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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Immer mehr Menschen zieht es in die Stadt – die Folge: ein überfüllter Wohnungsmarkt und Wohnungsknappheit, die es schwer machen, eine Wohnung zu finden. Hat man dann nach mehr oder weniger langer Suche endlich die eigenen vier Wände gefunden, taucht das nächste Problem auf: wo das Auto parken? Denn da auch immer mehr Menschen mindestens ein Fahrzeug besitzen, werden die Straßen immer voller und Parkplätze Mangelware – schließlich hat nicht jede Wohnung oder jedes Haus bzw. Grundstück einen eigenen Parkplatz oder eine eigene Garage.
Um hier Abhilfe zu schaffen und Fahrzeugbesitzern bzw. Anwohnern – insbesondere in Großstädten – die Möglichkeit zu geben, ihr Kfz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung zu parken, existieren sogenannte Bewohnerparkzonen bzw. Anwohnerparkplätze (Bewohnerparkplätze). Derartige Parkplätze dürfen nur berechtigte Personen – die Anwohner – nutzen. Als Nachweis der Berechtigung dient ein sogenannter Bewohnerparkausweis.
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Ein Bewohnerparkausweis (umgangssprachlich Anwohnerparkausweis) berechtigt Bewohner bzw. Anwohner dazu, unter Einhaltung spezieller Vorgaben ihr Fahrzeug auf Parkplätzen in der Nähe ihrer Wohnung in einer dazugehörigen Parkzone abzustellen. Dazu zählen zum einen extra eingerichtete, mit Verkehrszeichen ausgewiesene spezielle Anwohnerparkplätze. Das Parken auf diesen Parkplätzen ist nur Fahrzeugbesitzern bzw. Anwohnern, die einen entsprechenden Bewohner- bzw. Anwohnerparkausweis besitzen erlaubt; Kfz-Fahrer, die nicht in der Zone wohnen und/ oder keinen Bewohnerparkausweis besitzen, dürfen ihr Auto auf diesen Parkplätzen nicht abstellen.
Zum anderen berechtigt ein Anwohnerparkausweis dazu, auf öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen in der entsprechenden Bewohnerparkzone (auf denen das Parken allgemein erlaubt ist) kostenfrei zu parken.
Ein Bewohnerparkausweis ist in der Regel nur für die Parkzone gültig, in der der Betroffene tatsächlich lebt bzw. wohnt. Grenzt beispielsweise eine andere Bewohnerparkzone an die “eigene” Zone, hat der Parkausweis in diesem Bereich keine Gültigkeit.
Bewohnerparkplätze bzw. Parkplätze, auf denen Anwohnern das Abstellen ihres Kfz erlaubt ist, sind auf unterschiedliche Weise durch Verkehrszeichen gekennzeichnet. Grundsätzlich zeigen die Verkehrszeichen zum Parken (VZ 314) oder zum Parken auf dem Gehweg (VZ 315) mit entsprechenden Zusatzzeichen Stellplätze an, auf denen Anwohner bzw. Fahrzeugbesitzer mit einem Bewohnerparkausweis ihr Kfz abstellen dürfen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Verkehrsschilder mit zusätzlichen Zeichen und damit verbundenen verkehrsrechtlichen Vorschriften ergänzt werden.
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Um einen Anwohner- bzw. Bewohnerparkausweis und damit die Berechtigung in entsprechenden Zonen zu parken zu erhalten, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde bzw. beim zuständigen Bürgeramt erforderlich. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich kann nur der Fahrzeughalter einen Bewohnerparkausweis für das Kfz beantragen; das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein.
Grundlegende Bedingung ist zudem, dass sich der Wohnsitz in der Bewohnerparkzone befindet, der Betroffene dort also gemeldet ist und a) sich dauerhaft bzw. die meiste Zeit dort aufhält und b) sein bzw. das Fahrzeug nachweislich regelmäßig nutzt. In der Regel handelt es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Kfz-Besitzers. Es besteht allerdings unter Umständen auch die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis für die Parkzone eines Zweitwohnsitzes zu erhalten. Gegebenenfalls muss der Antragsteller zudem nachweisen, dass er keine anderweitige Möglichkeit hat, das Kfz zu parken, zum Beispiel auf einem eigenen, dem Wohnhaus zugehörigen Privatparkplatz.
Für einen Antrag eines Anwohnerparkausweises muss der Betroffene neben dem ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular folgende Dokumente vorlegen:
Es ist zudem möglich, dass eine dritte Person den Antrag auf einen Bewohnerparkausweis stellt. In diesem Fall sind zusätzliche Unterlagen erforderlich:
Mancher Fahrzeugbesitzer fragt sich dabei, ob es auch möglich ist, neben einem Bewohnerparkausweis auch einen eigenen Bewohnerparkplatz zu beantragen – dies wäre zweifelsohne schön und praktisch, ist allerdings nicht möglich. Der Inhaber eines Bewohnerparkausweises hat zwar das Recht zum Parken in der Sonderparkzone, aber keinen Anspruch auf einen freien Parkplatz. Es ist also kein Stellplatz für sein Kfz reserviert.
Ein Bewohnerparkausweis ist grundsätzlich maximal zwei Jahre lang gültig. Je nach Stadt haben Kfz-Besitzer die Möglichkeit, einen Parkausweis für ein oder zwei Jahre zu beantragen. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraumes ist ein neuer Antrag auf einen Anwohnerparkausweis erforderlich. In Abhängigkeit von Stadt und Gültigkeitsdauer fallen dabei für einen Bewohnerparkausweis unterschiedlich hohe Kosten im zweistelligen Bereich an.
Im Falle des Kaufs eines neuen Autos oder bei Umzug in eine andere Wohnung in einer anderen Parkzone ist im Übrigen eine Meldung an das zuständige Amt und eine entsprechende gebührenpflichtige Änderung im Bewohnerparkausweis erforderlich.
Die Einrichtung von ausweispflichtigen Bewohnerparkplätzen ist durch verschiedene Gesetze rechtlich verankert, unter anderem durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO). Gemäß VwV-StVO etwa soll eine Einrichtung von Bewohnerparkplätzen bzw. von ausweispflichtigen Parkzonen nur in Gegenden erfolgen, in denen einerseits private Parkplätze bzw. Stellflächen nur begrenzt vorhanden sind, andererseits die Parkmöglichkeiten häufig genutzt werden.
Die StVO regelt die Zuständigkeit der Einrichtung von Bewohnerparkzonen (§ 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO). Demnach fallen die Entscheidung über bzw. das Erlassen von Anordnungen hinsichtlich der Einrichtung von Bewohnerparkplätzen bzw. Bewohnerparkzonen in den Verantwortungsbereich der Straßenverkehrsbehörden.
Wohl jeder Autofahrer kennt das “ewige Leid” einer Suche nach einem geeigneten Parkplatz. Wenn die Geduld am Ende ist und die Nerven überstrapaziert sind, ist die Versuchung nicht selten groß, das Fahrzeug auf einem Parkplatz abzustellen, auf dem man eigentlich gar nicht parken darf – sei es beispielsweise auf dem Gehweg, auf einem Behindertenparkplatz, vor einer Feuerwehrzufahrt, “normal” im Halteverbot – oder eben auf einem Bewohnerparkplatz, obwohl man keinen Bewohnerparkausweis besitzt und das Parken somit verboten ist. Wer dennoch sein Kfz auf einem Anwohnerparkplatz abstellt, muss Sanktionen für widerrechtliches Halten und Parken befürchten. Je nach Sachverhalt sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 10 bis 40 Euro vor. Maßgeblich sind hierbei unter anderem, wie lange das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt ist und ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden.
Zu beachten ist, dass unter Umständen auch Anwohner, die einen Parkausweis besitzen, zur Kasse gebeten werden. Befindet sich der Bewohnerparkausweis nämlich nicht von außen sicht- und lesbar im Fahrzeug und ist beispielsweise das Kfz-Kennzeichen auf dem Parkausweis nicht klar erkennbar, gilt dies als Parken ohne gültigen Parkschein und damit ebenfalls als rechtswidriges Halten bzw. Parken.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Ich verfüge über eine Anwohnerparkplatzberechtigung. Diese wird (nach den Wahlen) erheblich teurer werden. Die Parkplätze vor meiner Wohnung sind tagsüber bis 20:00 Uhr gebührenplichtig. Ab 20:00 Uhr stehen die Parkplätze theoretisch den Anwohnern zur Verfügung. Schräg gegenüber befindet sich ein Gatronomiebetrieb mit einem größeren Biergarten und eigenen Parkplätzen, welche bei sommerlichen Temperaturen bei weitem nicht ausreichend sind.
Die Komune vermietet die Fläche also gleich dreimal:
1. Anwohner
2. Nutzer mit Parkschein bis 20:00 Uhr
3. Besucher der Gastronomie. vorzugsweise nach 20:00 Uhr bis mind. 23:00 Uhr
(Gastronomie zahlt ebenfalls für Parkplätze)
Dies entspricht nicht meinem Rechtsverständnis.
Sind rechtl. Schritte gegen die Komune möglich?
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider handelt es sich um einen Sachverhalt außerhalb des eigentlichen Verkehrsrechts, den ich in diesem Rahmen nicht prüfen bzw. beantworten kann.
Grundsätzlich halte ich es für unzulässig, wenn mehr Parkausweise vergeben werden, als Parkraum vorhanden ist. Allerdings kann ich nicht beurteilen, inwieweit hier Schritte gegen die Kommune möglich sind.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich frage mich, ob es rechtens ist, dass ich einen Bewohnerparkausweis bezahlen muss und in vielen Bezirken müssen die Anwohner nicht zahlen, da noch keine Parkautomaten aufgestellt sind.
Das ist ungerecht und widerspricht dies nicht dem Gleichheitsgrundsatz.
MfG
C.wong
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich haben die Behörden das Recht, aber nicht unbedingt die Pflicht, bei erheblichem Parkaummangel “aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs” die Bewohner-Parkzone einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt