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Im Straßenverkehr entstehen aus unterschiedlichen Ursachen bedrohliche Situationen, die Kfz-Fahrer, Radfahrer oder Fußgänger gefährden. Eine der Gefahrenquellen ist ein nicht gesetzter Blinker vor beabsichtigen Fahrtrichtungsänderungen, beispielsweise vor dem Abbiegen oder einem Spurwechsel. Häufig führen derartige Situationen auch zu reichlich Ärger bei anderen Verkehrsteilnehmern. Insbesondere ein nicht getätigter Blinker vor dem Linksabbiegen zieht oftmals den Unmut des Fahrers im hinterher fahrenden Kfz nach sich, wenn dieser auf derselben Fahrbahn geradeaus fahren möchte und warten muss, bis der Abbiegende die entgegenkommenden Fahrzeuge durchgelassen hat.
Um Gefahrensituationen im Straßenverkehr und damit verbundenen Ärger zu vermeiden, sind Fahrer dazu verpflichtet, in entsprechenden Situationen rechtzeitig den Blinker zu setzen. Der Gesetzgeber legt dabei nicht nur die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers fest, sondern bestimmt auch Regelungen zum Einbau und der Beschaffenheit des Blinkers.
Bereits seit 1961 sind Blinker, offiziell als Fahrtrichtungsanzeiger bezeichnet, gesetzlich vorgeschrieben.
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Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeugführer den Blinker in verschiedenen Verkehrssituationen setzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrer alleine auf der Straße fährt oder andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls unterwegs sind. Der Fahrzeugführer ist stets dazu verpflichtet, den Blinker zu nutzen, um seine Absichten bzw. seine Fahrtrichtung anzuzeigen. Die Ankündigung muss dabei rechtzeitig erfolgen, damit andere Verkehrsteilnehmer ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen können. In folgenden Situationen ist das Setzen des Blinkers vorgeschrieben:
Auch Fahrradfahrer müssen die Vorgaben der StVO befolgen und ihre Fahrtrichtung durch ein entsprechendes deutliches Handzeichen frühzeitig ankündigen.
Wird der Blinker in den entsprechenden Situationen nicht ordnungsgemäß benutzt, muss der Verkehrssünder 10 Euro Verwarngeld zahlen.
Neben der Benutzung des Blinkers schreibt der Gesetzgeber auch den Einbau und technische Regelungen vor. Diese finden sich in § 54 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach müssen Kraftfahrzeuge sowohl vorne als auch hinten mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet sein. Auch bei Anhängern ist der Einbau von Blinkern verpflichtend. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen dabei für alle Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar sein. Damit sich die Blinker von den roten Brems- und Rückleuchten abheben und zweifelsfrei erkennbar sind, ist lediglich gelbes Licht für Blinkleuchten erlaubt.
Transporter sind oftmals zusätzlich mit Blinkern ausgerüstet, die auf dem Fahrzeugdach befestigt sind. Es besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge ohne sogenannte Dachblinker entsprechend nachzurüsten. Voraussetzung ist, dass der Blinker die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Darüber hinaus muss im Armaturenbrett eine Kontrollleuchte angebracht sein, damit der Fahrer erkennen kann, ob sein Blinker ordnungsgemäß funktioniert. Die Kontrollleuchte ist ein grüner bzw. gelb-grüner Pfeil, der bei der Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers in regelmäßigem Abstand blinkt. Ist ein Blinker defekt, blinkt die Kontrollleuchte schneller. In diesem Fall muss die Glühbirne der Blinkleuchte ausgetauscht werden.
§ 54 Abs. 5 StVZO sieht allerdings Ausnahmen vor, wonach bestimmte Fahrzeuge keinen Blinker haben müssen. Dazu zählen unter anderem einachsigen Zugmaschinen, offene Krankenfahrstühle sowie Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
Während ältere Autos mit Halogen-Blinkleuchten ausgestattet sind, verfügen moderne Neufahrzeuge hauptsächlich über LED-Blinkleuchten, die eine besonders starke Leuchtkraft aufweisen und weniger Strom verbrauchen. Charakteristisch für LED-Blinker ist der sogenannte Wischeffekt; hierbei werden mehrere LED-Blöcke hintereinander geschaltet. Für den LED-Blinker gelten allerdings bestimmte Vorschriften. So muss der Blinker in Fahrtrichtung von innen nach außen verlaufen und seine volle Leuchtkraft nach 0,2 Sekunden erreicht haben. Zudem muss das Lauflicht des Blinkers gerade angeordnet sein; eine wellenförmige Ausführung ist verboten.
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Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Blinkleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger gelb sein müssen. Fahrzeugbesitzer, die ihr Auto tunen lassen, nehmen sich gerne Blinkleuchten aus den USA zum Vorbild, die an manchen Autos rot sind. Doch in Deutschland ist keine andere Farbe des Blinkers zulässig. Verstoßen Kfz-Besitzer gegen die gesetzlichen Vorschriften und lassen sich rote Blinker einbauen, droht als Konsequenz zum einen das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. In diesem Fall darf der Besitzer das Kfz nicht mehr im Straßenverkehr führen. Zum anderen werden 50 Euro Bußgeld fällig. Dieses kann sich auf 90 Euro erhöhen, wenn der Straßenverkehr gefährdet wird. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.
Es besteht zwar die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO zu beantragen. Für gewöhnlich wird dieser Antrag jedoch abgelehnt.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Muss bei einem Omnibus im Linienverkehr der Blinker für den Fahrer akustisch wahrnehmbar sein? Bei den neueren Omnibussen, die mit LED-Blinkleuchten ausgerüstet sind, kann die Lautstärke des Klickens bis auf Null runter geschaltet werden. Ist das zulässig? (Mich persönlich stört es, weil ich schon immer ein Klicken gehört habe und nun ist dieses durch die Werkstatt abgeschaltet worden.
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für die interessante Frage.
Das Blinkgeräusch ist nicht unbedingt vorgeschrieben. Der Blinker muss “mit den Sinnen wahrnehmbar” sein. Solange man also die Blinkleuchten am Armaturenbrett korrekt funktionieren und im Sichtfeld des Fahrers angebracht sind, ist das Geräusch nicht unbedingt notwendig. Ein Motorradfahrer hört das Klicken unter dem Helm beispielsweise ebenfalls nicht.
Der Grund, warum in der Regel ein Klicken zu hören ist, ist dass viele Fahrer es so wie Sie einfach gewohnt sind.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt