Generelles Tätigkeitsverbot mit der Insolvenz?
Grundsätzlich nein, aber… Es gibt keine Bestimmung im Insolvenzrecht, wonach mit der Eröffnung des Verfahrens ein generelles Berufsverbot oder Tätigkeitsverbot einhergeht. Allerdings gibt es Berufe, die mit der Insolvenzeröffnung häufiger von einem Tätigkeitsverbot betroffen sein können. Wie oben in der Einleitung angedeutet, hängt die Wahrscheinlichkeit von einem Tätigkeitsverbot betroffen zu sein, von der Art des Berufs ab. Zu unterscheiden sind grundsätzlich
- kammerbezogene Berufe
- erlaubnisfreies und erlaubnispflichtiges Gewerbe
- Freie Berufe
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Kammerbezogene Berufe
Hierunter sind alle Berufe zu verstehen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zwangsweise einer Kammer (z.B. Ärztekammer, Handwerkskammer, Anwaltskammer) angehören. Ihre berufliche Tätigkeit hängt von einer Zulassung ab, die die jeweilige Kammer nach öffentlich-rechtlichen Bestimmung erteilt oder versagt. Bei diesen Berufen wird die Zulassung daran geknüpft, dass kein Vermögensverfall droht oder ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Gesetzlich wird vermutet, dass eine Insolvenzeröffnung genau diese Voraussetzungen entfallen lässt. Damit geht insolvenzbedingt dann mittelbar die Aufhebung der Zulassung einher. Dies führt zum Berufsverbot.
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Erlaubnisfreies und erlaubnispflichtiges Gewerbe
Übt der Schuldner ein Gewerbe aus, hängt ein mögliches Tätigkeitsverbot davon ab, ob es sich um ein genehmigungsfreies oder genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt. Bei genehmigungsfreien Gewerbetätigkeiten braucht der Schuldner bei der Ausübung seines Gewerbes keine vorherige Erlaubnis seitens des Gewerbesamtes. Allerdings ermächtigt die Gewerbeordnung die zuständige Behörde auch Tätigkeiten im erlaubnisfreien Gewerbe zu untersagen. Dies kommt in Betracht, wenn im Zuge der Insolvenz die Vermutung nahe liegt, dass etwa die für ein Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit des gewerbetreibenden Schuldners fehlt.
Dies gilt erst recht für genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeiten. Wann Selbstständigen eine Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz droht, beleuchtet eingehend unser Artikel Selbständige in der Insolvenz – Entzug der Gewerbeerlaubnis.
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Freie Berufe
Freie Berufe sind z.B. solche, die in § 1 PartGG genannt sind, also etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Psychologen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Betriebswirte, Buchprüfer, Ingenieure, Architekten, Sachverständige, Journalisten, Sachverständige und weitere ähnliche Berufe. Bei diesen Berufen kann ein faktisches Berufsverbot drohen, weil z.B. die Praxis geschlossen und verwertet wird. Ob dies tatsächlich eintritt, hängt zu einem großen Teil davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Eigenverwaltung als die wirtschaftliche bessere Möglichkeit ansieht, um Vermögen der Insolvenzmasse zuzuführen. In diesen Fällen haben die Gläubiger in den entsprechenden Gremien (z.B. Gläubigerversammlung oder Gläubigerausschuss) ebenfalls ein gewichtiges Mitspracherecht. Vor einigen Jahren war den Insolvenzverwaltern die Fortführung der Praxis oftmals wegen der Haftung zu risikoreich. Dies hat oft zu einer Zerschlagung bzw. Veräußerung der Praxis geführt. Mittlerweile sind die Insolvenzverwalter empfänglich für die Fortführung des Berufs, wenn sich dadurch eine bessere Gläubigerbefriedigung auf längere Sicht erzielen lässt.
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