Ablauf der Lohnpfändung gem. §§ 828 ff. ZPO
Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber bekannt, so kann er beim Rechtspfleger am zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Darin muss der Gläubiger den Arbeitgeber als Drittschuldner angeben. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber wird die Lohnpfändung wirksam. Darin wird dem Arbeitgeber verboten, an den Schuldner wie gewöhnlich zu leisten. Stattdessen muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Netto-Einkommens einbehalten und entsprechend des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger abführen. Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag bleibt dem Schuldner.
Ist dem Gläubiger jedoch der Arbeitgeber unbekannt und möchte er dennoch eine Lohnpfändung erwirken, so muss er sich zunächst an den Gerichtsvollzieher wenden. Diesen kann er damit beauftragen, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern. Dadurch erfährt der Gläubiger von der Einkommensquelle des Schuldners und kann mit diesem Wissen die Lohnpfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Im Insolvenzverfahren erfährt der Arbeitgeber spätestens durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 Abs. 2 InsO) von der Insolvenz des Schuldners. Darin wird er aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern unmittelbar an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 30 Abs. 3 InsO). Erfährt der Arbeitgeber vor Zustellung des Eröffnungsbeschlusses von der Insolvenz des Schuldners, kann er nicht mehr an diesen mit schuldbefreiender Wirkung leisten (§ 82 InsO).
Im Übrigen sind Insolvenz des Schuldners und Lohnpfändung grundsätzlich kein Kündigungsgrund.
Hallo ich habe eine pfändungs und einziehungsverfügung /pfändungs und überweisungsbeschluss bekommen der auch an mein arbeitgeber ging es handelt sichum 60 euro was passiert jetzt überweist mein arbeitgeber die 60 euro an den gläubiger
Sehr geehrte Frau K.,
ja Sie haben es richtig gesagt. Von Ihrem Lohn wird solange der pfändbare Anteil an die Gläubiger ausgezahlt, bis die Summe von 60 Euro befriedigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht