Darf man sein Gehalt auf ein anderes Konto überweisen?

Ist das Umleiten von Einkommen auf Konten anderer erlaubt?

Eine immer wieder auftauchende Frage von Schuldnern ist, ob sie ihren Lohn bzw. ihr Gehalt auf das Konto eines anderes auszahlen lassen können. Diese Frage ist nachvollziehbar, schließlich gibt es Situationen, in denen der Schutz über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nicht ausreicht oder zu spät käme oder die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Die Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Denn je nach Einzelfall kann das Umleiten von Geldern auf ein anderes Konto entweder bedenkenlos stattfinden, oder aber erhebliche rechtliche Konsequenzen sowohl für den Schuldner als auch für „Kontoleiher“ nach sich ziehen. Denkbar ist

  • ein legales Umleiten des Einkommens;
  • eine strafbare Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) durch den Schuldner;
  • eine strafbare Beihilfe (§§ 288, 27 StGB) hierzu durch den „Kontoleiher“ (z.B. Verwandte oder Freunde);
  • eine Haftung des „Kontoleihers“ auf Rückzahlung des empfangenen Geldes;
  • die Versagung einer Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens.

Der nachfolgende Beitrag will einige Konstellation beleuchten, wenn sich auch nicht jede Fallgestaltung im Umfang dieses Beitrags behandeln lässt.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Gehalt auf Konto des Ehepartners? 

Häufig fragen uns Mandanten, ob es möglich sei, dass Einkommen auf das Konto des Ehepartners auszahlen zu lassen. Wie in der Einleitung angedeutet, hängt die Legalität dieses Vorgehens von mehreren Umständen ab. Die Tatsache, wer der „Kontoleiher“ ist, spielt hierbei aber in aller Regel keine bedeutende Rolle. Entscheidend ist vielmehr u.a., ob Sie sich einer Insolvenz gegenüber stehen sehen, oder ob Pfändungen drohen.

Liegen gegen Sie bereits Vollstreckungstitel vor, dann drohen Pfändungen. In dem Fall kann eine strafbare Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB) in Betracht kommen, nicht aber, wenn nur Lohn innerhalb des Pfändungsfreibetrags (§ 850c ZPO) umgeleitet wird oder das Konto des Ehepartners lediglich zum Empfang der Lohnzahlung fungiert und die Zahlung dann an Sie als Schuldner ausbezahlt wird. Denn im ersten Fall unterliegt das Vermögen keiner Vollstreckung und im zweiten Fall wurde das Vermögen des Schuldners nicht „beiseite geschafft“  – wie es in § 288 Abs. 1 StGB heißt –, sondern das Vermögen nur auf Umwegen an den Schuldner herausgegeben.

Bitte beachten Sie: Das Gesagte gilt auch für das Umleiten von Einkommen auf das Konto des Bruders oder anderer Verwandte.

Wann liegt eine Straftat nahe?

Ernstlich in Betracht kommt eine Straftat,

  • wenn Vollstreckungsversuche unternommen werden, und
  • das Umleiten von Einkommen auf Konten Dritter nicht nur einen Zwischenschritt zur Auszahlung des Einkommens an den Schuldner darstellt, sondern das Vermögen auf dem Konto des Dritten dauerhaft verbleiben soll, und
  • es sich bei dem umgeleiteten Einkommen um solches handelt, was sich nicht innerhalb des Pfändungsfreibetrags im Sinne des § 850c ZPO bewegt.

Ebenfalls wahrscheinlich liegt eine Straftat gemäß § 288 StGB vor, wenn das Konto des Dritten als verschleiertes Geschäftskonto bzw. Treuhand-Konto genutzt wird, indem z.B. Bankkarte und PIN dem Schuldner überlassen wird. Denn dann haben die Gläubiger quasi  dauerhaft keine Zugriffsmöglichkeit auf das formelle Vermögen des Schuldners. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil vom 25.4.2017 – VII R 31/15 hierzu aus:

Die bankvertragswidrige und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ 154 AO) verstoßende Einrichtung eines verdeckten Treuhand-Kontos unter Überlassung des Kontokarte und Offenbarung der PIN konnte nur den Zweck haben, Bestandteile des Vermögens des [Schuldners] beiseite zu schaffen und die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln […].

Bitte beachten Sie: Begeht der Schuldner durch sein Verhalten eine strafbare Vollstreckungsvereitelung gemäß § 288 StGB, so droht dem vorsätzlich handelnden „Kontoleiher“ ebenfalls eine Strafe wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 27 StGB).

Zu weiteren in Betracht kommenden Straftaten wie etwa Bankrott und Gläubigerbegünstigung liefern wir Ihnen in unserem Beitrag Insolvenz und Insolvenzstraftaten: Die 8 häufigsten Straftaten weitere Informationen.

Restschuldbefreiung in Gefahr wegen Insolvenzstraftat 

Bild von Laptop und Taschenrechner

Sein Gehalt auf ein anderes Konto zu überweisen kann in einigen Situationen, wie beispielsweise bei einem Vollstreckungsversuch, eine Straftat darstellen.

Sollte es zu einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 288 StGB  wegen Vollstreckungsvereitelung ist die Restschuldbefreiung nicht gefährdet. Kommt es zur einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat im Sinne der §§ 283 ff. StGB und durchlaufen Sie anschließend ein Insolvenzverfahren, um von Ihren Schulden loszukommen, dann steht Ihre Restschuldbefreiung auf der Kippe. Denn eine verurteilte Straftat im oben genannten Sinne stellt einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Wenn dann einer Ihrer Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, bleiben die Schulden nach dem Insolvenzverfahren weiterhin gegen Sie vollstreckbar. 

Nur wenn die begangene Insolvenzstraftat auf dem Bundeszentralregister gelöscht wurde, können Sie eine Restschuldbefreiung dennoch erwarten. Die Löschfrist beträgt in der Regel 5 Jahre nach der ersten Verurteilung.  

Wann haftet der „Kontoleiher“ auf Rückzahlung? 

In der Situation der einfachen Zwangsvollstreckung (also außerhalb eines Insolvenzverfahrens), können Gläubiger nicht in das Guthaben auf dem „geliehenen“ oder „verliehenen“ Konto vollstrecken, weil das dort befindliche Vermögen, dem formell ausgewiesen Kontoinhaber zugewiesen ist. Allerdings kann der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgabe der treuhänderisch verwalteten Kontoguthabenbeiträge (§§ 857, 829 ZPO) gepfändet werden. Erlässt das Gericht einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, muss der Kontoleiher (z.B. der Ehepartner, Verwandte oder sonstige Dritte) die treuhänderisch verwalteten Gelder des Schuldners an den Gläubiger herausgeben.

Im Insolvenzverfahren muss der Kontoleiher mit einer sogenannten Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter rechnen. Greift diese durch, muss der Kontoleiher ebenfalls die empfangenen Geldbeträge zurückzahlen oder hierfür Wertersatz leisten. Die Voraussetzungen hierfür, sind in unserem Beitrag Insolvenzanfechtung: Verteidigung gegen Anfechtungen des Insolvenzverwalters beschrieben.

 

 

 

 

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Darf man sein Gehalt auf ein anderes Konto überweisen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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24 Kommentare
  1. Kruse
    says:

    Guten Tag,
    folgender Sachverhalt:
    Ein Bekannter verfügt über ein P-Konto, auf das sein Gehalt überwiesen wird.
    Außerdem hat er Anspruch auf monatliches Trennungsgeld, welches er gerne auf MEIN (normales) Girokonto anweisen lassen möchte.
    Ist dies zulässig?
    Hätte/n ich/wir Nachteile?
    Welcher Paragraf regelt dies?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      gemäß § 288 StGB ist es strafbar, Vermögensbestandteile beiseitezuschaffen, um sie vor einer Zwangsvollstreckung zu schützen. Gelder auf ein Konto eines Dritten überweisen zu lassen könnte diesen Tatbestand erfüllen.
      Ein weiterer Nachteil: Ein Gläubiger, der davon erfährt, kann das Konto pfänden lassen. Dann müssen auch nicht die Pfändungsfreigrenzen des P-Kontos beachtet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Patrick
    says:

    Hallo, mein Lohn geht auf das Konto eines Verwandten. Nun wurde das Konto von ihm gepfändet und mein Lohn ist schon unterwegs dort hin. besteht die Möglichkeit mein Lohn irgendwie frei zu bekommen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn mittels Kontoauszügen klar ersichtlich ist, dass es sich um Ihren Lohn handelt (muss aus der Betreffzeile klar hervorgehen), kann unter Umständen eine Drittwiderspruchsklage erhoben werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Morris S.
    says:

    Guten Tag,

    Ich habe eine Kontopfändung.
    Hab mein Konto auf P-Konto umgestellt.
    Könnte ich bei meiner Sparkasse ein neues Konto eröffnet, wo mein Gehalt dann drauf geht.
    Da ja über das P-Konto immer der verfügbare Betrag erst zum 01.eines Monats verfügbar ist.

    Ist es strafbar wenn ich von dem neuen Konto dann den Pfändbaren Betrag auf das P-Konto überweise.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      nein, das geht nicht. Denn alle bei der unterhaltenen Konten unterliegen nun der Pfändung. Sie können dies nur dadurch bewerkstelligen, indem Sie ein Konto bei einem anderen Bank, am besten einer ganz anderen Bankengruppe eröffnen. Bedenken Sie hierbei, dass Sie immer nur ein P-Konto unterhalten dürfen. Erfährt Ihr Gläubiger von der neuen Bank, wird die Pfändung dort vorgenommen und dann hätten Sie keinen P-Konto-Schutz, solange Sie Ihr Sparkasse-Konto als P-Konto führen. Das letztgenannte Vorgehen ist nicht strafbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Joshua
    says:

    Guten Tag
    Wenn ich ein P Konto habe und ne pfändung auf mein Konto habe aber mein Gehalt dann auf das Konto von meiner Freundin geht aber sie mir das dann auch auszahlt ist das ne Straftat?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      unter Umständen könnte dadurch schon der Tatbestand “Vereitelung der Zwangsvollstreckung” (§ 283 StGB) erfüllt sein. Dieser wird zwar nur selten zur Anzeige gebracht und noch seltener erfolgt eine Verurteilung. Aber dennoch besteht dieses Risiko, daher ist davon streng abzuraten. Ein weiteres Problem ist: Sollte ein Gläubiger davon erfahren, kann er das gesamte Gehalt vom Konto des Dritten pfänden lassen, ohne Beachtung von Pfändungsfreibeträgen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Daniel
    says:

    Guten Tag

    Ich habe ein p Konto wo pfändungen drauf sind und konnte jetzt vor kurzen noch eins eröffnen bei einer anderen bank nachdem ich die EV abgegeben habe ich würde gerne da ich jetzt wieder arbeit gefunden habe meinen Lohn auf das neue Konto überweisen und davon ca 300€ im Monat auf das p Konto einzahlen zwecks Schulden Tilgung also drauf lassen bis es gepfändet wird

    Meine frage begehe ich so eine Straftat weil das will ich nicht

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Fragesteller,

      grundsätzlich begehen Sie durch die genannte Handlung keine Straftat im Sinne von § 288 StGB.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Schmidt
    says:

    Sehr geehrter Herr Anwalt,

    mein Ehemann hat eine hohe Pfändung auf seinem Konto. Diese Pfändung beruht auf einer Schätzung des Finanzamtes, diese wird aber noch neu berechnet und dann berichtigt.
    Ist es strafbar, wenn er sein Gehalt auf mein Konto überweisen lässt da er aufgrund dieser Pfändung ein P Konto hat und wir so auf einen Großteil des Gehaltes nicht zugreifen können.
    Dadurch sind natürlich Miete, Strom usw kaum zu bezahlen.Wir haben drei Kinder…

    Herzlichen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    K. Schmidt

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Schmidt,

      grundsätzlich ist immer davon abzuraten, das Geld auf ein Drittkonto überweisen zu lassen, schon deswegen, weil bei einer Kontopfändung dieses Kontos keine Freibeträge gelten würden.
      Laut Ihrer Angaben bestehen drei Unterhaltspflichten für Kinder und eine für die Ehefrau. Bei vier Unterhaltspflichten liegt das unpfändbare Einkommen auf einem P-Konto immerhin bei 2.512,03 Euro im Monat.
      Die entsprechende P-Konto-Bescheinigung zur Vorlage bei der Bank können Sie per E-Mail an p-konto@anwalt-kg.de anfordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Phillip N.
    says:

    Hallo,

    Ich habe ein Aktive Pfändung auf meinem Konto und will in zukunft mein gehalt auf das Konto meiner Mum überweisen. ist das so rechtes oderkönnte dairgendwelche konsiquenzen rumkommen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr N.,

      grundsätzlich drohen hier folgende Gefahren: Wenn ein Gläubiger davon erfährt, kann er das Geld vom Konto des Dritten pfänden lassen. Hier werden dann auch keine Pfändungsgrenzen angewendet, das gesamte Geld wäre pfändbar.
      Weiterhin kommt eine Strafbarkeit wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Betracht.
      Zudem kann der Gläubiger eine Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber erwirken.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Paul M. .
    says:

    Guten Abend,

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Dazu habe ich noch eine Frage.
    Ich habe bei der gleichen Bank, bei der mein Bruder ein Abwicklungskonto hat, ein Girokonto, auf die monatlich sein Hartz IV überwiesen wird. Nachdem mir meine Bank mit Kündigung gedroht hat, wenn ich den Zahlungsverkehr meines Bruders weiter über mein Konto abwickle, frage ich mich nun, ob das rechtes ist. Liegt es vielleicht daran, dass er bei der gleichen Bank seine Schulden hat? Kann ich nicht selber entscheiden, welche Gelder auf mein Konto eingehen, oder für wen ich meine Überweisungen tätige. Kann ich mich dagegen wehren, oder riskiere ich dann doch eine Kündigung, oder gar eine Anzeige seitens der Bank?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      eine Antwort lässt sich nur nach Prüfung Ihres Vertrags mit der Bank sagen. Vermutlich geht Ihre Bank von einer verdeckten Nutzung durch Ihren Bruder im Wege der “Kontoleihe” aus und reagiert daher so.
      Wie ich schon sagte, kann ich nach den von Ihnen vorgetragenen Umständen grundsätzlich keine strafbare Handlung erkennen. Es könnte auch helfen, ein persönliches Gespräch zu führen und darin die Gründe für die Kündigungsandrohung zu erfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Paul M. .
    says:

    Guten Abend,

    mein Bruder hat aus älteren Schulden bei einer Bank ein Abwicklungskonto in der Schufa stehen, aufgrund dessen wurde ihm eine P-Konto Eröffnung abgelehnt. Da er Hartz IV bezieht, liefen seine Zahlungen bis jetzt immer auf mein Konto, ich überwies seine monatl. Rechnungen und zahlte ihm den verbleibenden Restbetrag dann aus. Jetzt bekam ich einen Brief meiner Bank, dass ich das sofort unterlassen soll, da mir ansonsten mein Konto gekündigt wird. Ist das rechtens? Mache ich mich starfbar?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      ein negativer Eintrag bei der SCHUFA ist kein Hindernis um ein Basiskonto für Jedermann eröffnen zu lassen. Dies ist Ihrem Bruder auch gesetzlich garantiert. Es ist zu empfehlen, erst das Basiskonto eröffnen zu lassen und danach – nach einem oder einigen Tagen – bei der Bank die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen. Aus den von Ihnen vorgetragenen Umständen kann ich keine strafbare Handlung erkennen. Weshalb man Ihnen mit einer Kündigung droht, ist mir auch nicht klar. Dazu müsste ich Ihren Fall umfassend prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Nils M. .
    says:

    Guten Tag,

    mache ich mich strafbar, wenn ich das Gehalt auf ein Drittkonto überweisen und es mir dann Bar auszahlen lasse?

    Freundlichst,

    Nils

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      genau diese Frage wird in dem Artikel beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Milena F. .
    says:

    Hallo,

    mache ich mich strafbar, wenn mein Freund sein Gehalt auf meine Konto erhält, da er aufgrund von Dispo & Pfändungen kein P-Konto erstellen kann?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau F.,

      solange nach der Einzahlung des Einkommens auf Ihrem Konto, die anschließende Auszahlung an Ihren Freund erfolgt, kommt eine Strafbarkeit grundsätzlich nicht in Betracht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Sascha M.
    says:

    Hallo ,

    Wenn das eigene Konto als P Konto eingerichtet ist und man eine aktive Pfändung auf dem Konto hat und in diesem Monat mit Gehaltseingang 700 Euro gepfändet würden ( da im Vormonat 2 Gehälter eingegangen sind) , ist es dann strafbar sein Bankkonto vor der Gehaltsauszahlung zu kündigen ,um das Gehalt in Bar oder auf ein anderes Konto zu erhalten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      wenn Sie sich Ihr zustehendes Einkommen bar, statt durch Kontoüberweisung auszahlen lassen, ist darin grundsätzlich keine strafbare Handlung zu erblicken.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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