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Mal eben falsch geparkt und ein Bußgeld kassiert? Zwei Wochen später in Eile zu schnell unterwegs gewesen und in einer Geschwindigkeitskontrolle den Blitzer ausgelöst? Und “zu guter Letzt” eine rote Ampel überfahren und der nächste Bußgeldbescheid flattert ins Haus? Mancher Autofahrer hat es schon erlebt, wenn irgendwie “der Wurm drin” ist und man innerhalb kurzer Zeit gleich mehrfach bei Verkehrsverstößen erwischt wird. Dabei muss man noch nicht einmal als berüchtigter “Verkehrsrowdy” unterwegs sein und absichtlich gegen Verkehrsregeln verstoßen oder es zumindest billigend in Kauf nehmen, dass man sich rechtswidrig verhält. Häufig sind sich Autofahrer etwa gar nicht bewusst, dass sie beispielsweise zu schnell fahren, weil sie ein entsprechendes Schild, das eine Höchstgeschwindigkeit vorschreibt, übersehen haben.
Doch ganz gleich ob absichtlich und billigend in Kauf genommen oder versehentlich: Verkehrsverstöße kosten und der Bußgeldkatalog macht hier zwischen Absicht oder Gleichgültigkeit und Versehen oder Unwissenheit keinen Unterschied. Und wer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gleich mehrfach Verkehrsregeln missachtet und gegen geltendes Recht verstößt… für den wird’s unter Umständen teuer. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde den Verkehrssünder aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens im Straßenverkehr und Voreintragungen im Fahreignungsregister (FAER) mit einem erhöhten Bußgeld zur Kasse bittet.
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Auch wenn es den Betroffenen je nach Schwere des Verstoßes teuer zu stehen kommt und verständlicherweise ärgert: grundsätzlich ist eine Bußgelderhöhung möglich, wenn der Verkehrssünder bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister (FAER) hat; das heißt, wenn der Betroffene bereits in der Vergangenheit Verkehrsordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten begangen hat, die in der “Verkehrssünderkartei” in Flensburg gespeichert sind.
Die zuständige Behörde hat im Falle von mehreren Verkehrsverstößen innerhalb kurzer Zeit das Recht, das Bußgeld zu erhöhen und entsprechend härtere Sanktionen zu verhängen. Eine Bußgelderhöhung dient als verkehrserzieherische Maßnahme, um Kfz-Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrfach im Straßenverkehr auffällig werden und vermehrt Verkehrsverstöße begehen (also quasi Wiederholungstäter sind), zu “maßregeln”.
Aus Sicht des Gesetzgebers bzw. der Bußgeldstelle sprechen nämlich häufige und in engem zeitlichem Abstand erfolgende Verkehrsordnungswidrigkeiten für eine mangelhafte Verkehrsdisziplin oder gar Rücksichtslosigkeit im Fahrverhalten des betreffenden Verkehrssünders.
Es liegt dabei im Ermessen der Behörde, inwiefern sie bei Wiederholungstätern bzw. bei Voreintragungen im Fahreignungsregister ein erhöhtes Bußgeld verhängt. Grundsätzlich dienen die festgelegten Sanktionen des Bußgeldkataloges als Orientierung; bei der genauen Festlegung der Bußgelder hat die Behörde allerdings einen gewissen Ermessensspielraum.
Allerdings darf die Behörde trotz dieses Ermessensspielraums nicht nach Belieben schalten und walten und willkürlich Bußgelder erhöhen. Eine Bußgelderhöhung muss verhältnismäßig sein. Relevant hierbei sind etwa die zeitlichen Abstände zwischen den Verstößen. Das heißt, dass verkehrsrechtliche Verstöße, die der Betroffene vor längerer Zeit begangen hat, hinsichtlich einer Bußgelderhöhung in der Regel keine Rolle spielen dürfen. Die Verkehrsverstöße müssen innerhalb kurzer Zeit passieren und die Verstöße in der Voreintragung und im aktuellen Fall müssen auch nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich zusammenhängen.
Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Aktenzeichen Ss 545/00 (Z) – 1/01 Z) erfordert die Rechtmäßigkeit einer Bußgelderhöhung hinsichtlich eines sachlichen Zusammenhangs dabei nicht, dass es sich um gleiche Verkehrsverstöße handelt (beispielsweise mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen). Vielmehr können auch unterschiedliche Vergehen einen sachlichen Zusammenhang aufweisen und damit eine Bußgelderhöhung rechtfertigen bzw. nach sich ziehen (im vorliegenden Fall etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Rotlichtverstoß). Maßgeblich ist die Schwere des Vergehens und die Frage, inwieweit ein neuerlicher Verstoß eine strengere Ahndung rechtfertigt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Betreffende sich über bereits früher ausgesprochene Verwarnungen leichtfertig hinweggesetzt hat.
Wie erwähnt ist eine Bußgelderhöhung bei kurz hintereinander folgendem wiederholten Fehlverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich rechtens – vorausgesetzt die Bußgelderhöhung ist verhältnismäßig und die zuständige Behörde handelt nicht willkürlich. Gesetzesgrundlagen für eine Bußgelderhöhung sind dabei die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKAtV) einerseits und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) andererseits.
Gemäß § 3 Abs. 1 BKAtV können Voreintragungen im FAER grundsätzlich eine Bußgelderhöhung zur Folge haben.
Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist. (§ 3 Abs. 1 BKAtV)
Die grundsätzliche Möglichkeit solcher verschärften Ahndungen bei “Wiederholungstätern” ist also gesetzlich verankert.
Im Rahmen einer Bußgelderhöhung bei Voreintragungen im FAER gelten zudem die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu der Höhe der Geldbuße infolge einer Ordnungswidrigkeit (§ 17 OWiG). Dabei muss die Erhöhung des Bußgeldes angemessen und verhältnismäßig sein. Im Einzelnen müssen das Ausmaß und die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit sowie auch die finanzielle Lage des Fahrers Berücksichtigung finden.
Ein Bußgeldbescheid ist zweifelsfrei immer ärgerlich, insbesondere bei einem hohen Bußgeld. Da bei einer Bußgelderhöhung infolge eines wiederholten Fehlverhaltens im Straßenverkehr die Geldbuße außerordentlich hoch sein kann, muss der Betroffene tief in die Tasche greifen. In diesem Fall empfiehlt es sich, bei einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt Hilfe zu suchen und sich juristisch beraten zu lassen. Ein Anwalt hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen und so Einblick in das Bußgeldverfahren bzw. die Beweisführung zu nehmen. Etwaige Fehler in der Beweisführung und mögliche Angriffspunkte gegen den Bußgeldbescheid bzw. die Bußgelderhöhung kann der Jurist auf einen Blick erkennen und beurteilen, inwiefern ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnenswert ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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