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Die meisten Autofahrer kennen den Ärger über einen Bußgeldbescheid; insbesondere wenn die darin enthaltenen Sanktionen (Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot) “saftig” ausfallen wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. In diesem Fall empfiehlt es sich besonders, mit Hilfe eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wesentlicher Bestandteil dabei ist die Akteneinsicht, durch die der Betroffene einen Einblick in das laufende Bußgeldverfahren gewinnen kann.
Was hierbei den zulässigen Umfang der Akteneinsicht anbelangt, fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im November 2020 (Aktenzeichen 2 BvR 1616/18) ein bedeutsames Urteil, das Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Rücken stärkt: demnach haben Betroffene bei Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch Anspruch auf verfahrensrelevante Informationen, die nicht in der Bußgeldakte enthalten sind, nämlich in die sogenannten Rohmessdaten, durch deren Auswertung in der Regel der Vorwurf durch die Behörde begründet wird.
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Eine Überprüfung des Bußgeldbescheides auf dessen Rechtmäßigkeit und ein damit verbundener Einspruch steht grundsätzlich jedem Betroffenen zu. Denn Fehler beim Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. bei der Geschwindigkeitsmessung, die den Bußgeldbescheid und dessen Beweisführung fehlerhaft machen, sind generell nie auszuschließen. Schließlich ist keine Technik ausnahmslos perfekt und Mitarbeiter von Ordnungsamt oder Polizei, die die Messgeräte bedienen, sind auch nur Menschen.
Für den Einsatz von technischen Messgeräten gelten bestimmte Vorschriften, so müssen diese etwa geeicht sein. Allerdings muss der Betroffene beim Einsatz sogenannter standardisierter Messverfahren eindeutige Indizien bzw. Anhaltspunkte darlegen, die für eine nicht einwandfreie Funktion des Geschwindigkeitsmessgerätes sprechen und damit die Fehlerhaftigkeit des Bußgeldbescheides begründen. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, reicht hierbei nicht aus, um eine gerichtliche Überprüfung des Bußgeldbescheides bzw. des zu Last gelegten Vorwurfes zu rechtfertigen.
Das Vorbringen konkreter Hinweise auf technische Mängel bei der Geschwindigkeitsmessung ist allerdings nur möglich, wenn der Betroffene bzw. dessen Rechtsanwalt/ Verteidigung das Messgerät auf seine Funktionsweise bzw. Funktionsfähigkeit überprüfen kann und einen Einblick in die sogenannten Rohmessdaten hat. Diese dienen der Feststellung der Geschwindigkeit bzw. der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, sind jedoch nicht in der Akte aufgeführt.
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In diesem Zusammenhang entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im November 2020 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung über eine Verfassungsbeschwerde, die Anspruch auf Einsicht auch in nicht in der Bußgeldakte enthaltene Informationen bei einem Bußgeldverfahren betrifft (Aktenzeichen 2 BvR 1616/18). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte beantragt, unter anderem inklusive der Rohmessdaten. Die Bußgeldstelle gewährte zwar Einsicht in die Bußgeldakte, verwehrte allerdings trotz mehrfacher Anträge eine Einsicht in die Rohmessdaten und in andere vom Kläger verlangte Informationen mit der Begründung, diese seien nicht Teil der Bußgeldakte. Sowohl das Amtsgericht Hersbruck als auch das Oberlandesgericht Bamberg gaben der Bußgeldstelle Recht und verhängten gegenüber dem Betroffenen Sanktionen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; der Einspruch wurde jeweils abgelehnt bzw. verworfen.
Der Betroffene bzw. der Kläger sah sich durch das wiederholte Verwehren der Einsicht in die Rohmessdaten in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren und auf eine bestmögliche Verteidigung verletzt; das BVerfG gab seiner Verfassungsbeschwerde statt – und stärkt damit die Rechte von Beschuldigten in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Konkret bedeutet dies: im Falle eines Bußgeldbescheides wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist dem Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten zu gewähren, damit dieser im Zuge seiner Verteidigung die Möglichkeit hat, die Messung bzw. den Messvorgang nachträglich umfänglich auf Fehler und Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls den Vorwurf der Geschwindigkeit zu entkräften. Dies gilt auch dann, wenn die Rohmessdaten nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Andernfalls liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und damit eine Verletzung der Grundrechte vor.
Von Bedeutung hierbei ist außerdem, dass die Rohmessdaten je nach Messgerät überhaupt nicht gespeichert werden. In diesen Fällen ist eine Überprüfung des Messvorgangs auf Fehlerhaftigkeit nicht möglich. Unter Berufung auf dieses Urteil des BVerfG könnten daher zukünftig Bußgeldbescheide wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch die Messdaten eines solchen (nicht speichernden) Gerätes begründet werden, angefochten werden. Denn die fehlende Einsicht in die Rohmessdaten (da nicht gespeichert) macht die Erbringung des erforderlichen Nachweises über technische Fehler der Geschwindigkeitsmessung unmöglich oder zumindest unzulässig schwierig.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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