Berufsverbot im Insolvenzverfahren?

Droht mit der Insolvenz ein Tätigkeitsverbot?

Die Insolvenz wirft bei unserem Mandanten viele Fragen auf, wozu jene nach einem mit der Insolvenzeröffnung einhergehenden Berufsverbot gehört. Da eine Insolvenz für natürliche Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften als auch für juristische Personen offensteht, können viele Berufe von einem Tätigkeitsverbot erfasst sein. Dies kann etwa geschehen, indem die eigene Praxis verkauft oder fremdverwaltet wird. Aber auch die für die Berufsausübung erforderliche Zulassung kann aufgrund der Insolvenz verloren gehen. Selbst Berufe, die keine behördliche Genehmigung vorsehen, können aufgrund der Insolvenz von einer Untersagungsverfügung betroffen sein.

Der folgende Beitrag geht der Frage nach, welche Berufe von einem Tätigkeitsverbot betroffen sein können und unter welchen Voraussetzungen ein Berufsverbot ergehen kann. Im zweiten Abschnitt erläutern wir, wann ein etwaiges Berufsverbot endet.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Generelles Tätigkeitsverbot mit der Insolvenz?

Grundsätzlich nein, aber… Es gibt keine Bestimmung im Insolvenzrecht, wonach mit der Eröffnung des Verfahrens ein generelles Berufsverbot oder Tätigkeitsverbot einhergeht. Allerdings gibt es Berufe, die mit der Insolvenzeröffnung häufiger von einem Tätigkeitsverbot betroffen sein können. Wie oben in der Einleitung angedeutet, hängt die Wahrscheinlichkeit von einem Tätigkeitsverbot betroffen zu sein, von der Art des Berufs ab. Zu unterscheiden sind grundsätzlich

  • kammerbezogene Berufe
  • erlaubnisfreies und erlaubnispflichtiges Gewerbe
  • Freie Berufe
  1. Kammerbezogene Berufe

Hierunter sind alle Berufe zu verstehen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zwangsweise einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Handwerkskammer, Anwaltskammer) angehören. Ihre berufliche Tätigkeit hängt von einer Zulassung ab, die die jeweilige Kammer nach öffentlich-rechtlichen Bestimmung erteilt oder versagt. Bei diesen Berufen wird die Zulassung daran geknüpft, dass kein Vermögensverfall droht oder ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Gesetzlich wird vermutet, dass eine Insolvenzeröffnung genau diese Voraussetzungen entfallen lässt. Damit geht insolvenzbedingt dann mittelbar die Aufhebung der Zulassung einher. Dies führt zum Berufsverbot.

  1. Erlaubnisfreies und erlaubnispflichtiges Gewerbe

Übt der Schuldner ein Gewerbe aus, hängt ein mögliches Tätigkeitsverbot davon ab, ob es sich um ein genehmigungsfreies oder genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt. Bei genehmigungsfreien Gewerbetätigkeiten braucht der Schuldner bei der Ausübung seines Gewerbes keine vorherige Erlaubnis seitens des Gewerbesamtes. Allerdings ermächtigt die Gewerbeordnung die zuständige Behörde auch Tätigkeiten im erlaubnisfreien Gewerbe zu untersagen. Dies kommt in Betracht, wenn im Zuge der Insolvenz die Vermutung nahe liegt, dass etwa die für ein Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit des gewerbetreibenden Schuldners fehlt.

Dies gilt erst recht für genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeiten. Wann Selbstständigen eine Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz droht, beleuchtet eingehend unser Artikel Selbständige in der Insolvenz – Entzug der Gewerbeerlaubnis.

  1. Freie Berufe

Freie Berufe sind z.B. solche, die in § 1 PartGG genannt sind, also etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Psychologen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Betriebswirte, Buchprüfer, Ingenieure, Architekten, Sachverständige, Journalisten, Sachverständige und weitere ähnliche Berufe. Bei diesen Berufen kann ein faktisches Berufsverbot drohen, weil z.B. die Praxis geschlossen und verwertet wird. Ob dies tatsächlich eintritt, hängt zu einem großen Teil davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Eigenverwaltung als die wirtschaftliche bessere Möglichkeit ansieht, um Vermögen der Insolvenzmasse zuzuführen. In diesen Fällen haben die Gläubiger in den entsprechenden Gremien (z.B. Gläubigerversammlung oder Gläubigerausschuss) ebenfalls ein gewichtiges Mitspracherecht. Vor einigen Jahren war den Insolvenzverwaltern die Fortführung der Praxis oftmals wegen der Haftung zu risikoreich. Dies hat oft zu einer Zerschlagung bzw. Veräußerung der Praxis geführt.

Mittlerweile sind die Insolvenzverwalter empfänglich für die Fortführung des Berufs, wenn sich dadurch eine bessere Gläubigerbefriedigung auf längere Sicht erzielen lässt. So lassen sich Insolvenzverwalter heutzutage wesentlich häufiger auf eine Freigabe der Selbstständigkeit ein. Wie dies abläuft und welche Vor- und Nachteile hiermit einhergehen, zeigt Ihnen der folgende Videobeitrag:

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Wann endet ein Berufsverbot nach der Insolvenz?

Im Zuge einer Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2020, wurde dem § 301 Insolvenzordnung der Absatz 4 hinzugefügt:

„Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.“

Bild von gestresstem MannDiese Vorschrift geht auf eine entsprechende EU-Richtlinie zurück, wonach allein auf der Insolvenz beruhende Tätigkeitsverbote nach erteilter Restschuldbefreiung außer Kraft treten. Das bedeutet konkret, dass von der Insolvenz getragene Berufsverbote mit rechtskräftiger Restschuldbefreiung enden. Damit können Zulassungen zu den Berufen sofort wieder erfolgen. Ebenso verlieren Gewerbeuntersagungen im Bereich des erlaubnisfreien Gewerbes Ihre Wirkung, soweit die Untersagung allein auf die Insolvenz gestützt wurde. Berufsverbote, die von der Insolvenz aber zugleich von anderen Gründen getragen werden, sind gesondert zu beurteilen. Hier kann ein Berufsverbot ggf. aufrechterhalten werden, da das Tätigkeitsverbot auch von anderen Gründen gestützt wird. Jedenfalls fällt eine insolvenzbedingte Rechtfertigung des Berufsverbots weg.

Bitte beachten Sie: Betraf das Tätigkeitsverbot einen erlaubnispflichtigen und zulassungspflichtigen Beruf, so muss zunächst wieder von der zuständigen Behörde die notwendige Erlaubnis oder Zulassung eingeholt werden. Diese tritt nicht automatisch ein.

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