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Nicht nur Alkohol, auch Drogen am Steuer stellen eine große Gefährdung dar. Genau wie Alkoholkonsum wirkt sich Drogenkonsum negativ auf die Fahrtauglichkeit aus. Besonders gefährlich ist ein Mischkonsum von verschiedenen Drogen oder von Drogen und Alkohol, der unterschiedliche und unvorhersehbare Wirkungen hervorruft. Durch die Einnahme von Drogen können unter anderem die Aufmerksamkeit, die Reaktionsfähigkeit und die Orientierung des Konsumenten beeinträchtigt werden. Im Straßenverkehr ist die Sicherheit aufgrund der Ausfallerscheinungen nicht mehr gewährleistet. Deswegen werden Drogen am Steuer sowohl verkehrsrechtlich als auch strafrechtlich streng geahndet.
Da es sich bei Drogen am Steuer um einen sehr ernsten Vorwurf handelt, sollte man hierbei stets einen Anwalt einschalten.
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Während es bei Alkohol am Steuer verschiedene Grenzwerte gibt, nach denen Kfz-Fahrer je nach Sachverhalt keine Strafe zu befürchten haben, werden Drogen am Steuer grundsätzlich sanktioniert. Neben dem Verkehrsrecht greift hier auch das Strafrecht. Eine Fahrt unter Drogeneinfluss ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) legt dazu fest:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (§ 24a Abs. 2 StVG)
Zu den berauschenden Mitteln zählen u. a. Cannabis, Ecstasy, Heroin, Kokain oder Morphin. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, zu einem Unfall oder der Fahrer wird durch Fahrfehler auffällig, ist gemäß Strafgesetzbuch (StGB) ein Straftatbestand erfüllt.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (§ 316 Abs. 1 StGB)
Da der Besitz von Drogen einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darstellt, liegt eine weitere Tat vor. Diese wird gemäß Strafrecht zusätzlich geahndet, wenn beim Fahrer Drogen gefunden werden. Konsequenzen drohen zudem im Falle von regelmäßigen Drogenkonsums. Sobald dieser nachgewiesen ist, muss der Betroffene unter anderem mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Dabei ist es nicht relevant, ob er mit Drogen am Steuer erwischt worden bzw. unter Drogeneinfluss ein Kfz gefahren ist. Ist aus gesundheitlichen Gründen eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die berauschende Substanzen beinhalten, erforderlich, darf der Führerschein nicht einfach entzogen werden. Allerdings können Medikamente im Straßenverkehr gefährlich sein, da Schmerzmittel ebenfalls die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können.
Sofern es sich bei dem Vergehen um eine Ordnungswidrigkeit handelt, erwartet den Täter ein empfindliches Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. In den meisten Fällen erfolgt darüber hinaus die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Um am Straßenverkehr wieder teilnehmen zu dürfen, muss die MPU bestanden werden. Dazu ist in der Regel ein offizieller Nachweis einer Abstinenz nötig. Dieser erfolgt durch ein Drogenscreening. Das genaue Strafmaß richtet sich danach, ob der Betroffene im Vorfeld bereits auffällig geworden und damit ein Wiederholungstäter ist. Entsprechend liegt das Bußgeld zwischen 500 und 1.500 Euro, das Fahrverbot dauert einen Monat (erster Verstoß) bzw. drei Monate. Eine Straftat liegt vor, wenn bei dem Fahrzeugführer Ausfallerscheinungen auftreten oder ein Unfall verursacht wird. In diesem Fall sieht das Strafgesetzbuch (StGB) eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe sowie einen Fahrerlaubnisentzug und Punkte in Flensburg vor.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Verstoß gegen das Drogengesetz im Straßenverkehr | |||
… beim 1. Mal | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
… beim 2. Mal | 1000 Euro | 2 | 3 Monate |
… beim 3. Mal | 1500 Euro | 2 | 3 Monate |
Gefährdung des Verkehrs unter Drogeneinfluss | – | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Werden Fahranfänger in der Probezeit unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt, kommen auf sie zum einen die für alle Fahrer geltenden Strafen zu. Zum anderen müssen sie mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Denn Drogen am Steuer stellt einen A-Verstoß dar. Das bedeutet, sofern es sich um den ersten A-Verstoß handelt, dass die Probezeit statt zwei vier Jahre beträgt und die Verkehrssünder eine kostenpflichtige Nachschulung besuchen müssen.
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Gerät ein Kfz-Fahrer nach der Einnahme von Rauschmitteln in eine Verkehrskontrolle, können Drogen am Steuer auf unterschiedliche Art nachgewiesen werden. Polizisten können einen Drogenschnelltest durchführen, bei dem ein Drogenkonsum durch eine Speichel- oder Schweißprobe des Fahrers belegt wird. Der Schnelltest erfolgt auf freiwilliger Basis des Fahrzeugführers. Zudem hat er vor Gericht keine Beweiskraft. Erhärtet sich allerdings der Verdacht der Drogeneinnahme, erfolgt eine Blut- oder Urinprobe. Diese wird von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter in Auftrag gegeben und kann auch ohne Einverständnis des Verdächtigen durchgeführt werden. Bestätigt die Blut- oder Urinuntersuchung einen Drogenkonsum, ist der Verdächtige überführt.
Auch für Radfahrer gelten als Verkehrsteilnehmer die gesetzlichen Vorschriften. Eine Fahrt auf dem Fahrrad unter Drogeneinfluss ist grundsätzlich strafbar und kann Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben. Wird ein Radfahrer erwischt, droht neben einer Strafanzeige nämlich auch ein Entzug des Führerscheins und die Anordnung einer MPU. Nur wenn die MPU erfolgreich absolviert ist, händigt die Behörde den Führerschein wieder aus. Wiederholungstätern drohen härtere Strafen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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