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Überhöhte Geschwindigkeit, Fahren unter Alkoholeinfluss, Missachtung des Sicherheitsabstandes, Überfahren einer roten Ampel oder schlichtweg Unachtsamkeit… auf den Straßen kracht es aus unterschiedlichen Ursachen unzählige Mal. Alleine für das Jahr 2019 erfasst die Statistik weit über zwei Millionen Verkehrsunfälle in Deutschland. Und auch wenn die meisten Unfälle glimpflich ausgehen und es “nur” Blechschaden gibt, sorgt eine Kollision im Straßenverkehr häufig für Ärger: das Auto ist beschädigt, ist in vielen Fällen nicht mehr fahrbar und muss repariert werden.
Dazu kommen nicht selten “Querelen” mit der Versicherung wegen der Schadensregulierung, die sich häufig in die Länge ziehen. Dabei gibt es bestimmte Situationen, die alles nur noch komplizierter machen können – etwa wenn der eigene Pkw auf einer Dienstreise in einen Unfall verwickelt ist. Wie wird der Schaden in diesem Fall reguliert? Welche Rolle spielt dabei der Arbeitgeber?
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Um zu klären, welche Versicherung der Unfallbeteiligten in welcher Höhe für die entstandenen Schäden aufkommen muss, muss bei einem Unfall grundsätzlich die Schuldfrage geklärt werden. Welcher Kfz-Fahrer hat Schuld an der Kollision? Wie hoch ist der Schuldanteil? Trägt er die alleinige Schuld? Oder hat der Unfallgegner eine Mitschuld? So gilt grundsätzlich auch bei einem Unfall auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw, dass der Fahrer haftet, der den Unfall hauptsächlich verursacht hat und die Versicherung – abhängig vom Haftungs- bzw. Schuldanteil – die Unfallkosten übernimmt.
Allerdings liegt bei einem Unfall auf einer Dienstreise oder Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw eine Besonderheit vor. Der Fahrer (Arbeitnehmer) hat nämlich unter Umständen die Möglichkeit, die entstandenen Schäden bei seinem Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung geltend zu machen. Grundlegende Voraussetzung für eine Schadensübernahme durch den Arbeitgeber ist allerdings, dass der Unfall bei der Durchführung einer angeordneten Arbeitsleistung bzw. betrieblichen Tätigkeit passiert ist, beispielsweise bei einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Dienstreise oder bei der Arbeit im Außendienst, für die ein Pkw erforderlich ist.
Erfolgte die Autofahrt hingegen nicht aus dienstlichem Anlass, sondern nur aus persönlichen Gründen (und hierzu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte), so können keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Schadensregulierung nach einem Unfall spielt grundsätzlich ein weiterer Aspekt eine wesentliche Rolle, nämlich die Fahrlässigkeit. Hat der Fahrer den Unfall durch fahrlässiges Verhalten verursacht? Wenn ja, handelt es sich um eine leichte oder eine grobe Fahrlässigkeit? Inwiefern der Arbeitgeber bei einer vorgeschriebenen Dienstreise dazu verpflichtet ist, die Unfallkosten zu übernehmen, hängt maßgeblich vom Verschuldungsgrad ab, also von der Schwere der Fahrlässigkeit des Fahrer (Arbeitnehmers). Gemäß dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist grundsätzlich zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden (sogenanntes dreistufiges Haftungsmodell).
Welcher Verschuldungsgrad bzw. welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt, ist letztendlich Ermessenssache des Gerichts und stets vom individuellen Einzelfall abhängig. Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen (je nach Sachverhalt einen Anwalt für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht oder Versicherungsrecht). Der Jurist kann den Betroffenen aufgrund seiner Kompetenz und Erfahrung bestmöglich beraten und unterstützen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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