Der Eröffnungsbeschluss in der Insolvenz
Schuldnerinnen und Schuldner, die eine Insolvenz beantragt haben, erhalten (meist nach ca. einem Monat) einen Eröffnungsbeschluss vom zuständigen Gericht per Post zugestellt. Damit teilt das Gericht mit, dass die Voraussetzungen für den Start des Verfahrens gegeben sind und es dieses daher eröffnet hat. Der Insolvenzantrag wurde also angenommen.
Mit der Eröffnung der Insolvenz ändern sich für Betroffene auch wesentliche Umstände: So gilt ab diesem Stichtag beispielsweise das “Pfändungs- und Vollstreckungsverbot” gem. §§ 88, 89 InsO. Das bedeutet, dass Gläubiger bei Schuldnern keine Zwangsvollstreckung mehr, etwa durch Lohn- oder Kontopfändung, betreiben dürfen.
Für Schuldnerinnen und Schuldner ist dies meist eine lang ersehnte Erleichterung: Viele Gläubiger “bombardieren” ihre Schuldner regelmäßig mit Zahlungsaufforderungen. Dies hat damit ein Ende; ab Eröffnung des Verfahrens werden diese regelmäßig nicht mehr zu Zahlungen aufgefordert.
Die §§ 27 ff. der Insolvenzordnung (InsO) beinhalten die gesetzlichen Regelungen zum Eröffnungsbeschluss.
Damit Sie sich jedoch nicht mit dem meist sehr komplizierten Gesetzestext auseinandersetzen müssen, haben wir Ihnen in diesem Artikel alle relevanten Informationen rund um den Eröffnungsbeschluss in der Insolvenz zusammengefasst:
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Inhalt dieser Seite:
- Der Eröffnungsbeschluss in der Insolvenz
- Die Wirkungen eines Eröffnungsbeschlusses:
- 1. Eintritt des Insolvenzverwalters
- 2. Verbot von Pfändungen und Vollstreckungen gegen den Schuldner
- 3. Pausierung von laufenden Rechtsstreits
- Welche Informationen enthält ein Eröffnungsbeschluss?
- Ihre Fragen und unsere Antworten
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