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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss der Fahrer eines Kraftfahrzeuges körperlich, geistig und charakterlich in der Lage sein, ein Kfz sicher zu beherrschen und zu führen. Eine eingeschränkte oder mangelnde Fahreignung oder Fahrtauglichkeit können eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen und im schlimmsten Fall zu schweren Verkehrsunfällen führen. Deswegen muss sowohl bei der Neuerteilung als auch bei der Verlängerung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Fahreignung bzw. Fahrtauglichkeit nachgewiesen werden.
Die Begriffe “Fahreignung” und “Fahrtauglichkeit” werden in der Regel synonym miteinander verwendet. Grundsätzlich haben sie auch eine Bedeutung gemeinsam: die Fähigkeit, ein Kfz im Straßenverkehr sicher zu führen. Doch es gibt einen wichtigen Unterschied: Fahreignung meint die generelle Befähigung, mit einem Fahrzeug sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Hierbei sind zum Beispiel auch charakterliche Eigenschaften des Fahrers von Bedeutung. Fahrtauglichkeit ist hingegen situationsbezogen und bezeichnet die Fähigkeit, in der aktuellen Situation ein Kfz sicher zu beherrschen.
Sowohl die Fahrtauglichkeit als auch die Fahreignung eines jeden Verkehrsteilnehmers können durch die Polizei, Gerichte oder die Fahrerlaubnisbehörde in Frage gestellt werden.
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Bevor eine Fahrerlaubnis (wieder)erteilt bzw. verlängert wird, muss der Betroffene seine Fahreignung bzw. Fahrtauglichkeit gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachweisen. Dies geschieht Rahmen einer sogenannten Fahrtauglichkeitsuntersuchung. Für gewöhnlich stellt die Fahrerlaubnisbehörde die grundsätzliche Fahreignung, die auch charakterliche Eigenschaften umfasst, hierbei nicht in Frage. Bei einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung wird die körperliche Eignung überprüft. Die Untersuchung beinhaltet im Allgemeinen lediglich einen Sehtest; dieser ist für alle Fahrerlaubnisbewerber verbindlich. Je nach Fahrerlaubnisklasse kann die Fahrtauglichkeitsuntersuchung zusätzlich eine ärztliche Begutachtung miteinschließen.
§ 11 FeV legt dazu fest:
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. […]
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde […] die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. […] (§ 11 Abs. 1 und 2 FeV)
Für eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung fallen Kosten an, die der Betroffene selbst zahlen muss. Die Gebühren sind nicht einheitlich festgelegt und variieren je nach Anbieter. Auch der Umfang der Fahrtauglichkeitsuntersuchung beeinflusst die Höhe der Kosten.
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Für eine Fahrerlaubnis als Lkw-Fahrer (Klasse C, CE, C1 und C1E) oder Busfahrer (Klasse D, DE, D1 und D1E) ist eine umfassende Fahrtauglichkeitsuntersuchung verpflichtend. Hierbei werden in einem verkehrsmedizinischen Gutachten unter anderem
des Berufskraftfahrers untersucht. Da die Fahrerlaubnis für Lkw und Busse grundsätzlich immer auf fünf Jahre begrenzt ist und entsprechend verlängert werden muss, müssen sich Berufskraftfahrer regelmäßig einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung unterziehen.
Eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung muss nicht immer aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen. So besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig auf Fahrtauglichkeit untersuchen zu lassen. Sinnvoll ist dies beispielsweise für ältere Führerscheininhaber. Da im Alter geistige und körperliche Fähigkeiten abnehmen können und in diesem Fall die Gefährdung im Straßenverkehr steigt, ist eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung ratsam. Senioren können eine Fahrtauglichkeitsprüfung beispielsweise beim TÜV absolvieren.
Erkrankungen und andere Beeinträchtigungen können die Fahreignung beeinflussen. Dazu gehören
Der Betroffene ist möglicherweise nur noch eingeschränkt dazu in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen und stellt ein potenzielles Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr dar. In diesem Fall ist eine Überprüfung der Fahreignung sinnvoll. Dazu wird ein ärztliches bzw. verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt.
Einer Überprüfung der Fahreignung kann sich der Betroffene freiwillig unterziehen. Es ist allerdings auch möglich, dass sie von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird, wenn Zweifel an der Fahreignung aufkommen. Dies ist beispielsweise bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsums oder bei anderen Auffälligkeiten in einer Verkehrskontrolle der Fall. Auch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erfolgt eine Fahreignungsprüfung. Diese ist Voraussetzung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
Verursacht der Fahrer durch mangelnde Fahreignung einen Verkehrsunfall, kann ihm zum einen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Zum anderen erlischt möglicherweise der Versicherungsschutz.
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Das ärztliche Gutachten über die Fahreignung beinhaltet sowohl eine körperliche Untersuchung als auch ein Gespräch mit dem Betroffenen über die jeweilige Krankheit bzw. Beeinträchtigung. Das Gutachten kann – abhängig vom individuellen Einzelfall – unter anderem von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder der Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) erstellt werden. Gegenstand der Untersuchung ist unter anderem die Überprüfung
Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, ob der Betroffene dazu geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.
Wie hoch die Kosten für ein verkehrsmedizinisches Gutachten sind, ist vom Einzelfall abhängig. Die Art der Untersuchung beeinflusst dabei die Kosten genauso wie die Wahl des Gutachters. Grundsätzlich muss der Betroffene für die Kosten selbst aufkommen.
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Hallo, ich habe eine Frage zu diesem Thema: mein Mann ist Disponent in einem Busbetrieb. Er hat einen Fahrer, der auch im Schülerverkehr fährt, der scheinbar gesundheitliche Probleme hat, aber nicht zum Arzt geht. Mein Mann hat das Gefühl, dass er Aussetzer hat und auch andere Kollegen erzählen von Schlangenlinienfahrten und dass er oft über Bordsteine fährt. Hat er als Disponent die Möglichkeit, den Fahrer zum Arzt zu zwingen? Evtl. eine weitere Fahrtauglichkeitsprüfung? Danke für Ihre Rückmeldung. MfG Antje
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre interessante Frage. Arbeitsrechtlich kann ich nicht beurteilen, inwieweit die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu zwingen, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.
Gesetzlich muss die Fahrerlaubnis für Busfahrer alle fünf Jahre erneuert werden, im Zuge dessen erfolgt auch eine ärztliche Untersuchung. Werden dem Arbeitgeber zwischenzeitlich Umstände bekannt, die auf mangelnde Fahreignung schließen lassen, könnte es sein, dass dieser verpflichtet ist, dem nachzugehen. Dies kann ich aber in diesem Rahmen leider nicht prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich habe vom Augenarzt meines Schwiegervaters erfahren ( schriftlich vorliegen), dass dieser aufgrund einer nicht behandelbaren Sehschwäche dauerhaft nicht in der Lage ist ein KFZ zu führen. Leider ist mein Schwiegervater nicht einsichtig und fährt weiterhin selber Auto.
Was kann/ muss ich tun damit er kein Auto mehr fährt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
danke für Ihre Frage. Grundsätzlich kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde dann ein medizinisches Gutachten verlangen, wenn sie Zweifel an der Fahreignung hat, die auf körperlichen Ursachen beruhen. Auch Angehörige könnten sich bei der Behörde melden.
Für Ärzte ist es heikel, die Fahrerlaubnisbehörde zu informieren, da es eine Verletzung der Schweigepflicht darstellen könnte. Daher besteht auch keine Pflicht des Arztes dazu.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
habe mein Führerschein seid 96 weg war veim Straßenverkehrsamt jetzt wollen die von mir fahrtauglichkeit test was bedeutet das was muss ich da befürchten bitte um schnelle antwort habe einige Kollegen die auch lange führerschein weg hatten die brauchten sowas nicht warum ich
Sehr geehrter Herr A.,
es kommt darauf an, welche Anhaltspunkte bei der Führerscheinstelle vorliegen. Handelt es sich beispielsweise um gesundheitliche Bedenken, so wird ein ärztlicher Befund eingeholt hinsichtlich körperlicher und psychischer Erkrankungen. Ohne nähere Angaben kann nicht beurteilt werden, was genau die Führerscheinstelle verlangen wird.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
mein Arzt hat bei mir gestern eine mittelschwere Schlafapnoe festgestellt und in den Bericht / Befund für den Hausarzt geschrieben, dass “bis zur erfolgreichen Behandlung des Syndroms keine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit im Straßenverkehr besteht”. Eine Behandlung kann aber erst erfolgen, nach eine bestätigten Diagnose im Schlaflabor. Einen Termin für das Schlaflabor bekomme ich aber erst in ca. 7 Monaten (normale Wartezeiten). Was bedeutet dieser Hinweis in dem Befund des Arztes? Darf ich jetzt kein Auto mehr fahren bis ich in 7 Monaten endlich einen Termin im Schlaflabor bekommen habe?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau K.,
danke für Ihre Frage. Grundsätzlich hat der Arzt damit seine eigene Haftung im Falle eines Unfalls ausgeschlossen. Es könnte außerdem sein, dass im Falle eines Unfalls, der durch die Krankheit verursacht wurde, die Versicherung eine Zahlung ablehnt bzw. eine Regressforderung stellt. Grundsätzlich ist das Fahren aber nicht konkret untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag
Ich leide unter einem angeborenem Lond-QT-Syndrom. Nach mehreren Synkopen in der Vergangenheit bin ich seit 2 Jahren nun stabil unter medikamentöser Behandlung und eingesetztem ICD. Seit meiner letzten Synkospe vor 2,5 Jahren wurde mir eine Fahruntauglichkeit ausgesprochen. Mein Kardiologe hält daran fest mit dem Argument, dass die angeborene Grunderkrankung bestehen bliebe. Andere mitbehandelnde Ärzte (darunter auch Kardiologen) sehen die Fahrtauglichkeit wieder gegeben, aufgrund des nun lange bestehenden symptomfreien Intervalls.
Ich bin maximal verwirt und weiß nicht wem ich Glauben schenken soll.
Können Sie mir einen Rat geben?
Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung kann die Fahreignung nach erfolgreicher Therapie wieder gegeben sein.
Gerne können wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Einschätzung geben. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
mein von mir getrennt lebender Mann, hat mehrere körperliche Beeinträchtigungen: fortgeschrittene MS mit ausgeprägten Lähmungserscheinungen der kompletten rechten Körperhälfte, Störungen des Gleichgewichtssinns, häufig auftretende Spastiken in Händen+Füßen, Fatigue. Auch durch regelmäßige Medikamenteneinnahme wird die MS behandelt. Hinzukommen schwere Depressionen, die u.a. medikamentös behandelt werden. Aufgrund einer Geschlechtsangleichung nimmt er zusätzlich viele Hormone ein.
Es gab in der Vergangenheit immer wieder brenzlige Situationen beim Autofahren (mehrere Unfälle jedoch ohne polizeiliche Aufnahme, Sekundenschlaf, ungewollte Vollbremsungen…). Leider fährt er auch trotz seiner Einschränkungen häufig sehr schnell und fährt oftmals über die Mittellinie. Aus all diesen Gründen möchte ich nicht, dass er mit unseren Kindern gemeinsam Auto fährt. Dies habe ich schon mehrfach mit ihm besprochen. Er ist leider jedoch völlig uneinsichtig. Eine Fahrtauglichkeitsprüfung verweigert er und einen Eintrag im Führerschein hat er nicht. Zu welchem Vorgehen würden Sie mir in diesem Fall raten? Für Ihre Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Bedauerlicherweise kann ich keine konkrete Einschätzung geben. Man könnte den behandelnden Arzt bitten, es der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu melden. Grundsätzlich wäre dies aber eine Verletzung der Schweigepflicht. Diese ist zwar gerechtfertigt und damit erlaubt, aber Ärzte sind nicht verpflichtet, es zu melden und unterlassen es daher meistens sicherheitshalber lieber.
Zudem könnte man selbst es der Fahrerlaubnisbehörde melden. Ob diese dann aktiv wird, liegt in ihrem eigenen Ermessen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Streicher,
Was bedeutet es ganz genau, “Befähigung zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges” bei der Polizei?
Möchte mich gern dort Bewerben und Habe eine Sehschwäche. Das heizt ich hätte keine Chance?
Fahr seit 10 Jahren Bus und dort ist es komischer weise Okay.
Gruß Marcel
Sehr geehrter Fragesteller,
die genauen gesundheitlichen Voraussetzungen für den Polizeidienst sind mir nicht bekannt. Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen, dass sie strenger sind, als die allmeinen Voraussetzungen für den Führerschein. Eine Auskunft darüber kann ich aber in diesem Rahmen nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, sei 33 Jahren fahre ich Auto ohne irgendwelcher Vorfällen genau seit 33 Jahren bin ich an leichte MS erkrank.
Nach langen Strecken wird mein rechter Fuß leicht müde und für Sicherheit, Erleichterung ließ ich mein Auto Behindertengerecht umbauen ( Gasring + Bremshebel am Lenkrad), genau für mich angepasst, mit eine Probefahrt, wollte das Geld pim Führerschein eintragen lassen. Bei der Zulassungsstelle wussten die nicht was die machen sollten, nach Wochen kamm ein Brief ich muss einen Fahreignung machen habe das abgelehnt weil eine Abzocke ist bis uz 600 Euro Untersuchung bei einem fremden arzt. Ich habe angebotenen,dass ich eine Untersuchung bei meinem Neurologen mache der kennt mich und erkennt meine Veränderungen erst hieß ja ok. aber später kamm noch ein Brief dass das nicht reicht.
Ich bin mit der Sache nicht einverstanden einzige was ich machen werde ist es eine Ausbildung auf Spezialfahrzeugen für Körperbehinderte + Gutachten und danach weiter fahren.
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich muss die Aufforderung zu einem Fachärztlichen Gutachten rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sein.
Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, müsste im Einzelfall genauer geprüft werden. Es kommt hier stark auf die jeweiligen Umstände an.
Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung mit unserer Kanzlei an. Rufen Sie dafür einfach unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail, gerne mit den bisherigen Briefen der Behörde, an kontakt@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo!
Ich habe Angstzustände in Gegenwart von Autoritätspersonen,hervorgerufen durch erlebte Gewalt in der Kindheit.
Bin deshalb in psychologischer Behandlung.
In einer Verkehrskontrolle machte sich dies durch Zittern bemerkbar, ausgelöst durch die hohe Polizeipräsenz als Autorität.
Nach dem ich mich beruhigt hatte (durch erlernte Atemübungen) durfte ich uneingeschränkt meine Fahrt fortsetzen.
Trotzdem wurde ich nun von dem Landratsamt aufgefordert, ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen.
Dies möchte ich vermeiden.
Meine Frage dazu:
Wie kann ich das Gutachten vermeiden und ist die Erlaubnis der Weiterfahrt durch die Polizei und die inzwischen seit der Kontrolle vor 6 Monaten vergangene Zeit und damit unauffällige Teilnahme am Straßenverkehr nicht Nachweis genug, dass ein ausreichende Fahrtauglichkeit besteht?
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Jörg Streicher
Sehr geehrter Herr Streicher,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich kann man gegen die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vorgehen. Gerne prüfen wir in Ihrem Fall genauer, ob es möglich ist und wie die Erfolgsaussichten stehen. Schreiben Sie uns dafür an kontakt@anwalt-kg.de oder rufen Sie uns unter 0221 – 6777 0055 an, denn telefonisch bzw. per E-Mail ist es einfacher, alle notwendigen Informationen abzufragen. Diese Erstberatung ist garantiert vollkommen kostenlos.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt