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Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug geht mit verschiedenen Pflichten einher, die der Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter erfüllen muss. Zum einen ist er verpflichtet, die Regelungen und Vorschriften des Verkehrsrechts einzuhalten, wie etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO). Zum anderen bestehen versicherungsvertragliche Pflichten, sogenannte Obliegenheiten. Eine Obliegenheitsverletzung gefährdet zwar nicht den Führerschein, kann aber sehr teuer werden, da der Versicherungsschutz auf dem Spiel steht.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die für Unfallschäden an fremdem Eigentum eintritt, ist für jeden Fahrzeughalter obligatorisch. Darüber hinaus hat der Halter die Möglichkeit, eine Voll- oder Teilkaskoversicherung abzuschließen. Diese deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Mit dem Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages verpflichtet sich der Halter, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. Bei einem Verstoß muss der Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter) mit Konsequenzen rechnen.
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Es gibt zwei Arten von Pflichten bzw. Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss:
Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, im Rahmen des Versicherungsantrages vor Vertragsabschluss wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er darf weder falsche Auskünfte geben noch etwas verschweigen. Die Obliegenheiten gelten grundsätzlich bei jeder Versicherung, unabhängig davon, ob es sich beispielsweise um eine Kfz-Versicherung oder um eine Lebensversicherung handelt.
Tritt der Vertrag mit der Versicherung nach der Vertragsunterzeichnung in Kraft, ist der Versicherte in der Pflicht
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Bei einem bestehenden Vertrag einer Kfz-Versicherung werden Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls unterschieden. Eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall ist beispielsweise das Führen eines Kraftfahrzeuges nach Alkohol- oder Drogenkonsum. Eine Obliegenheitsverletzung nach dem Schadensfall liegt vor, wenn der Fahrer bzw. der Fahrzeughalter
Die Wahrscheinlichkeit einer Obliegenheitsverletzung bei einer Kfz-Versicherung ist mitunter höher als bei anderen Versicherungen, da es mehrere Vertragsklauseln gibt, die es zu beachten gilt. Fahrzeugbesitzer bzw. Versicherungsnehmer sollten den Vertrag vor der Unterschrift genauestens durchlesen, damit sie die Vertragsbedingungen kennen und nicht unwissentlich eine Obliegenheitsverletzung begehen. Es ist ratsam, eine Kopie des Vertrages aufzubewahren.
Eine Obliegenheitsverletzung hat häufig den (zumindest teilweisen) Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Bei einem Verstoß gegen die Vertragsvereinbarungen hat die Versicherung gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Vertragsrücktritt ist allerdings nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Ist dies nicht der Fall, kann die Versicherung den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen.
Bei einem Vertragsrücktritt der Versicherung aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung hat die Versicherung zudem gegebenenfalls das Recht auf Leistungsfreiheit. Das bedeutet, dass sie nicht mehr zur Versicherungsleistung verpflichtet ist. Entsprechende gesetzliche Regelungen bestimmt § 21 VVG. Der Versicherungsnehmer verliert in diesem Fall seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden und die Reparatur aus eigener Tasche bezahlen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass rückwirkend andere Vertragsbedingungen in Kraft treten. So können zukünftige Versicherungsbeiträge teurer werden.
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Ein einer Außenwand des Geschäftsgebäudea hat der Nachbar Holzpaletten an der Wand gestapelt.
Der Nachbar ist nicht bereit die Palletten zu entfernen. Muß der Nachbar die Palletten entfernen? Muß ich als Gebäudeinhaber den Versicherer über diesen Umstand informieren? Ist dies eine Obliegenheitsverletzung?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte Sie um Verständnis, dass in diesem Rahmen nur Fragen zu verkehrsrechtlichen Themen beantwortet werden können. Da es sich hier um eine versicherungsrechtliche Frage handelt, kann ich keine Einschätzung abgeben, ob es sich möglicherweise um eine Gefahrerhöhung handelt, die dem Versicherer mitzuteilen wäre.
Wenn Sperrmüll oder andere Gegenstände widerrechtlich auf dem Gehweg abgestellt werden, ist dies ein Fall für das Ordnungsamt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt