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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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So schön Unabhängigkeit und Flexibilität, die mit einem eigenen Auto einhergehen, einerseits sind, so kann es andererseits besonders in (Groß)Städten lästig sein, sich durch den teilweise dichten Straßenverkehr quälen zu müssen. Zu allem Überfluss hat man oftmals dann noch einen “Schleicher” vor sich und man kommt nicht so zügig voran, wie man eigentlich möchte und könnte. Dabei behindern nicht nur langsam fahrende Autos den Verkehr, sondern auch schwere Fahrzeuge wie Lkw oder Busse. Manch Autofahrer ist froh, wenn der vor ihm fahrende Bus endlich die Haltestelle anfährt, damit er überholen bzw. vorbeifahren und wieder schneller fahren kann – ein Vorgang, der für die meisten Kfz-Fahrer selbstverständlich ist. Aber aufgepasst: beim Überholen von Bussen gelten gesetzliche Vorschriften. Ein Verstoß zieht ein Bußgeld und gegebenenfalls einen Eintrag in die Verkehrssünderkartei nach sich.
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Beim Überholen von Bussen ist besondere Vorsicht geboten; Fahrer müssen jederzeit damit rechnen, dass aussteigende Fahrgäste auf die Fahrbahn treten, etwa um diese zu überqueren. Für die Verkehrssicherheit schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) daher Regelungen zum Überholen von Bussen vor. § 20 StVO bestimmt, unter welchen Bedingungen Kfz-Fahrer Busse überholen dürfen bzw. an Bussen vorbeifahren dürfen.
Die gesetzlichen Regelungen gelten dabei nicht nur für den nachfolgenden Verkehr auf derselben Fahrbahn, sondern auch für den Gegenverkehr.
Gerade an Schulbushaltestellen müssen Kfz-Fahrer vorsichtig und aufmerksam sein. Denn insbesondere jüngere Schüler haben noch keine Erfahrung im Straßenverkehr und können entsprechend Gefahrensituationen oft nicht richtig einschätzen. So achten sie beispielsweise nicht immer in dem nötigen Ausmaß auf das Verkehrsgeschehen. Zudem besteht die Gefahr, dass Kinder sich hinter Bussen befinden und so verdeckt sind, dass Autofahrer sie nicht sehen können.
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In bestimmten Situationen schalten Fahrer die Warnblinkanlage des Busses ein, wenn sie eine Haltestelle anfahren oder an dieser stehen. Doch was bedeutet in diesem Fall die eingeschaltete Warnblinkanlage? Wie muss man sich als Kfz-Fahrer verhalten? Grundsätzlich besteht die Pflicht, an einer Haltestelle bzw. beim Anfahren an diese die Warnblinkanlage einzuschalten, wenn dies durch die Straßenverkehrsbehörde vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 StVO). Dies kann etwa an unübersichtlichen, schwer einsehbaren oder gefährlichen Haltestellen der Fall sein. Auch Schulbusse bzw. an Haltestellen in der Nähe von Schulen wird in der Regel die Warnblinkanlage genutzt. Das Warnblinklicht dient dabei der Sicherheit der ein- und aussteigenden Fahrgäste und signalisiert dem fließenden Verkehr eine mögliche Gefahrensituation, sodass dieser die Geschwindigkeit anpassen kann.
Hat ein Bus die Warnblinkanlage eingeschaltet, gelten besondere Regelungen. Hier sind zwei Situationen zu unterscheiden:
Nähert sich der Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage einer Haltestelle, ist er also noch beim Fahren, ist es gemäß § 20 StVO verboten, den Bus zu überholen. Steht der Bus hingegen mit Warnblinklicht an einer Haltestelle, dürfen Kfz-Fahrer (nachfolgender und Gegenverkehr) in Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) am Bus vorbeifahren.
Bus überholen: es gilt die StVO
Kfz-Fahrer, die einen an einer Haltestelle stehenden Bus überholen bzw. an einem Bus vorbeifahren und dabei gegen die Vorschriften der StVO verstoßen, riskieren ein Bußgeld und eventuell einen Punkt in Flensburg. Wer etwa an einem Bus oder einer Straßenbahn mit nicht angepasster Geschwindigkeit vorbei fährt, wird mit einem Verwarngeld von 15 Euro belegt. Führt dieses Fehlverhalten zu einer Behinderung oder einer Gefährdung von aus- bzw. einsteigenden Fahrgästen, erhöht sich das Bußgeld auf 60 bzw. 70 Euro. Zusätzlich gibt es einen Punkt. Ermöglicht der Fahrer einem von der Haltestelle anfahrenden Bus nicht das Einfädeln auf die Fahrbahn, sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld zwischen 5 und 30 Euro vor (je nachdem, ob es zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung kommt).
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
An einem Linienbus, einer Straßenbahn oder einem Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen | 15 Euro | – |
An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Linienbus, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast | ||
… behindert | 60 Euro | 1 Punkt |
… gefährdet | 70 Euro | 1 Punkt |
Linienbus oder Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt | 60 Euro | 1 Punkt |
An einem Linienbus oder einem Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte | 15 Euro | – |
An einem Linienbus oder einem Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast | ||
… behindert | 60 Euro | 1 Punkt |
… gefährdet | 70 Euro | 1 Punkt |
Einem Linienbus oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht | 5 Euro | – |
… mit Gefährdung | 20 Euro | – |
… mit Sachbeschädigung | 30 Euro | – |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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