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Autofahren macht Spaß, kostet aber auch häufig Nerven. Dabei kennen viele Autofahrer das Phänomen: Gerade dann, wenn man es eilig hat, etwa wegen eines dringenden Termins, hängt man im dichten Großstadtverkehr oder im Stau auf der Autobahn fest. Die Ungeduld steigt und die Frustrationsgrenze sinkt. Wenn im Eifer des Gefechts schließlich die Emotionen hochkochen, rutscht eine Beleidigung mitunter schnell heraus. Auch in Polizeikontrollen sind Beleidigungen gegenüber Polizisten keine Seltenheit, wenn sich Autofahrer ungerecht behandelt fühlen. Doch eine Beleidigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat.
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Eine Beleidigung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Wer im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer oder Polizisten beleidigt, macht sich strafbar und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einer verbalen und einer tätlichen Beleidigung:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 185 StGB)
Die Höhe der Geldstrafe ist nach Tagessätzen bemessen, die sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Täters richten. Zum anderen ist relevant, ob der Täter bereits in der Vergangenheit auffällig geworden und ein Wiederholungstäter ist. In diesem Fall ist auch die Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe höher. Darüber hinaus kann bei einer Beleidigung im Straßenverkehr als Nebenstrafe ein Fahrverbot verhängt werden. Gegebenenfalls kann das Opfer auch Ansprüche auf Schmerzensgeld stellen.
Bei einer Beleidigung handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, die Tat wird erst dann strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Beleidigung eines Polizisten. Da dieser ein Amtsträger ist, kann dessen Dienstvorgesetzter ebenfalls einen Strafantrag stellen. Aufgrund der Verjährungsfrist muss dies innerhalb von drei Monaten nach der Tat (Beleidigung) erfolgen.
Unter einer Beleidigung versteht der Gesetzgeber eine Äußerung der Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person. Für den Tatbestand ist entscheidend, dass die Person die Äußerung auch wirklich registriert und zur Kenntnis nimmt. Eine Beleidigung kann auf unterschiedliche Arten geschehen: mündlich, schriftlich, bildlich oder durch Gestik. Eine tätliche Beleidigung liegt vor, wenn das Opfer beispielsweise geschlagen oder geschubst wird.
Auch unwahre Tatsachenbehauptungen stellen eine Beleidigung dar.
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Ein einheitliches Strafmaß bzw. einen einheitlichen Bußgeldkatalog für eine Beleidigung im Straßenverkehr gibt es nicht. Vielmehr wird im Einzelfall eine individuelle Strafe verhängt, über die das jeweilige Gericht entscheidet. Gemäß verschiedenen Urteilen bewegt sich die Geldstrafe je nach Art der Beleidigung – dazu zählen auch obszöne oder abfällige Gesten wie “einen Vogel zeigen” – zwischen 150 und 4000 Euro. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Beleidigung gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer oder einen Polizisten richtet. Der Begriff “Beamtenbeleidigung” ist zwar umgangssprachlich weit verbreitet; er stellt jedoch keinen eigenen Straftatbestand dar.
Wo hört eine Meinungsäußerung auf und wo beginnt eine Beleidigung? Für Gerichte ist diese Frage häufig nicht leicht zu klären, denn hierbei spielen zwei Grundrechte eine wesentliche Rolle: das Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und das Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person andererseits. Gemäß Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist entscheidend, ob die Äußerung mit einem sachlichen Bezug in Zusammenhang steht. Ist dies der Fall, handelt es sich nicht zwingend um eine Beleidigung. Geht es dem Täter allerdings hauptsächlich darum, eine Person zu diffamieren, ist die Grenze der freien Meinungsäußerung überschritten und es liegt eine Beleidigung, eine sogenannte Schmähkritik, vor.
Im Endeffekt kommt es immer auf den Einzelfall an, inwiefern eine Äußerung als Beleidigung gewertet oder als freie Meinungsäußerung angesehen wird. Da nicht alle Begriffe bzw. Aussagen eindeutig sind, liegt es im Ermessen des jeweiligen Gerichts.
In vielen Fällen geht mit einer Beleidigung auch eine Nötigung im Straßenverkehr einher. Bei einer Nötigung handelt es sich ebenfalls um eine Straftat, sie ist aber von einer Beleidigung abzugrenzen. Eine Nötigung liegt vor, wenn das Opfer vorsätzlich durch Gewalt oder einer Drohung zu einer bestimmten Handlung bzw. Verhaltensweise gezwungen wird. Im Straßenverkehr kann der Tatbestand der Nötigung zum Beispiel erfüllt sein, wenn Fahrer A grundlos bremst und Fahrer B im hinterher fahrenden Kfz ausbremst. Fahrer B wird hierbei genötigt, gegen seinen Willen sein Fahrverhalten zu ändern und abzubremsen. Der Straftatbestand der Nötigung ist inklusive Strafmaß in § 240 StGB definiert. Demnach droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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