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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Spaß, Fröhlichkeit und Ausgelassenheit sind groß, wenn man zusammen Geburtstage feiert, an einer Gartenparty teilnimmt oder gute Freunde nach Monaten mal wiedersieht. Zur guten Stimmung gehört für viele ein Glas Wein, Bier oder Sekt wie selbstverständlich dazu. Doch so groß Freude und Frohsinn sind, so groß können unter Alkoholeinfluss auch Leichtsinn und Übermut werden und der Partystimmung ein jähes Ende setzen – nämlich dann, wenn man sich alkoholisiert hinter das Steuer setzt und in eine Verkehrskontrolle gerät. In einer solchen Situation kommt man um einen Alkoholtest häufig nicht herum. Nicht selten ist es dabei mit dem berüchtigten “Pusten in das Röhrchen” nicht getan. Vielmehr wird nach einem solchen Schnelltest – jedenfalls bei positivem Ergebnis – auch eine Blutuntersuchung durchgeführt, die naturgemäß aufwendiger ist.
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Die Anordnung einer Blutuntersuchung erfolgt, wenn Polizisten in einer Verkehrskontrolle den Verdacht bekommen, dass der Fahrer Alkohol, Drogen oder andere Rauschmittel konsumiert hat. Zunächst wird bei einem Anfangsverdacht ein Schnelltest (Vortest) durchgeführt. Bei Alkohol erfolgt dieser Schnelltest über einen Atemalkoholtest, während bei Drogen- oder Medikamenteneinnahme meist ein Drogenwischtest (Entnahme einer Schweißprobe) durchgeführt wird. Ist der Schnelltest positiv, wird ein Bluttest angeordnet, um das Ergebnis des Schnelltests zu bestätigen.
Die Anordnung einer Blutuntersuchung darf grundsätzlich nur mit einem richterlichen Beschluss oder auf Anweisung des Staatsanwaltes erfolgen. Allerdings: bei einem begründeten Verdacht einer Straftat im Straßenverkehr unter dem offensichtlichen Einfluss von Alkohol oder Drogen, sind Polizisten gemäß § 81a Strafprozeßordnung (StPO) dazu berechtigt, einen Bluttest ohne richterlichen Beschluss durchzuführen bzw. anzuordnen. Dies ist etwa der Fall, wenn von einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StgB) oder einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) auszugehen ist.
Es ist möglich, dass der Fahrer den Vortest verweigert, da dieser freiwillig ist; in diesem Fall kann die Polizei auch ohne einen Schnelltest eine Blutuntersuchung durchführen bzw. anordnen. Einen Bluttest kann der Fahrzeugführer grundsätzlich nicht ablehnen.
Auch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erfolgt eine Blutuntersuchung, um bei einem Drogenscreening die Abstinenz des Betroffenen nachzuweisen.
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Der Blutuntersuchung kommt eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Sie bestätigt zum einen das Ergebnis des Schnelltests und dient als Nachweis, dass der Fahrer Rauschmittel konsumiert hat. Zum anderen können durch einen Bluttest die Substanzen sowie die genaue Konzentration und Menge des Alkoholgehaltes oder der eingenommenen Drogen bestimmt werden. Mit einem Schnelltest sind solche genauen Angaben nicht möglich; dieser gibt lediglich Aufschluss darüber, dass überhaupt Rauschmittel konsumiert worden sind. Entscheidend bei einer Blutuntersuchung ist allerdings, dass sie – im Gegensatz zu einem Schnelltest – als Beweismittel vor Gericht zulässig ist. Daher ist es unerlässlich, bei Verdacht des Alkohol- oder Drogenkonsums und bei einem positiven Schnelltest eine Blutuntersuchung durchzuführen.
Polizisten dürfen bei Verdacht von Alkohol oder Drogen am Steuer zwar eine Blutuntersuchung anordnen; durchführen, das heißt Blut abnehmen, ist allerdings nur einem Arzt erlaubt. Die Blutabnahme erfolgt entweder auf dem Polizeirevier oder in einem Krankenhaus. Anschließend wird die Blutprobe in einem Labor analysiert und auf Art, Konzentration und Menge der Rauschmittel untersucht. Dabei gibt es unterschiedliche Analysetechniken, um entweder Alkohol, Drogen oder andere Rauschmittel nachzuweisen.
Um die Alkoholkonzentration im Blut vor Gericht stichhaltig und verwertbar zu bestimmen, dürfen nur folgende drei vom Bundesgesundheitsamt zugelassene Methoden angewendet werden: Widmark-Verfahren, ADH-Verfahren oder Gaschromatographie. Diese Methoden sind unterschiedlich spezifisch (das heißt, sie weisen zum Teil auch andere, dem Alkohol bzw. Ethanol chemisch verwandte Substanzen nach) und es müssen daher laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) im konkreten Fall zwei Untersuchungen mit zwei verschiedenen Nachweismethoden erfolgen.
Der Nachweis von Drogen, speziell Cannabis (THC), durch eine Blutuntersuchung erfolgt in der Regel mithilfe der Gaschromatographie.
Grundsätzlich gilt bei jedem Analyseverfahren: je kürzer der Zeitraum zwischen Konsum und Blutuntersuchung, desto genauer können Alkohol oder Drogen nachgewiesen werden. Da die einzelnen Substanzen unterschiedlich lange Verweildauern im Blut und damit verschiedene Nachweiszeiten haben, muss eine Blutuntersuchung möglichst schnell erfolgen.
Die Laboranalyse der Blutprobe dauert in der Regel 24 Stunden. Die Ergebnisse einer Blutuntersuchung liegen also meist nach einem Tag vor und werden schriftlich dokumentiert (sogenannter Befundbericht).
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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