Zahlungsunfähigkeit und die Folgen

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit?

Zahlungsunfähigkeit bezeichnet der Jurist die Situation, in welcher der Schuldner die fälligen und durchsetzbaren Forderungen dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO).

Die Zahlungsunfähigkeit ist ein allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Besonders relevant ist die genaue Feststellung des Beginns der Zahlungsunfähigkeit. Denn hieran knüpfen weitreichende Rechtsfolgen:

In Kürze:

Der folgende Artikel sagt Ihnen, wann die Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, wann und welche Straftaten zu beachten sind und welche private Haftung droht, wenn gegen Vorschriften bezüglich der Zahlungsunfähigkeit verstoßen wird.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Zahlungsunfähigkeit begründet Pflicht zur Insolvenzanmeldung

Es besteht eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (auch bei Überschuldung nach § 19 InsO) bei

  • einer GmbH (§ 64 Abs. 1 GmbHG), AG (§ 92 Abs. 2 AktG) und einem Verein (§ 42 Abs. 2 BGB)
  • Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG; §§ 130a Abs. 1, 177a HGB)
  • einer Genossenschaft (§ 99 Abs. 1 GenG)

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Wann liegt gesetzlich Zahlungsunfähigkeit vor?

Bitte beachten Sie zunächst: Die Zahlungsunfähigkeit ist jedoch strikt von der geringfügigen oder kurzfristigen Liquiditätslücke zu unterscheiden. Die Abgrenzung kann sich jedoch im Einzelfall schwierig gestalten, sodass dazu eine umfassende rechtliche Beratung notwendig ist.

Zunächst wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft, ob die vorhandenen Geldmittel angesichts der Forderungen ausreichend sind. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, da Sie sich sonst keine Gedanken hierüber  machen würden. Besteht also eine Finanzierungslücke wird geprüft, ob diese Lücke innerhalb von 3 Wochen geschlossen werden kann. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird eine Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn die gesamte Forderungshöhe die Geldmittel des Schuldners um 10 % übersteigen. Eine ausführliche Erklärung, wie diese Prüfung in der Praxis abläuft, finden Sie in unserem Artikel über die Insolvenzgründe.

Bitte beachten Sie zudem: Unterbleibt hier der Antrag, kann dies unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben, die im nächsten Abschnitt aufgezeigt werden und im Detail auch in unseren Beiträgen zu den häufigsten Insolvenzstraftaten oder Bankrott als Straftat nachgelesen werden können.

Strafbarkeit wegen Zahlungsunfähigkeit und unterlassener Insolvenzanmeldung

Verspätete oder nicht vorgenommene Insolvenzanmeldung kann zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen (§ 15a InsO).

Außerdem kann bei einer GmbH, einer oHG oder KG, einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Gesellschaftsvorschriften, die das Gesellschaftskapital betreffen, verletzt werden. Siehe u.a.:

  • für die GmbH den § 84 GmbHG;
  • für die Personenhandelsgesellschaft die §§ 130a, 171 HGB;
  • für die Genossenschaft die §§ 148, 33 GenG;
  • für die Aktiengesellschaft die §§ 401, 92 AktG

Daneben kommen weitere Straftaten in Betracht, wie etwa (Eingehungs)Betrug gemäß § 263 StGB, Bankrott gemäß § 283 StGB oder Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB.

Insolvenzanfechtung wegen verspäteter Insolvenzanmeldung

Gemäß §§ 129 ff. InsO kann ein Hinauszögern als Anknüpfungspunkt für Insolvenzanfechtung genutzt werden.

Alle relevanten Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel Insolvenzanfechtung.

Private Haftung der Geschäftsführer und Vorstände

Es entsteht eine mögliche Haftung der Geschäftsführer oder Vorstände

  • bei geleisteten Zahlungen gegenüber der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter nach dem Eintritt der Insolvenzreife
  • zudem in den Fällen der §§ 64 Abs. 2 GmbHG, §§ 130a Abs. 2 und 171 HGB, §§ 93 Abs. 2 i.V.m. 92 2 AktG, § 99 Abs. 2 GenG
  • wegen sog. Quotenverschlechterung bei Insolvenzverschleppung
  • und gemäß § 42 Abs. 2 BGB; §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 64 Abs. 1 GmbHG, §§ 130a Abs. 1, 177a HGB, § 92 Abs. 2 AktG, § 99 Abs. 1 GenG.

Außerdem entsteht die Gefahr der Umqualifizierung von Gesellschafterfinanzierungshilfen in Kapitalersatz (Abzugsverbot, Erstattungspflicht) bei

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bzw. Verein
  • Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG, AG & Co. KG etc.).

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