✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Anzahl der am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeuge wird von Tag zu Tag größer. Die Möglichkeit, mit einem Auto oder Motorrad von A nach B zu kommen, ist für viele nicht nur äußerst bequem, sondern zum Beispiel aus beruflichen Gründen auch häufig unverzichtbar. So ist man zum einen schnell und zum anderen unabhängig und flexibel. Doch um sich hinter das Steuer zu setzen und losfahren zu dürfen, muss eine entscheidende Voraussetzung vorliegen: Der Führerschein. Der Fahrer muss eine gültige Fahrerlaubnis haben und im Besitz eines Führerscheines sein.
Wer seinen Führerschein zu Hause vergessen hat, darf gemäß § 4 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) theoretisch nicht fahren, wird aber, wenn überhaupt, nur geringfügig bestraft. Wer hingegen gar nicht im Besitz der Erlaubnis zum Autofahren ist, begeht eine Straftat, wenn er sich ans Steuer setzt. Es existiert also eine Trennung zwischen der staatlichen Erlaubnis zum Fahren und dem Dokument, das diese Erlaubnis bestätigt. Wie genau dieser Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis juristisch ausgestaltet ist, erklärt unser Beitrag.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Umgangssprachlich werden die Bedeutungen der Begriffe “Fahrerlaubnis” und “Führerschein” in der Regel gleich gesetzt. Dabei gibt es einen klaren Unterschied. Die Fahrerlaubnis ist eine offizielle Zulassung, die es gestattet, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein ist ein amtliches Dokument, das als Nachweis der Fahrerlaubnis dient. Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist dazu festgelegt:
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. […] (§ 2 Abs. 1 StVG)
Es existieren unterschiedliche Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinklassen. Hierbei können unter Umständen „höhere“ Fahrerlaubnisklassen „niedrigere“ Fahrerlaubnisklassen mit einschließen; andererseits erfordern manche Führerscheine einer bestimmten Klasse den Vorbesitz der Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse. Das vorgeschriebene Mindestalter für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen ist unterschiedlich und schwankt zwischen 16 und 21 Jahren.
Im Folgenden eine kurze Übersicht über die Hauptklassen. Die Fahrerlaubnisklassen gelten für alle EU-Staaten.
Darüber hinaus gibt es die nur in Deutschland gültigen Fahrerlaubnisklassen L und T (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen).
Fahrerlaubnisklasse (eingeschlossene Klassen) | Kraftfahrzeugtyp | Mindestalter |
A (AM, A1, A2) | Krafträder (unbeschränkt) und
dreirädrige Kraftfahrzeuge |
20 Jahre |
A2 (AM, A1) | Krafträder (beschränkt) | 18 Jahre |
A1 (AM) | Leichtkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge | 16 Jahre |
AM | Kleinkrafträder | 16 Jahre |
B (AM, L) | Pkw bis 3.500 kg Gesamtgewicht
mit Anhänger bis 750 kg: bis 4.250 kg Gesamtgewicht mit Anhänger über 750 kg: bis 3.500 kg Gesamtgewicht B 96: mit Anhänger über 750 kg: bis 4.250 kg Gesamtgewicht BE: mit Anhänger bis 3.500 kg: bis 7.000 kg Gesamtgewicht |
18 Jahre
(Begleitetes Fahren 17 Jahre) |
C (C1) | Lkw mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht und Anhänger bis 750 kg
Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich auf fünf Jahre befristet |
21 Jahre
(18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer) |
C1 | Lkw bis 7.500 kg Gesamtgewicht und Anhänger bis 750 kg
Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich auf fünf Jahre befristet |
18 Jahre |
D (D1) | Busse
Anhänger bis 750 kg Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich Beförderung von mehr als 8 Personen (+ Fahrer) auf fünf Jahre befristet |
24 Jahre
(23, 21, 20, 18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer) |
D1 | Busse
Anhänger bis 750 kg Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich Beförderung von 9 bis 16 Personen (+ Fahrer) auf fünf Jahre befristet |
21 Jahre
(18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer) |
E | Anhänger
Kfz mit Anhängern über 750 kg: Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E Fahrerlaubnis der Klassen B, C, C1, D oder D1 erforderlich |
L (nur in Deutschland gültig) | selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | 16 Jahre |
T (AM, L) (nur in Deutschland gültig) | land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen | 16 Jahre |
Details zu den Unterklassen, zu Obergrenzen für Hubraum, Leistung, maximaler Personenzahl etc. listet das Kraftfahrbundesamt auf.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Bis man die Fahrerlaubnis erworben hat und den Führerschein (der umgangssprachlich auch gerne als “Lappen” bezeichnet wird) in den Händen hält, ist es in der Regel ein weiter Weg. Der Besuch einer Fahrschule, Theorie- und Fahrstunden sowie das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung sind verpflichtend. Auf diese Weise lernt man, sich im Straßenverkehr richtig zu verhalten und ein Fahrzeug sicher zu beherrschen. Die am häufigsten erworbene Fahrerlaubnis (bzw. der zugehörige Führerschein) entspricht der Klasse B (der “typische” Autoführerschein). Der Erwerb einer Fahrerlaubnis erfolgt grundsätzlich nach einem bestimmten Schema und ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.
Um die Fahrerlaubnis zu erlangen, muss der Führerscheinbewerber einen ordentlichen Wohnsitz vorweisen. Dies bedeutet, dass der Führerscheinbewerber gemäß § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mindestens 185 Tage in dem Land lebt, in dem er die Fahrerlaubnis erwirbt. Darüber hinaus muss der Führerschein möglichst nahe am Wohnort des Bewerbers gemacht werden, in dem dieser seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. In einzelnen Fällen ist es möglich, die Fahrerlaubnis am Zweitwohnsitz zu erwerben. Ein entsprechender Antrag muss im Vorfeld von der verantwortlichen Straßenverkehrsbehörde am Hauptwohnsitz bewilligt werden.
Im Vorfeld muss ein Sehtest erfolgreich absolviert und bescheinigt werden. Der Sehtest ist Teil der Fahrtauglichkeitsuntersuchung. Diese dient als Nachweis, dass der Führerscheinbewerber geistig und körperlich dazu geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Durch den Sehtest soll sichergestellt werden, dass der Führerscheinbewerber die Straßenverkehrslage mit Verkehrsteilnehmern, Verkehrszeichen und potentiellen Gefahren gut und deutlich sieht. Für jede Fahrerlaubnisklasse ist der Sehtest verbindlich. Doch im Detail gibt es Unterschiede.
Eine Besonderheit gibt es für Taxifahrer. Diese besitzen zwar die Fahrerlaubnisklasse B, sind aber dazu verpflichtet, ebenfalls eine augenärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Ein “einfacher” Sehtest reicht nicht aus.
Der Erste-Hilfe-Kurs dient zur Aufklärung über Maßnahmen nach einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen. Zudem sollen die Führerscheinbewerber für die Gefahren im Straßenverkehr sensibilisiert werden. Die Erste-Hilfe-Grundausbildung ist für jeden Führerscheinbewerber Pflicht und kann beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz oder beim ADAC absolviert werden.
Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ist die Fahrausbildung unerlässlich. Sowohl Theorie- als auch Praxisstunden sind für jeden Führerscheinbewerber Pflicht. Dabei werden zum einen die verschiedenen Verkehrsregeln erlernt. Zum anderen lernt der Führerscheinbewerber die korrekte und sichere Steuerung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr. Am Ende der theoretischen und praktischen Übungsstunden muss jeweils eine Prüfung abgelegt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem Bürgeramt erfolgt vor der praktischen Fahrprüfung. Häufig wird der Antrag von der Fahrschule gestellt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Führerscheinanwärter dies selbst übernimmt. Für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen notwendig:
Gegebenenfalls sind weitere Dokumente bei der Behörde einzureichen, beispielsweise ein Nachweis über körperliche und geistige Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Inwiefern noch weitere Unterlagen erforderlich sind, hängt von der Fahrerlaubnisklasse ab.
Die Bearbeitung des Antrages auf eine Fahrerlaubnis dauert ungefähr vier bis sechs Wochen. Eine Anmeldung zur praktischen Prüfung kann erst erfolgen, wenn der Fahrschule die Genehmigung und der Prüfauftrag der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen.
Der Erwerb der Fahrerlaubnis ist mit beträchtlichen Kosten verbunden. Die Höhe der Kosten ist nicht einheitlich festgelegt, sondern von Fahrschule zu Fahrschule unterschiedlich. Zudem sind die Kosten von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse abhängig. Für die Fahrerlaubnisklasse B beispielsweise können sie um die 2.000 Euro betragen. Für Führerscheinanwärter ist es deshalb sinnvoll, die verschiedenen Preise der ortsansässigen Fahrschulen zu vergleichen und sich Informationen über die Fahrschule einzuholen. So können sie sich für die günstigste Fahrschule entscheiden. Bei der Wahl einer Fahrschule sollte neben den Kosten auch das Niveau der Fahrschule bzw. des Unterrichts berücksichtigt werden. Die Preise des Erwerbs einer Fahrerlaubnis setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen:
Darüber hinaus fallen unter anderem Kosten an für
Das Mindestalter, alleine ein Auto führen zu dürfen, beträgt in Deutschland 18 Jahre, denn für den Erwerb einer Fahrerlaubnis muss der Betroffene volljährig sein. Seit einigen Jahren ist es hierzulande möglich, bereits mit 17 Jahren den Führerschein zu erwerben. Dieses Führerscheinmodell ist als “Begleitetes Fahren” bekannt. 17-jährige können die Fahrerlaubnis erwerben und mit dem Auto am Straßenverkehr teilnehmen – unter einer Voraussetzung: eine zulässige Begleitperson muss als Beifahrer mitfahren.
Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Begleitperson gelten bestimmte Bedingungen:
Die Begleitpersonen werden in der Prüfbescheinigung vermerkt. Es sind maximal fünf Begleitpersonen zulässig.
Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Begleitete Fahren müssen der Behörde zusätzliche Unterlagen vorliegen:
Der Vorteil des Führerscheins mit 17 liegt auf der Hand: Junge Autofahrer können im ersten Jahr nach Erwerb der Fahrerlaubnis mit Unterstützung der Begleitperson unter realen Voraussetzungen praktische Erfahrungen im Straßenverkehr sammeln. So ist es möglich, Sicherheit und Routine zu gewinnen. Da der Straßenverkehr viele Gefahrensituationen birgt und der Fahrer immer aufmerksam und konzentriert fahren muss, sollte die Begleitperson zwar sehr genau die Fahrt mitverfolgen, den Fahrer jedoch nicht ablenken.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Freude über die bestandene Führerscheinprüfung ist für gewöhnlich groß. Doch in den meisten Fällen schwingt auch eine gewisse Unsicherheit mit. Denn so sehr man darauf hingefiebert hat, endlich alleine ein Auto fahren zu können, der Straßenverkehr mit allen Tücken und möglichen Gefahren ist eine Herausforderung. Verkehrsteilnehmer müssen zum einen höchste Aufmerksamkeit und Konzentration walten lassen und das Geschehen im unmittelbaren Umfeld stets im Auge haben. Zum anderen müssen sie die Verkehrsregeln beachten und dabei vorausschauend handeln und gegenseitige Rücksicht nehmen. Deswegen sind einige Führerscheinneulinge in ihrer Fahrweise anfangs unsicher. Andere dagegen schätzen die Komplexität des Straßenverkehrs falsch ein und überschätzen ihre Fähigkeiten als Fahranfänger. So entstehen nicht selten teils schwere Verkehrsunfälle und eine große Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Um dem vorzubeugen und damit die Verkehrssicherheit zu garantieren, hat der Gesetzgeber die Probezeit eingeführt. Diese beginnt mit Ausstellung des Führerscheins und dauert zwei Jahre. In diesem Zeitraum gelten für Fahranfänger strengere Regelungen. Verkehrsrechtliche Verstöße werden härter sanktioniert als bei langjährigen Führerscheinbesitzern.
Bei Delikten im Straßenverkehr in der Probezeit wird zwischen einem A-Verstoß (schweres Vergehen) und einem B-Verstoß (weniger schweres Vergehen) unterschieden.
Zu den A-Verstößen (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) zählen unter anderem:
B-Verstöße sind beispielsweise:
Die Verstöße haben je nach Sachverhalt Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Begeht der Fahranfänger einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre. Zudem muss der Führerscheinneuling an einer Nachschulung teilnehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ein Fahrerlaubnisentzug erfolgt auch, wenn drei A- oder sechs B-Verstöße vorliegen. In diesem Fall darf der Fahranfänger mindestens sechs Monate kein Fahrzeug führen. Bei jedem verkehrsrechtlichen Verstoß werden darüber hinaus die im Bußgeldkatalog bestimmten Sanktionen verhängt.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich im Straßenverkehr an die geltenden Verkehrsregeln halten. Ein Verstoß wird verkehrsrechtlich oder sogar strafrechtlich geahndet. Der Gesetzgeber sieht unterschiedliche Sanktionen vor.
Ein Fahrverbot oder ein Fahrerlaubnisentzug werden verhängt, wenn besonders schwere Vergehen vorliegen oder der Betroffene bereits mehrfach auffällig geworden ist (Wiederholungstäter). Darüber hinaus sind auch Geld- oder Freiheitsstrafen möglich. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Vergehen im Straßenverkehr um eine Straftat handelt. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen sowohl bei einem Fahrverbot als auch bei einem Fahrerlaubnisentzug nicht erlaubt, ein Fahrzeug führen. Trotzdem gibt es wesentliche Unterschiede.
Wird ein Fahrverbot in Folge einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat verhängt, muss der Betroffene seinen Führerschein für einen gewissen Zeitraum (einen bis drei Monate) abgeben. Die zuständige Behörde nimmt den Führerschein in Verwahrung. Ist der Zeitraum des Fahrverbotes abgelaufen, händigt die Führerscheinstelle den Führerschein wieder aus. Der Führerscheinbesitzer darf nun wieder als Kfz-Fahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrtauglichkeit des Betroffenen wird nicht grundsätzlich angezweifelt.
Anders sieht es dagegen im Falle eines Fahrerlaubnisentzuges aus. Hierbei verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, erlischt. Um die Fahrerlaubnis anschließend wieder zu erlangen, muss diese bei der Führerscheinstelle neu beantragt werden. Der Betroffene muss allerdings eine Sperrfrist sechs Monaten bis zu fünf Jahren abwarten, die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis einhergeht. In dieser Zeit darf kein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Bevor eine Fahrerlaubnis wieder erteilt wird, prüft die Führerscheinstelle, ob der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Bei Zweifeln kann vor der Wiedererteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wer einmal die Fahrerlaubnis erworben hat und im Besitz des Führerschein ist, würde beides am liebsten nie wieder hergeben. Der umgangssprachliche “Lappen” bedeutet Selbständigkeit, Mobilität und Freiheit. Nicht mehr auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sein oder davon abhängig zu sein, ob jemand aus dem Familien- oder Freundeskreis den Chauffeurdienst übernimmt. Für viele sind ein Führerschein und ein eigenes Auto ein höchst angenehmer Komfort, den sie nicht aufgeben möchten. Umso einschneidender kann es sein, wenn man die Fahrerlaubnis verliert. Die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr zu verlieren, kann aus zwei Gründen erfolgen:
Für jeden Fahrerlaubnisinhaber besteht die Möglichkeit, freiwillig die Fahrerlaubnis aufzugeben. Dazu ist eine schriftliche Verzichtserklärung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis kann erfolgen
Ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel als Strafe in Folge eines schweren Vergehens im Straßenverkehr und wird von der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Gericht angeordnet. In diesem Fall wird die Fahrtauglichkeit des Fahrerlaubnisinhabers angezweifelt. Verzichtet der Betroffene nicht freiwillig auf die Fahrerlaubnis, erfolgt der Fahrerlaubnisentzug durch die Behörde.
Nach einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist eine Wiedererlangung möglich. Allerdings gelten hierbei die gleichen Vorschriften bei einem behördlichen Fahrerlaubnisentzug. Der Betroffene muss einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen und seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nachweisen.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis bringt Vor- und Nachteile mit sich. So fallen die Gebühren für ein Verwaltungsverfahren weg, die der Betroffene bei einem behördlichen Fahrerlaubnisentzug zahlen muss. Ein Verzicht auf Fahrerlaubnis wirkt sich allerdings nachteilig auf das Punktekonto im Fahreignungsregister in Flensburg aus. Denn bei einem Fahrerlaubnisentzug durch die Behörde werden die Punkte automatisch gelöscht. Dies ist bei einem freiwilligen Verzicht nicht der Fall, sodass mögliche Punkte in Flensburg bestehen bleiben.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat. Diese wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat […] (§ 21 Abs. 1 StVG)
Ist der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, führt aber den Führerschein nicht mit sich, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dem Betroffenen wird ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro auferlegt. Daneben gibt es laut Bußgeldkatalog weitere Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Führerschein in Zusammenhang stehen.
Verstoß | Bußgeld |
Führerschein nicht mitgeführt | 10 Euro |
Beim Fahren eines Mofas wurde der Führerschein nicht mitgeführt | 10 Euro |
Der Verlust des Führerscheins wurde nicht unverzüglich angezeigt sowie nicht veranlasst, ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen | 10 Euro |
Der Führerschein wurde nach Verlust und Wiederfinden, nachdem jedoch ein neuer Führerschein ausgehändigt wurde, nicht unverzüglich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abgeliefert | 25 Euro |
Der Führerschein wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverzüglich abgegeben | 25 Euro |
Der Führerschein wurde nicht zur Eintragung von Beschränkungen oder Auflagen bei der Behörde abgegeben | 25 Euro |
Kein erforderlicher Führerschein bei der Fahrgastbeförderung mitgeführt | 10 Euro |
Kein erforderlicher Führerschein bei der Fahrgastbeförderung auf Verlangen von zuständigen Personen ausgehändigt | 10 Euro |
Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht unverzüglich abgegeben | 25 Euro |
Der allgemeine Führerschein wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht unverzüglich abgegeben | 25 Euro |
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Ist der Führerschein verloren oder gestohlen worden, sollte der Betroffene unmittelbar nach Bemerken des Fehlens des Führerscheins die zuständige Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz informieren und einen Ersatzführerschein beantragen. Falls der Führerschein verloren wurde, muss der Betroffene der Behörde eine eidesstattliche Versicherung vorlegen. Damit bestätigt der Betroffene, dass der den Führerschein tatsächlich verloren hat. Das Versicherungsschreiben kann der Führerscheininhaber selbst verfassen. Wurde der Führerschein gestohlen, ist eine Diebstahlanzeige der Polizei erforderlich. Auf diese Weise wird eine Dokumentenfälschung ausgeschlossen.
Um einen neuen Führerschein zu beantragen, müssen zudem folgende Dokumente bei der zuständigen Behörde eingereicht werden:
Eine sogenannte Karteikartenabschrift ist notwendig, wenn der verlorene oder gestohlene Führerschein kein EU-Führerschein war und nicht von der Behörde am aktuellen Hauptsitz ausgestellt worden ist. Eine Karteikartenabschrift umfasst die Fahrerlaubnisdaten (Fahrerlaubnisklassen, Beschränkungen usw.) eines Führerscheininhabers. Der Auszug aus dem Fahrerlaubnisregister ist bei der Führerscheinbehörde zu beantragen, die den letzten Führerschein ausgestellt hat.
Für einen Ersatzführerschein fallen Kosten von ungefähr 35 bis 40 Euro an. Die Gebühren für eine eidesstattliche Versicherung sind in etwa genauso hoch. Sollte der alte Führerschein wiedergefunden werden oder wieder auftauchen, muss er der Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt werden. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro. Bis zum Erhalt des neuen Führerscheins stellt die Fahrerlaubnisbehörde auf Wunsch einen vorläufigen, nur in Deutschland gültigen, Führerschein aus. Dieser kostet zwischen 10 und 25 Euro.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Viele Führerscheinbesitzer stellen sich, beispielsweise im Vorfeld einer Urlaubsreise, die Frage, inwiefern ihre Fahrerlaubnis im Ausland gültig ist und der Führerschein anerkannt wird. Seit der Einführung des EU-Führerscheins im Jahr 2013 ist die Fahrerlaubnis in den EU-Staaten einheitlich geregelt. Jede in einem EU-Staat rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis ist innerhalb der europäischen Union länderübergreifend für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse gültig. Der EU-Führerschein ist für jeden Führerscheinbesitzer Pflicht. Die Führerscheine, die seit 2013 ausgestellt werden, sind automatisch EU-Führerscheine. Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis vor 2013 erworben haben, müssen ihren alten Führerschein innerhalb der festgelegten Fristen umtauschen. Die EU-Staaten sind allerdings dazu verpflichtet, auch alte Führerscheine anzuerkennen, sofern der Führerscheinbesitzer noch keinen EU-Führerschein besitzt.
Außerhalb der EU muss in vielen Ländern ein internationaler Führerschein mitgeführt werden. Der internationale Führerschein ist eine Übersetzung des nationalen Führerscheins. Beide Dokumente müssen zusammen mitgeführt werden. Nur in diesem Fall besitzt der Führerscheininhaber eine gültige Fahrerlaubnis. Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, den internationalen Führerschein im Ausland mitzuführen, auch wenn es laut Gesetz nicht zwingend erforderlich ist. So können Schwierigkeiten mit der Polizei und den Behörden vermieden werden.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Trackbacks & Pingbacks
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!