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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Immer mehr Menschen zieht es in die Stadt – die Folge: ein überfüllter Wohnungsmarkt und Wohnungsknappheit, die es schwer machen, eine Wohnung zu finden. Hat man dann nach mehr oder weniger langer Suche endlich die eigenen vier Wände gefunden, taucht das nächste Problem auf: wo das Auto parken? Denn da auch immer mehr Menschen mindestens ein Fahrzeug besitzen, werden die Straßen immer voller und Parkplätze mangelware – schließlich hat nicht jede Wohnung oder jedes Haus bzw. Grundstück einen eigenen Parkplatz oder eine eigene Garage.
Um hier Abhilfe zu schaffen und Fahrzeugbesitzern bzw. Anwohnern – insbesondere in Großstädten – die Möglichkeit zu geben, ihr Kfz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung zu parken, existieren sogenannte Bewohnerparkzonen bzw. Anwohnerparkplätze (Bewohnerparkplätze). Derartige Parkplätze dürfen nur berechtigte Personen – die Anwohner – nutzen. Als Nachweis der Berechtigung dient ein sogenannter Bewohnerparkausweis.
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Ein Bewohnerparkausweis (umgangssprachlich Anwohnerparkausweis) berechtigt Bewohner bzw. Anwohner dazu, unter gesonderten Bedingungen ihr Fahrzeug auf Parkplätzen in der Nähe ihrer Wohnung in einer dazugehörigen Parkzone abzustellen. Dazu zählen zum einen extra eingerichtete, mit Verkehrszeichen ausgewiesene spezielle Anwohnerparkplätze. Das Parken auf diesen Parkplätzen ist nur Fahrzeugbesitzern bzw. Anwohnern, die einen entsprechenden Bewohner- bzw. Anwohnerparkausweis besitzen erlaubt; Kfz-Fahrer, die nicht in der Zone wohnen und/ oder keinen Bewohnerparkausweis besitzen, dürfen ihr Auto auf diesen Parkplätzen nicht abstellen.
Zum anderen berechtigt ein Anwohnerparkausweis dazu, auf öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen in der entsprechenden Bewohnerparkzone (auf denen das Parken allgemein erlaubt ist) kostenfrei zu parken.
Ein Bewohnerparkausweis ist in der Regel nur für die Parkzone gültig, in der der Betroffene tatsächlich lebt bzw. wohnt. Grenzt beispielsweise eine andere Bewohnerparkzone an die “eigene” Zone, hat der Parkausweis in diesem Bereich keine Gültigkeit.
Bewohnerparkplätze bzw. Parkplätze, auf denen Anwohnern das Abstellen ihres Kfz erlaubt ist, sind auf unterschiedliche Weise durch Verkehrszeichen gekennzeichnet. Grundsätzlich zeigen die Verkehrszeichen zum Parken (VZ 314) oder zum Parken auf dem Gehweg (VZ 315) mit entsprechenden Zusatzzeichen Stellplätze an, auf denen Anwohner bzw. Fahrzeugbesitzer mit einem Bewohnerparkausweis ihr Kfz abstellen dürfen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Verkehrsschilder mit zusätzlichen Zeichen und damit verbundenen verkehrsrechtlichen Vorschriften ergänzt werden.
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Um einen Anwohner- bzw. Bewohnerparkausweis und damit die Berechtigung in entsprechenden Zonen zu parken zu erhalten, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde bzw. beim zuständigen Bürgeramt erforderlich. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich kann nur der Fahrzeughalter einen Bewohnerparkausweis für das Kfz beantragen; das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein.
Grundlegende Bedingung ist zudem, dass sich der Wohnsitz in der Bewohnerparkzone befindet, der Betroffene dort also gemeldet ist und a) sich dauerhaft bzw. die meiste Zeit dort aufhält und b) sein bzw. das Fahrzeug nachweislich regelmäßig nutzt. In der Regel handelt es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Kfz-Besitzers. Es besteht allerdings unter Umständen auch die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis für die Parkzone eines Zweitwohnsitzes zu erhalten. Gegebenenfalls muss der Antragsteller zudem nachweisen, dass er keine anderweitige Möglichkeit hat, das Kfz zu parken, zum Beispiel auf einem eigenen, dem Wohnhaus zugehörigen Privatparkplatz.
Für einen Antrag eines Anwohnerparkausweises muss der Betroffene neben dem ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular folgende Dokumente vorlegen:
Es ist zudem möglich, dass eine dritte Person den Antrag auf einen Bewohnerparkausweis stellt. In diesem Fall sind zusätzliche Unterlagen erforderlich:
Mancher Fahrzeugbesitzer fragt sich dabei, ob es auch möglich ist, neben einem Bewohnerparkausweis auch einen eigenen Bewohnerparkplatz zu beantragen – dies wäre zweifelsohne schön und praktisch, ist allerdings nicht möglich.
Ein Bewohnerparkausweis ist grundsätzlich maximal zwei Jahre lang gültig. Je nach Stadt haben Kfz-Besitzer die Möglichkeit, einen Parkausweis für ein oder zwei Jahre zu beantragen. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraumes ist ein neuer Antrag auf einen Anwohnerparkausweis erforderlich. In Abhängigkeit von Stadt und Gültigkeitsdauer fallen dabei für einen Bewohnerparkausweis unterschiedlich hohe Kosten im zweistelligen Bereich an.
Im Falle eines Kaufs eines neues Autos oder bei Umzug in eine andere Wohnung in einer anderen Parkzone ist im Übrigen eine Meldung an das zuständige Amt und eine kostenpflichtige Umschreibung des Bewohnerparkausweises erforderlich.
Die Einrichtung von Bewohnerparkplätzen ist durch verschiedene Gesetze rechtlich verankert, unter anderem durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Gemäß VwV-StVO etwa soll eine Einrichtung von Bewohnerparkplätzen nur in Zonen bzw. Gegenden erfolgen, in denen einerseits private Parkplätze bzw. Stellflächen nur begrenzt vorhanden sind, andererseits die Parkmöglichkeiten allgemein allerdings stark frequentiert sind.
Die StVO regelt die Zuständigkeit der Einrichtung von Bewohnerparkzonen (§ 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO). Demnach fällt das Treffen erforderlicher Anordnungen hinsichtlich der Einrichtung von Bewohnerparkplätzen bzw. Bewohnerparkzonen in den Verantwortungsbereich der Straßenverkehrsbehörden.
Wohl jeder Autofahrer kennt das “ewige Leid” einer Suche nach einem geeigneten Parkplatz. Wenn die Geduld am Ende ist und die Nerven überstrapaziert sind, ist die Versuchung nicht selten groß, das Fahrzeug auf einem Parkplatz abzustellen, auf dem man eigentlich gar nicht parken darf – sei es beispielsweise auf dem Gehweg, auf einem Behindertenparkplatz, vor einer Feuerwehrzufahrt, “normal” im Halteverbot – oder eben auf einem Bewohnerparkplatz, obwohl man keinen Bewohnerparkausweis besitzt und das Parken somit verboten ist. Wer dennoch sein Kfz auf einem Anwohnerparkplatz abstellt, muss Sanktionen für widerrechtliches Halten und Parken befürchten. Je nach Sachverhalt sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 10 bis 40 Euro vor. Maßgeblich sind hierbei unter anderem, wie lange das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt ist und ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden.
Zu beachten ist, dass unter Umständen auch Anwohner, die einen Parkausweis besitzen, zur Kasse gebeten werden. Befindet sich der Bewohnerparkausweis nämlich nicht von außen sicht- und lesbar im Fahrzeug und ist beispielsweise das Kennzeichen nicht eindeutig abzulesen, gilt dies als Parken ohne gültigen Parkschein und damit ebenfalls als rechtswidriges Halten bzw. Parken.
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Christian Kämmerer ist seit 20 Jahren Verkehrsanwalt und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten im Bereich Verkehrsrecht.
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