✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen möchte, muss hierzu körperlich und geistig in der Lage sein; unter den Stichworten Fahreignung und Fahrtauglichkeit bestehen hierzu detaillierte gesetzliche Vorschriften. Bei vorübergehenden Gründen der fehlenden Fahrtauglichkeit (zum Beispiel Alkoholkonsum) oder bei grundsätzlich behandelbaren, aber aktuell nicht ausreichend behandelten Erkrankungen (beispielsweise Epilepsie) gilt hier kein Kompromiss. Etwas anderes ist es bei dauerhaften (meist angeborenen) körperlichen Beeinträchtigungen, die das Führen eines Standardfahrzeuges (fast) unmöglich machen. Hier sind für die Betroffenen sogenannten Behindertenfahrzeuge eine wertvolle Hilfe.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Behindertenfahrzeuge sind grundsätzlich individuell an die jeweilige körperliche Beeinträchtigung bzw. Behinderung des Fahrers oder Beifahrers/ Mitfahrers angepasst. Da beispielsweise ein Rollstuhlfahrer auf andere Weise beeinträchtigt ist als ein Kleinwüchsiger, muss das Behindertenfahrzeug entsprechend an die körperlichen Möglichkeiten der behinderten Fahrer angepasst sein. Um ein Kfz auch mit einer körperlichen Beeinträchtigung sicher im Straßenverkehr zu führen und zu beherrschen ist es daher ratsam, sich vor dem Kauf eines Behindertenfahrzeuges oder dem Umbau zu einem behindertengerechten Kfz ausführlich kundig zu machen und eingehend beraten zu lassen.
Für Behinderte geeignete Kraftfahrzeuge werden von verschiedenen Herstellern schon ab Werk angeboten. So haben Betroffene die Möglichkeit, das für sie am besten geeignete Behindertenfahrzeug direkt zu kaufen, ohne eigens Umbauten oder spezielle Anpassungen vornehmen lassen zu müssen. Es ist aber auch möglich, Fahrzeuge entsprechend umrüsten bzw. umbauen zu lassen. Hierfür gibt es eigens spezialisierte Unternehmen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Bei einem Umbau eines Kfz zu einem behindertengerechten Fahrzeug müssen Betroffene etliche Details berücksichtigen. Wichtig ist grundsätzlich, dass das Kfz auf die passende Größe umgebaut wird. Abhängig von der Art der Behinderung und der erforderlichen Zusatzausstattung fällt die Größe unterschiedlich aus. Rollstuhlfahrer beispielsweise benötigen mehr Raum im Fahrzeuginneren und beim Ein- bzw. Aussteigen.
Außerdem muss der Betroffene eventuelle zukünftige weitere Einschränkungen seiner körperlichen Möglichkeiten bedenken, falls sich seine Gesundheit verschlechtert. In diesem Fall müssen nämlich gegebenenfalls weitere Umbaumaßnahmen am Kfz vorgenommen werden – das Fahrzeug muss dazu aber entsprechend geeignet sein.
Eine Rolle spielt darüber hinaus die Frage, inwiefern ein behindertengerechtes Fahrzeug etwa bei einem geplanten Verkauf wieder in seinen “Normalzustand” umgerüstet werden kann.
Von grundlegender Bedeutung ist zudem das Einholen von Gutachten. Zum einen sind gemäß § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ein ärztliches Gutachten und ein Gutachten über die Fahreignung (sogenanntes Eignungsgutachten) erforderlich. Andernfalls kann keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Ist der Betroffene bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis während eine Behinderung, zum Beispiel in Folge eines Unfalls, eintritt, verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit und der Betroffene darf nicht mehr mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen. Aber auch für das Kfz bzw. die entsprechenden Umbauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen oder eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr relevant. Dieser legt fest, welche technischen Anforderungen bei dem Kfz erfüllt sein müssen, definiert Art und Umfang der erforderlichen Umbauten und überprüft im Rahmen einer Fahrprobe des Betroffenen, ob dieser in der Lage ist, das umgerüstete Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.
Für die offizielle, amtliche Anerkennung bzw. Zulassung des behindertengerecht umgebauten Kfz im Straßenverkehr müssen die Umbauten durch die Fahrerlaubnisbehörde offiziell abgenommen werden. Andernfalls kann es beispielsweise im Falle eines Verkehrsunfalls zu Problemen bezüglich der Versicherungsleistungen kommen.
Als wäre eine körperliche Beeinträchtigung nicht einschneidend genug, müssen behinderte Menschen für bestmögliche Mobilität in Form eines eigenen Autos tief in die Tasche greifen: behindertengerechte Umbauten am Kfz, Gutachten und gegebenenfalls ein Autokauf gibt es nämlich leider nicht umsonst. Hier ist es allerdings möglich, für ein behindertengerechtes Kfz finanzielle Unterstützungen von verschiedenen Seiten zu erhalten. So besteht die Möglichkeit, dass beispielsweise Fahrzeughersteller – unter bestimmten Voraussetzungen – beim Kauf eines Kfz – in der Regel bei Neufahrzeugen – Behindertenrabatte anbieten. Der Betroffene muss allerdings im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sein und die Zulassung des Autos muss auf ihn erfolgen.
Darüber hinaus ist es möglich, dass zuständige Behörden auf einen entsprechenden Antrag hin ein Behindertenfahrzeug gemäß Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) bezuschussen. Dafür gelten allerdings ebenfalls bestimmte Voraussetzungen. So muss die behinderte Person – oder, falls es ihr selbst nicht möglich ist, ein Kfz zu führen, eine andere geeignete Person – nachweislich dazu geeignet und fähig sein, ein Auto zu fahren. Darüber hinaus müssen die körperlich beeinträchtigten Empfänger solcher finanziellen Hilfen und Zuschüsse auch langfristig auf ein Auto angewiesen sein, etwa um zum Arbeitsort zu kommen.
Bei der Finanzierung bzw. der Förderung/ dem Zuschuss eines Behindertenfahrzeuges ist grundsätzlich zwischen dem Kauf eines Kfz und behindertengerechten Umbaumaßnahmen zu unterscheiden. Der Kauf eines Behindertenfahrzeuges wird – in Abhängigkeit vom Einkommen des Betroffenen – im Regelfall mit bis zu 9.500 Euro bezuschusst. Dies gilt im Allgemeinen nur für Neufahrzeuge, gegebenenfalls werden allerdings auch behindertengerechte Gebrauchtwagen bezuschusst. Die Übernahme der Kosten für erforderliche Umbauten hingegen ist in der Regel nicht vom Einkommen abhängig.
Besondere Regelungen für (schwer)behinderte Personen bzw. Behindertenfahrzeuge gelten unter anderem auch hinsichtlich der Kfz-Steuer und Versicherungen. So sind – abhängig von der Schwere bzw. Art der Behinderung – bestimmte Personengruppen von der Kfz-Steuer entweder zu Teilen oder vollständig befreit – vorausgesetzt, die betroffene (schwer)behinderte Person ist auch der Fahrzeughalter, das heißt, das Kfz ist auf die (schwer)behinderte Person zugelassen.
Auch für Behindertenfahrzeuge ist eine Versicherung verpflichtend vorgeschrieben. Für die entsprechende behindertengerechte Zusatzausstattung gilt allerdings eine Besonderheit: diese muss der (schwer)behinderte Fahrzeughalter nämlich nicht eigens mitversichern, da im Schadensfall Reparaturkosten für Zusatzausstattung und Fahrhilfen erstattet werden.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!