienhäusern. Jetzt nach dem Umzug bekommt ein Freund von Park und collect eine Zahlungsaufforderung von 150 Euro weil er angeblich auf einem Privatparkplatz parkte. Teilweise gibt es Schilder mit Privatparkplatz. Auf der Reihe wo er parkte jedoch keine Hinweise das dieser Parkplatz privat sei. Woher sollte ich (da umgezogen) noch er wissen wenn nicht ausgewiesen. Bitte um fachliche Einschätzung .Vielen Dank
Sehr geehrter Herr W.,
ohne nähere Kenntnis der Örtlichkeit ist es schwer, dies zu beurteilen. Grundsätzlich könnte man zunächst vom Parkraumbewirtschafter einen Nachweis für den Parkverstoß fordern.
Ich bitte um Verständnis, dass wir aktuell keine Vertretung in derlei Fällen übernehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich bin Besitzer einer Privatstraße.
an der Privatstraße müssen Reparaturen (Kanal) durchgeführt werden ( zusätzl Gully>ca. 8Std.). ein Anwohner mit Wegerecht weigert sich dies hinzunehmen. dieser meint, die Zufahrt muss immer frei sein.
Wie kann ich hier gegensteuern. die Rep. ist aufgrund immer mehr Oberflächenwasser dringend erforderlich……
Danke
Sehr geehrter Herr E.,
bei erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen gibt es grundsätzlich eine Duldungspflicht des Betroffenen. Der Maßstab für die Duldungspflicht könnte sich beispielsweise aus § 555a BGB (analog) ergeben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass es sich hier um eine Frage des Eigentumsrechts handelt, die in diesem Rahmen leider nicht näher geprüft werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Dank im Voraus. – Mein Grundstückseinfahrt liegt am Ende einer halböffentlichen, jedermann zugänglichen Privatstrasse, die im Besitz einer Eigentümer-GbR ist. Es besteht nirgends Parkverbot. Es ist die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu meinem Grundstück. Ist diese GbR berechtigt für diese nur von mir benutzten 4m vor meiner Einfahrt mittels (ausschließlich hier) Aufstellung eines Parkverbotsschilds mir das Parken vor meiner Einfahrt zu verbieten?
Zusatzfrage: Kann auf dieser halböffentlichen Privatstrasse einzelnen Nichteigentümern private Kfz-Stellflächen verpachtet werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf einer halböffentlichen Straße haben die Eigentümer grundsätzlich das Recht, Parkverbote zu beschließen. Ob auch dieses konkrete Parkverbot erlaubt ist, kann in diesem Rahmen nicht genau geprüft werden.
Die Verpachtung eines Parkplatzes auf der Straße wäre meines Erachtens erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
zu Info. Wir sind 5 Eigentümer der Privat -/ Spielstraße.
Des Öfteren Parken an einem Mietshaus deren Besucher direkt in der Privat -/ Spielstraße
(die Eigentümerin vom Mietshaus hat nur Wegerecht) so das kein Rettungsfahrzeug durch kommt. Dazu haben wir Eigentümer auch Hinweisschilder angebracht, die werden leider missachtet. Haben schon die Vermieterin darauf angesprochen und leider keine Reaktion von Ihr.
Was können wir noch tun damit Besucher in der Privat – / Spielstraße nicht mehr parken ???
Sehr geehrter Fragesteller,
da es sich laut Ihrer Angaben um eine öffentlich zugängliche Straße handelt, hätte die Polizei/das Ordnungsamt zumindest rechtlich die Möglichkeit, dort Strafzettel wegen Parkens in einem verkehrsberuhigten Bereich zu verteilen.
Wenn es eindeutig erkennbar ist, dass es sich um Privatbesitz handelt, könnte ein Abschleppunternehmen beauftragt werden. Der Halter müsste für die Kosten aufkommen. Vorstrecken muss aber in der Regel der Auftraggeber. Zudem besteht das Risiko, einen Rechtsstreit evtl. zu verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Wir wohnen in einer Reihenhaussiedlung, die Privatstunde führt an allen Eingängen vorbei, bis zum Garagenhof.
Wie schnell darf man hier bis zu den Garagen fahren? 20km/h? Was wäre „viel zu schnell“ ?
Hallo, ich wohne in einer reinen Privatstrasse und möchte gerne wissen, wie es rechtlich ausschaut. Unser Nachbar Parkt neuerdings auf der anderen Seite, so, das gerade mal ein normales Fahrzeug durchpasst. Vermutlich, weil viel Autos durchrasen. Sollte nicht trotzdem der Weg frei bleiben, für Rettungsdienst?
Vielen dank im voraus
LG b. C.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn an der Stelle kein Parkverbot besteht, ist das Parken grundsätzlich zulässig.
Wenn man die Stadt darauf hinweist, dass es für die Feuerwehr zu eng sein könnte, kann die Stadt entsprechend auf einer Fahrbahnseite oder beiden Seiten ein Parkverbot aussprechen. In der Regel wird es zuvor eine Anfahrprobe der Feuerwehr geben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich hätte mal mal eine Frage, wir wohnen in einer Privatstraße am ende einer sackgasse zusammen mit 13 anderen Parteien.
Uns gehört quasi zu 1/14 ein Teil dieser Straße. Auf unserem Grundstück (Reihenmittelhaus) steht 1 Auto unter dem Carport und das Zweite Auto steht meistens davor behindert allerdings niemanden. Der Nachbar von gegenüber möchte immer rückwärts aus seiner einfahrt ausparken was mit seinem Wohnmobil nicht möglich ist aber mit seinem Auto funktioniert das ohne Probleme. Deswegen möchte er uns das Parken vor unserem Grundstück verbieten. Darf ich dann nicht mehr vor meinem Carport stehen. ? und ist eine Privatstraße auch gleich eine Spiel straße. ??
LG andreas
und vielen dank für ihre antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Parkverbot gegenüber einer Einfahrt gilt nur dann, wenn die Fahrbahn schmal ist.
Hier gibt es keine Sonderregeln, nur weil der Nutzer der Einfahrt ein besonders großes Fahrzeug/Wohnmobil hat. In diesem Fall muss er eben etwas öfter rangieren oder mit der Person sprechen, die gegenüber parkt und sie bitten, das Auto kurz wegzufahren.
Eine Privatstraße ist nicht automatisch ein verkehrsberuhigter Bereich, im Gegenteil ist eine Privatstraße in aller Regel kein verkehrsberuhigter Bereich.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Erst einmal ein hallo,
Ich glaube es sind zwei Fragen. 1) gibt es so etwas wie Vorschriften, wie eine Privatstrasse ausgestattet sein muss? Z. B. Ab sowielen Wohneinheiten muss sie entsprechend breit sein und vielleicht einen Gehweg haben? Hintergrund: ein Miteigentümer des Privatweges möchte sein jetziges Haus abreisen und statt 3 Wohneinheiten 12 Wohneinheiten bauen. Und alles soll über die Privatstrasse gehen., die im Moment gerade ein Autobreit ist.
2) durch das neue Baurecht hätte der Eigentümer jetzt die Möglichkeit sein Grundstück direkt von einer Staatsstraße zu befahren. War ganz früher nicht erlaubt. Im Neubau ist so eine Einfahrt geplant für Besucherparkplätze. So die Frage, ob man ihn irgendwie verpflichten kann oder etwas anderes, dass die Tiefgarage mit den 13 Autos dann auch von der Staatsstraße anzufahren ist und nicht über den Privatweg? Gibt es da eine Möglichkeit?
Vielen Dank schon mal für ihre Antworten
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Fragen. Leider spielt in diesen Fragen der Bereich Baurecht eine große Rolle, so dass ich in diesem Rahmen leider keine Auskunft dazu geben kann. Ich bitte um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich bin Eigentümerin einer reinen Privatstrasse und mein Nachbar hat das Nutzungsrecht darauf.
Ich habe alle Schlaglöcher schon vor Jahren mit Kies und mittelgroßen Steinen zugemacht aber nun verlangt er, dass ich sie besser zu machen soll mit Asphalt. Er meine sein Auto würde beschädigt werden, weil die Straße nicht ganz eben ist.
Übrigens nutze ich die Straße nie, demnach ist er der einzige, der sie befährt. Ich meinte zu ihm, da er der einzige ist, der die Straße nutzt, soll er sie selber reparieren. Er meinte da ich die Eigentümerin bin, soll ich das machen. Also wer ist dafür verantwortlich? Muss ich sie den wirklich ebnen? Ich meine, die Schlaglöchersind ja zu, nur er will es irgendwie noch besser haben. Und wer ist fürs Schnee schaufeln zuständig?
Vielen Dank fürs antworten
Lg Selima
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist der Eigentümer für die Sicherheit verantwortlich. Sofern also aufgrund der Schlaglöcher Schäden entstehen, könnte eine Haftung des Eigentümers in Betracht kommen. Grundsätzlich könnte man aber auch Warnschilder aufstellen, um die Haftung zu reduzieren/auszuschließen. Generell besteht dennoch eine Pflicht, die Schlaglöcher zumindest nach einiger Zeit auszubessern.
Auch die Straße von Schnee und Eis zu befreien obliegt grundsätzlich dem Eigentümer, er kann ggf. Mieter damit beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir wohnen zur Miete in einem Mehrfamilienhaus in einer Sackgasse, die eine Privatstraße sein soll. Die Grundstücksgrenze ist nur teils mit einem Zaun abgetrennt, weil man so einfacher vor dem Haus parken kann, jetzt wollten wir den letzten Teil vom betonnieren Zaun mit Hecke entfernen, die grenzt aber zum gepflasterten Teil der Straße,die bis nach hinten in die Sackgasse verläuft, bis dahin ist nur Schotterweg. Der direkte Nachbar meint aber, wir dürfen den Zaun nicht entfernen um dann seine Straße zu benutzen, weil die dann auch kaputt gehen könnte. Unseren Vermieter interessiert es natürlich nicht. Aber darf man überhaupt ohne irgendeine Genehmigung einen Zaun entfernen? Können die Nachbarn irgendwas dagegen machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich könnte der Nachbar es untersagen, sein Privatgrundstück zu befahren, auch wenn dies nur zum erleichterten Einparken dient.
Ob der Zaun/die Mauer entfernt werden darf, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen, da es sich um eine Frage des Miet- oder Baurechts handelt. Grundsätzlich käme es darauf an, auf wessen Grundstück der Zaun verläuft. Der Eigentümer kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob auf seinem Grundstück ein Zaun steht oder nicht. Der Nachbar hätte ggf. selbst die Möglichkeit, sein eigenes Grundstück zu umzäunen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind mit 7 weiteren Nachbarn, Besitzer eines Privatweges (Sackgasse), der die Zufahrt zu den Privatgrundstücken darstellt. Als Eigentümer sind wir eine private GbR. Nun ist ein weiterer Nachbar dessen Grundstück an unseren Privatweg grenzt, der Meinung sein Feuerholz/Baumstämme über unseren Weg anliefern zu lassen. Sein Grundstück hat auf der anderen Seite eine Zufahrt über eine öffentliche Straße. Hier müsste er aber das Feuerholz seiner Meinung nach zu weit tragen, um es in seinem Garten zu bringen.
Wir haben ihn jetzt schon zweimal mündlich darauf hingewiesen, das er dies unterlassen soll. Unser Privatweg hat keine feste Straßendecke und wird dadurch ausgefahren.
Nun möchten wir am Wegesanfang ein Schild aufstellen, sind uns aber über den Wortlaut nicht sicher. Schließlich sollen Postboten, Lieferdienste, Krankenwagen sowie Pflegekräfte weiterhin den Weg nutzen dürfen. Lediglich die angrenzenden Grundstückseigentümer, die nicht Eigentümer des Privatweges sind, sollen den Privatweg nicht befahren dürfen. Reicht es aus folgendes Schild aufstellen zu lassen „Privatweg – Zufahrt zu HNr…., HNr…“ ?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
C.F.
Sehr geehrte Frau F.,
das Schild können Sie durchaus so aufstellen, allerdings ist es fraglich, ob sich der Fahrer daran halten wird, wenn er die mündlichen Aufforderungen auch schon ignoriert hat.
Wenn alle Besitzer des Privatwegs zustimmen, könnte der Weg durch eine Schranke gesperrt werden, sofern der genannte Nachbar kein Wegerecht besitzt.
Ansonsten kann bei Verstoß gegen das Verbot, die Privatstraße zu befahren, das Ordnungsamt informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wohne an einer halböffentlichen Privatstraße.
Dieser Schotterweg wird per Trecker vom Eigentümer fast tgl bearbeitet, damit keine Schlaglöcher vorhanden sind.
Wie ich hier gelesen habe unterliegt dieses Straße der StVO. Wie sieht es daher mit der erlaubten Geschwindigkeit aus? Etwa 50 km/h? Und kann man was und ggf was dagegen unternehmen, damit hier Schritt gefahren wird?
Danke im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
meines Erachtens ist grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt, sofern die Fahrbahnverhältnisse keine geringere Geschwindigkeit erfordern.
Da die Stadt hier keine Geschwindigkeitslimits durchsetzen kann, wird sie auch keine offiziellen Schilder aufstellen. Es ist aber grundsätzlich erlaubt, eigene Schilder aufzustellen (ohne rechtliche Handhabe bei Verstößen). Auch eine Geschwindigkeits-Schwelle im Boden wäre wohl zulässig, solange beispielsweise die Müllabfuhr weiterhin durchkommt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, mein Mann und ich sind Eigentümer einer Privatstrasse, ca 200 Meter, die dann wieder öffentlich, zu einem privaten Wald in eine Sackgasse führt. Welche Rechte haben wir die Nutzung zu untersagen. Sei es Fußgänger, Reiter, Mountain Biker oder PKW die immer häufiger bei uns durchfahren, nur um am Ende der Strasse zu wenden. Wo kann man erfahren, welche Rechte wir auf unserem Teil (Eigentum) haben.
Vielen Dank für Ihre Antwort Gruss
Sehr geehrte Frau D.,
laut Ihrer Angaben findet auf der Straße öffentlicher Verkehr statt. Somit handelt es sich vermutlich um eine sogenannte halböffentliche Straße. Auf dieser gilt die Straßenverkehrsordnung, wonach das Absperren der Straße untersagt ist.
Es wäre bei der Gemeinde zu erfragen, ob es sich ggf. doch um eine reine Privatstraße handelt, dann dürfte diese abgesperrt werden, sofern dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
zwei Anwohner nutzen per Nießbrauch unseren Privatweg, wir nutzen ihn selber nicht. Kann ich den Winterdienst auf die Anwohner übertragen? Getreu dem Motto „Wer nutzt, räumt“? Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich könnte dies bei der ursprünglichen Einräumung des Nießbrauchsrechts zur Bedingung gemacht werden. Eine nachträgliche Verpflichtung würde meines Erachtens jetzt der Zustimmung der Anwohner bedürfen.
Leider kann ich zu Fragen des Eígentumsrechts in diesem Rahmen keine näheren Informationen geben.
Beachten Sie auch, dass bei einem reinen Privatweg ein Schild mit dem Hinweis, dass kein Winterdienst stattfindet, in gewissem Ausmaß das Haftungsrisiko mindern kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Miteigentümer einer halböffentlichen Privatstraße. Es bestehen Verkehrsschilder mit Parkverbot und der Bezeichnung Feuergasse.
In der Teilungserklärung steht als Maßgabe des Landkreis u.a. kein Parkplätze.
Trotzdem wird dort geparkt am laufenden Band, aufgrund der fehlenden Parkmöglichkeiten. Für mich liegt die Beeinträchtigung darin, dass ich sehr schlecht in meinem Parkplatz komme, da schräg gegenüber ständig geparkt wird. Die Polizei meinte, dass ein bis zwei mal korrigieren beim parken zu dulden sei. Für was gibt es Verkehrsschilder wenn Sie nicht eingehalten werden. Leider fand ich kein Gehör.
Kontrollen finden nicht statt, da die Straße abgelegen ist.
Habe ich die Möglichkeit das Parken behördlich zu unterbinden aufgrund der Verkehrsschilder.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es stimmt, dass der Grundsatz für ein Parkverbot auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Einfahrt lautet, dass geringfügiges Rangieren zumutbar ist.
Wenn allerdings durch ein Schild ein Parkverbot angeordnet ist, finde ich es merkwürdig, dass Polizei und Ordnungsamt dieses nicht durchsetzen. Grundsätzlich sind diese die richtigen Ansprechpartner in dem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
ähnliche Situation wie Vorredner: wir haben im August ein durch einen Bauträger errichtetes Doppelhaus Gebiet an einer Privatstraße bezogen. Die Gemeinschaftsflächen (Privatstraße und Rad/Gehweg teilen wir uns zu 1/16 bzw 1/21. Da das letzte Haus gerade erst verkauft wurde, hat noch keine Abnahme dieses Gemeinschaftseigentums stattgefunden. Der Bauträger wird für das erste Jahr eine Verwaltung einsetzen, wird dieses jedoch erst im Frühjahr tun. Derzeit sind auch noch nicht alle Häuser bewohnt. Die Straße und Gehwege werden insbesondere von Spaziergängen und weiteren Stadtteilbewohnern mitgenutzt und von diversen Post/Lieferdiensten. Der Bauträger gestand ein sich um den Geh/Radweg zu kümmern bzgl. Winterdienst, sagte jedoch die Straße sei Verantwortung der Eigentümer, dass hier jedoch keine Winterdienstpflicht besteht. Ich halte diese Aussage für falsch. Unser Anliegen als Eigentümer ist natürlich die Haftung zu gewährleisten (durch Bauträger) aber natürlich auch eine geräumt Straße zu haben um die Sicherheit zu gewährleisten. Weiterhin kreuzt der Rad/Gehweg den Übergang zwischen der Privatstr. unseres Wohngebietes und der Privatstr. des angrenzenden Reihenhausgebietes ohne jegliche Absicherung. Gibt es hierzu Regelungen/Vorschriften? Ich sehe hier ein hohes Unfallrisiko, da der Radweg sehr schlecht einzusehen ist.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen, ob die Räum- und Streupflicht auf einer Privatstraße auf Seiten des Bauträgers oder der Anwohner liegt.
Grundsätzlich stimmt es aber, dass auf Zufahrten zu Grundstücken auch eine Räum- und Streupflicht besteht, wenn es sich um eine Privatstraße handelt. Selbst wenn ein Schild mit dem Hinweis “Kein Winterdienst” aufgestellt ist befreit dies nicht immer von jeglicher Haftung.
Die Haftung an der genannten Kreuzung zwischen Straße und Radweg richtet sich grundsätzlich nach der Straßenverkehrsordnung. Es gibt keine Vorschrift, die regelt, wie einsehbar ein Radweg sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Kämmerer,
ich besitze ein Grundstück in einer Ringstraße. Die Ringstraße gehört zu jeweils gleichen Anteilen den 21 Anliegern dieser Straße. Da sie öffentlich zugänglich ist, handelt es sich m.E. um eine halböffentliche Privatstraße. Also gilt hier vermutlich die Verkehrssicherungspflicht. Vor einigen Jahren haben sich die Anlieger zu einer Interessengemeinschaft zusammengetan und beschlossen, jährlich von jedem Anlieger einen Beitrag von 120 Euro einzusammeln, um Rücklagen für eine etwaige Sanierung (v.a. wegen Schäden durch Baumwurzeln) zu haben. Das Konto gehört einem Vorstandsmitglied der IG. Muss ich als Anlieger die 120 Euro zahlen? Sind wir Anlieger verpflichtet, sämtliche Unebenheiten der Straße sofort zu beheben?
Danke und viele Grüße, Julia
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ob man den jährlichen Beitrag bezahlen muss hängt meines Erachtens von der vertraglichen Ausgestaltung der Interessensgemeinschaft ab. Hierzu kann ich in diesem Rahmen keine weitere Einschätzung abgeben, da eine über das Verkehrsrecht hinausgehende Beantwortung von Fragen die Kapazitäten sprengen würde.
Grundsätzlich gehört die Beseitigung von Unebenheiten zur Verkehrssicherungspflicht. Unter Umständen könnten Unebenheiten zu einer Sturzgefahr führen. Es kommt genau auf den Einzelfall an, ob und wie weit dann die Anwohner schadensersatzpflichtig wären, wenn Unebenheiten nicht nach einer gewissen Zeit beseitigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo. Was ist der Unterschied zwischen einer Privatstrasse und einer privaten Verkehrsfläche. Laut Bebauungsplan ist unsere Zufahrt dies. Außerdem ist es laut Bebauungsplan untersagt Absperrungen aufzustellen. Gehört dazu auch ein Poller? Meine Strasser hat keine Widmung. Danke
Sehr geehrter Herr A.,
eine Straße ist eine “Unterkategorie” einer Verkehrsfläche. Verkehrsflächen können auch Plätze oder Radwege sein. Generell ist diese Frage eher baurechtlicher Natur so dass ich in diesem Rahmen nicht näher darauf eingehen kann.
Wenn der Bebauungsplan hierauf nicht näher eingeht würde ich vermuten, dass auch abnehmbare Poller untersagt sind, aber dies kann ich in diesem Rahmen ebenfalls nicht verbindlich beantworten, ich bitte um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich bin im Besitz einer reinen Privatstrasse. Ein Wegerecht ist für 6 Anwohner im Grundbuch eingetragen.Ich habe eine Frage: Gilt der Haltverbot für Packetlieferfahrzeuge auf reiner Privatstraße, wenn ich die Schilder mit Hinweis auf Privatweg und Halteverbot aufstelle?
Oder haben die Lieferfahrzeuge wie DHL Hermes,.. Sonderrechte zum Haltverbot auf den Privatstraßen?
Und wenn Haltverbot gilt und missachtet wird, besteht die Möglichkeit sie anzeigen zu lassen?
Wie kann ich damit rechtlich umgehen?
Mit freundlichen Grüßen,
Boris
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich darf der Eigentümer ein Parkverbot auf seiner Straße aussprechen, hieran müssten sich dann auch Lieferdienste halten.
Bei Verstoß dagegen kann aber grundsätzlich nur die Polizei bzw. das Ordnungsamt Strafzettel ausstellen. Es wäre denkbar, mit Fotos den Verstoß zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Wir haben ein Einfamilienhaus, dass ausschließlich über eine privatstrasse zu erreichen ist. Für diese Privatstrasse ist im Grundbuch ein umfassendes Fahrt, Wege und leitungsrecht eingetragen. Der Eigentümer benutzt diese Straße selbst überwiegend.
Bisher hat er die Straße mit vorhandenem Gerät im Winter mehr schlecht als recht geräumt.
Nun verlangt er, dass alle 5 Anwohner zu festgelegten Wochen die komplette Straße räumen. Ich bin schwerbehindert gdb80 aG und habe Pflegegrad 2. kann er von mir verlangen, dass ich alle 5 Wochen den Winterdienst für eine Woche übernehmen muss oder dafür auf eigene Kosten einen Winterdienst beauftragen muss?
Für 2 Anwohner räumt er weiterhin, daher sehe ich das als Diskriminierung, da es unmöglich ist einen Winterdienst nur teilweise zu beauftragen. Im Grundbuch ist geregelt, dass lediglich die kosten auf die Anwohner anteilig aufgeteilt werden.
Daher war mein Vorschlag, einen Winterdienst für den gesamten Winter zu beauftragen und jeder zahlt den festgelegten Anteil.
Ich bekam die Antwort, das dies die anderen Anwohner nicht wollen.
Ein festgelegter wochenlang beläuft sich allerdings auf Glück oder Pech und ist von daher schon abzulehnen.
Insbesondere ist die Straße, weil einziger Zugang, Rettungsweg (notfallweg).
Kann ich durchsetzen, dass ein gemeinsamer Winterdienst, den alle anteilig bezahlen, beauftragt wird?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage, zu der ich unverbindlich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit Stellung nehme.
Bei Privatstraßen ist das jeweilige Straßenreinigungsgesetz des Bundeslandes einschlägig. Hierin wird in der Regel der Eigentümer der Straße zum Winterdienst verpflichtet, nicht die Anlieger. Es wäre aber vorab zu klären, welche Auswirkung der von Ihnen genannte Grundbucheintrag hat.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Eigentümer die Räumpflicht auf die Anwohner verlagern darf, gilt beispielsweise bei Mietern, dass diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen von der Räumpflicht befreit sein können (Landgericht Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 1 S 52/11).
Ein weiteres Argument: Bei einem Unfall würden die Verpflichteten gesamtschuldnerisch haften. Zwar könnte es sein, dass dann im Innenverhältnis derjenige haften müsste, der für die Räumung zuständig war, doch müsste erst nachgewiesen werden, dass dies der Fall war. Mit diesem Argument könnte man womöglich doch auf die Beauftragung eines privaten Winterdienstes hinwirken, wodurch Haftungsrisiken weitgehend ausgeschlossen wären.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich die Frage nicht abschließend beantworten kann, da dieses Forum insbesondere für den Bereich Verkehrsrecht dient. Falls eine Einigung mit den Beteiligten nicht möglich ist, empfehle ich das Hinzuziehen eines Anwalts für Immobilienrecht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich habe zusammen mit 9 anderen Eigentümern einer Reihenhauszeile einen notariel beurkundeten Wegeanteil mit Zufahrt zu den Häusern und der Tiefgargarage. Können die anderen Miteigentümer den Lieferverkehr auf dieser Privatstraße zu den Häusern verbieten bzw. einschränken? Besten Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr G.,
grundsätzlich kann bei einer derartigen Bruchteilsgemeinschaft keine Entscheidung getroffen werden, wenn nicht alle Eigentümer einverstanden sind. Eine “Überstimmung” ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Wenn es also keine schriftliche Regelung gibt, so können die anderen Eigentümer dies grundsätzlich nicht alleine entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass zur umfassenden und verbindlichen Beantwortung ein Anwalt für Immobilienrecht hinzuzuziehen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Dame/Herr…
Ich wohne laut Auskunft der Gemeinde an einer reinen Privatdurchgangstraße. Seit ca.3 WOCHEN ist sie mit Be-
schiderung “gesperrt für Kraftfahrzeuge” “Anwohner frei” und” Radfahrer frei” EINSEITIG gekennzeichnet. Auf der anderen Seite ist sie mit ” Privatstraße durchfahrt verboten ” handgeschrieben gekennzeichnet.
Seit geraumer Zeit führt die Polizei auf dieser Straße Kontrollen durch und verteilt Verwarnungsstafen.
Nach meiner Meinung zu unrecht.
Wie lautet die Rechtssprechung?
Sehr geehrter Herr K.,
anscheinend ist die Straße nur in eine Fahrtrichtung wirksam gesperrt, denn ein handgeschriebenes Schild entfaltet keine Wirkung im Sinne der StVO.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Miteigentümer einer Privatstraße, die zu den Häusern der jeweiligen Eigentümer führt. Die Eigentümer haben sich gegenseitig ein Wegerecht zum “Gehen, Fahren und Viehtreiben” erteilt und im Grundbuch eingetragen. Ansonsten wird per Schild (“Privatweg” Anlieger frei”) darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatweg handelt. Die Privatstraße mündet jeweils am Anfang und Ende in öffentlichen Straßen. Handelt es sich bei unserer Straße um eine reine Privatstraße und gilt hier die StVO? Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Gröning
Sehr geehrter Herr G.,
solange die Straße nicht durch eine Schranke o.ä. unzugänglich für öffentlichen verkehr ist, gilt dort die StVO.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Miteigentümer einer halböffentlichen Privatstraße.
Die Gemeinde plant die Zuwegung zu einem neu zu errichtenden Wohngebiet über einen Teil unserer Privatstraße. Können wir, unter Wahrung der Grunddienstbarkeiten, die Zufahrt sperren?
Und, ist die Gemeinde berechtigt ohne Zustimmung der Eigentümer, die Straße öffentlich zu widmen?
Vielen Dank vorab!
Beste Grüße
O.T.
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich muss Sie leider um Verständnis bitten, dass in diesem Rahmen nur die Beantwortung von Fragen zum Bereich Verkehrsrecht möglich ist. Eine weiterführende Beantwortung von Fragen im Bereich Zivilrecht / Wegerecht ist daher nicht möglich.
Ich danke Ihnen dennoch für Ihr Interesse an unserer Webseite.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einer Privatstraße, die als Wanderweg gekennzeichnet wurde. Schilder weisen auf die Straßenart hin mit dem Zusatz “Befahren und Reiten verboten”. Nun ist das Verkehrsaufkommen an Mountainbiken, E-Bikes und co durch die Corona Pandemie extrem gestiegen, so dass wir Anwohner alle Biker anhalten, vom Rad zu steigen und den Weg zu begehen … mit mehr oder weniger Erfolg. Der Weg ist sehr steil und nur geschottert. Winterdienst gibt es nicht. In den anliegenden Haushalten leben mehrere Hunde, teils freilaufend, und Kinder. Brenzlige Situationen mit Bikern aufgrund deren Geschwindigkeiten gab es bereits zahlreiche. Muss ein Befahren durch Radfahrer durch die Wanderwegkennzeichnung hingenommen werden?
Ich bedanke mich vorab.
Herzliche Grüße
G.S.
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich eher um eine Frage aus dem Bereich des Zivilrechts handelt, kann ich leider nur begrenzt Stellung nehmen, ich bitte Sie um Verständnis.
Wanderwege dürfen in der Regel (abhängig von den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes) zum Zwecke der Erholung auch mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, insb. Fahrrädern betreten/befahren werden. Darunter fallen auch E-Bikes bzw. Pedelecs, sofern diese straßenverkehrsrechtlich als Fahrräder gelten. Eine Ausnahme könnte bezüglich Mountainbikes gelten, falls diese eher als Sportgeräte eingestuft würden, dies ist gerichtlich jedoch nicht geklärt.
Sollte es zu einem Unfall mit einem Hund oder Kind kommen, wäre die Haftungspflicht im Einzelfall zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich frage mich wie es mit der Geschwindigkeit auf reinen Privatstrassen ausschaut.
Was kann man unternehmen, wenn die Paketzusteller viel zu schnell fahren und die auf der Straße spielenden Kinder in Gefahr bringen?
Gibt es irgendwelche Gesetze, die das Fahrtempo festlegen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Paketzusteller „viel zu schnell fährt“ und die auf der Straße spielenden Kinder in Gefahr bringt, kann man dies ganz normal zur Anzeige bringen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich bin im Besitz einer reinen Privatstrasse. Ein Wegerecht ist für 4 Anwohner im Grundbuch eingetragen. Darf ich einem Zeitungsausträger der nachts um 3 Uhr einem der Anwohner mit dem Pkw lautstark eine Zeitung ausliefert, beispielsweise von 23:00 bis 7:00 Uhr morgens die Anfahrt verbieten?
Sehr geehrter Herr Junck,
grundsätzlich dürfte es schwierig sein, ohne Zustimmung der anderen Inhaber des Wegerechts die Zufahrt für Lieferanten zu untersagen. Es könnte aber entsprechend vertraglich vereinbart werden, dass das Wegerecht für die genannte Zeit eingeschränkt wird.
Je nach Bundesland könnte es sein, dass die nächtliche Lieferung gegen Lärmschutzgesetze (Immisionsschutzgesetz) verstößt. Beispielsweise laut Immissionsschutzgesetz für das Land Berlin ist eine Lieferung während der Nachruhe untersagt, wenn diese auch tagsüber durchführbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt