Der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren

Der Eröffnungsbeschluss in der Insolvenz

Schuldnerinnen und Schuldner, die eine Insolvenz beantragt haben, erhalten (meist nach ca. einem Monat) einen Eröffnungsbeschluss vom zuständigen Gericht per Post zugestellt. Damit teilt das Gericht mit, dass die Voraussetzungen für den Start des Verfahrens gegeben sind und es dieses daher eröffnet hat. Der Insolvenzantrag wurde also angenommen.

Mit der Eröffnung der Insolvenz ändern sich für Betroffene auch wesentliche Umstände: So gilt ab diesem Stichtag beispielsweise das “Pfändungs- und Vollstreckungsverbot” gem. §§ 88, 89 InsO. Das bedeutet, dass Gläubiger bei Schuldnern keine Zwangsvollstreckung mehr, etwa durch Lohn- oder Kontopfändung, betreiben dürfen.

Für Schuldnerinnen und Schuldner ist dies meist eine lang ersehnte Erleichterung: Viele Gläubiger “bombardieren” ihre Schuldner regelmäßig mit Zahlungsaufforderungen. Dies hat damit ein Ende; ab Eröffnung des Verfahrens werden diese regelmäßig nicht mehr zu Zahlungen aufgefordert.

Die §§ 27 ff. der Insolvenzordnung (InsO) beinhalten die gesetzlichen Regelungen zum Eröffnungsbeschluss.

Damit Sie sich jedoch nicht mit dem meist sehr komplizierten Gesetzestext auseinandersetzen müssen, haben wir Ihnen in diesem Artikel alle relevanten Informationen rund um den Eröffnungsbeschluss in der Insolvenz zusammengefasst:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Die Wirkungen eines Eröffnungsbeschlusses

Der Eröffnungsbeschluss einer Insolvenz entfaltet verschiedene gesetzliche Wirkungen. Die drei wichtigsten Konsequenzen haben wir im Folgenden für Sie erläutert:

1. Eintritt des Insolvenzverwalters

Bild von UnterlagenEine der wichtigsten Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses liegt im Übergang der “Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis” auf den Insolvenzverwalter. Grundsätzlich kann jeder Mensch frei über sein Vermögen verfügen. Wird jedoch ein Insolvenzverfahren eröffnet, geht diese Befugnis größtenteils auf den Insolvenzverwalter über. Dies betrifft dann jedoch nicht den Selbstbehalt (also das “unpfändbare Vermögen und Einkommen”), sondern nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (also das “pfändbare Vermögen und Einkommen”).

Welchen Anteil ihres Einkommens Sie in Ihrem Fall behalten können, lässt sich kinderleicht mit unserem Pfändungsrechner ermitteln.

Inwiefern Ihnen gehörende Gegenstände (un-)pfändbar sind, sehen Sie auf dieser Seite.

Ab Eröffnungsbeschluss hat der Insolvenzverwalter hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens also das Recht, dieses an sich zu nehmen uns zu verwerten. Zudem hat er ein Sonderkündigungsrecht für laufende Verträge.

Falls ein Schuldner entgegen dieser Regelung doch über sein Vermögen verfügt, etwa weil er kurz nach Eröffnung des Verfahrens seine teure Rolex Uhr verkauft, ist dies unwirksam. Es kann daher rückabgewickelt werden, wenn der Insolvenzverwalter davon erfährt. Geht der Schuldner heimlich vor, macht er sich in der Regel damit strafbar.

2. Verbot von Pfändungen und Vollstreckungen gegen den Schuldner

Viele Schuldner sehnen sich den Eröffnungsbeschluss aus einem bestimmten Grund herbei: Sobald der Eröffnungsbeschluss ergangen ist und er im Briefkasten entdeckt wird, haben die zahlreichen Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, Lohn- und Kontopfändungen sowie Besuche von Gerichtsvollziehern ein Ende.

Grund ist, dass die §§ 88, 89 InsO ein sogenanntes “Pfändungs- und Vollstreckungsverbot” ab Insolvenzeröffnung regeln. Der einzige, der sich dem Vermögen des Schuldners nun annehmen darf, ist der Insolvenzverwalter (siehe oben). Er wird dabei in aller Regel streng gesetzestreu vorgehen und für “klare Verhältnisse” sorgen. Der Schuldner weiß also schon bald, was ihm verbleibt und was an die Gläubiger geht. Damit kann endlich nachhaltig für die Zukunft geplant werden.

Im Gegensatz zu den teilweise schon bedrohlichen und auf Einschüchterung gerichteten Maßnahmen von verärgerten Gläubigern oder Inkassobüros, stellt dies für die meisten Schuldner eine deutliche Verbesserung der Lage dar. Denn insbesondere der psychische Druck ist es, der die Schuldner regelmäßig schwer belastet.

Durch die sogenannte “Rückschlagsperre” (vgl. § 88 InsO) lässt sogar bestimmte Pfändungen aus der Vergangenheit unwirksam werden. Für Regelinsolvenz gilt dies einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags – bei Privatinsolvenzen sind es sogar 3 Monate.

Zu beachten gilt: Das Pfändungs- und Vollstreckungsverbot gilt nur für Altschulden! Personen, die in der Insolvenz neue Schulden machen, sind dahingehend auch wieder den unangenehmen Maßnahmen der Gläubiger ausgesetzt.

3. Pausierung von laufenden Rechtsstreits

Die dritte und letzte wichtige Konsequenz des Eröffnungsbeschlusses ist die Aussetzung von anhängigen (also bei Gericht eingegangenen) Rechtsstreitigkeiten. Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz also in der Schwebe sind, werden zunächst unterbrochen.

Welche Informationen enthält ein Eröffnungsbeschluss?

Der Eröffnungsbeschluss enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. Name, Adresse und weitere persönliche Informationen des Schuldners. Gegebenenfalls auch Angaben zu Handelsregistereintragungen, Beschäftigungsverhältnissen und gewerblicher Niederlassung.
  2. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters (Wichtig, da ab sofort ein nicht unwichtiger Ansprechpartner).
  3. Der genaue Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (Ab diesem Zeitpunkt treten die oben erläuterten Wirkungen ein).
  4. Falls geschehen: Gründe, weshalb das Gericht vom Vorschlag des Gläubigerausschusses abgewichen ist, der einen bestimmten Insolvenzverwalter vorsah.

Teilweise wird in bestimmten Verfahren auch bereits vor Eröffnung der Insolvenz ein “vorläufiger Insolvenzverwalter” eingesetzt. In der Regel wird dieser durch der Beschluss für das Insolvenzverfahren übernommen.

Ihre Gläubiger erhalten zudem ab diesem Zeitpunkt eine Frist genannt, binnen derer sie Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden können. Drittschuldner werden zudem aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern direkt an den Insolvenzverwalter.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Eröffnungsbeschluss”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 2 other comment(s) need to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei