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Drohnen am Himmel sind keine Seltenheit mehr. Die unbemannten Luftfahrzeuge werden von Personen vom Boden aus mithilfe einer Fernsteuerung gelenkt und fliegen selbständig in der Luft. Drohnen werden in der Regel zu Überwachungszwecken oder zu Hobbyzwecken von gewerblichen Unternehmen oder von Privatpersonen eingesetzt, um Videos oder Fotos aufzunehmen. Dabei birgt der Einsatz von Drohnen sowohl im Luft- als auch im Straßenverkehr gewisse Risiken. Denn von dem Luftfahrzeug kann eine erhebliche Gefahr ausgehen, wenn man bei der Steuerung die Kontrolle verliert. Immer wieder stören Drohnen bspw. den Flugverkehr, indem sie zu nah an Start- oder Landebahnen von Flughäfen fliegen. Der Flugverkehr muss so unter Umständen vorübergehend eingestellt werden. Auch Zusammenstöße mit Flugzeugen sind nicht auszuschließen und sogar schon geschehen, wie 2016 am Flughafen London-Heathrow.
Im Straßenverkehr können Drohnen ebenfalls Gefahrensituationen verursachen. Abstürze des Luftfahrzeuges auf Fahrbahnen oder Kollisionen mit Autos sind denkbar. Um die Gefährdung Anderer möglichst zu mindern, wurde die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ eingeführt. Diese gilt seit dem 7. April 2017. Demnach müssen Drohnen gekennzeichnet werden und es muss eine Erlaubnis zum Führen einer Drohne vorliegen, sofern der entsprechende Drohnentyp eine Erlaubnis benötigt. Zudem gilt in manchen Gebieten ein Flugverbot. Ausgenommen von der Verordnung sind Modellflugplätze. Hier benötigen Drohnen lediglich eine Kennzeichnung.
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Die Besitzer von Drohnen sind seit Oktober 2017 verpflichtet, ihr Flugfahrzeug mit einer Plakette zu markieren, wenn das Gewicht über 250 Gramm beträgt. Die Plakette muss an der Drohne sichtbar, dauerhaft und feuerfest angebracht sein; sie weist den Besitzer mit Namen und Adresse aus. So kann ein Verstoß gegen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) entsprechend geahndet werden. In der Regel haftet im Schadensfall der Eigentümer der Drohne. Wird die Drohne allerdings ohne das Wissen des Eigentümers geflogen, wird derjenige haftbar gemacht, der die Drohne bedient.
Neben der Kennzeichnung durch eine Plakette ist jeder Halter einer Drohne laut Gesetz dazu verpflichtet, für das Luftfahrzeug eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese tritt dann für die Schäden ein, die durch die Drohne entstehen. Vergleichbar ist die Schadensregulierung bei einem Autounfall. Hier übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten für die Schäden am anderen Unfallfahrzeug. Zu beachten ist allerdings, dass die Haftpflichtversicherung für Drohnen nicht für Schäden am Fluggerät selbst aufkommt. Existiert keine Drohnen-Versicherung und es kommt zu einem Unfall, droht ein Bußgeld.
Für Drohnen kann auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Dies ist vor allem lohnenswert, wenn die Drohne gewerblich genutzt wird. In diesem Fall ist die Drohne auch gegen eigene Schäden versichert. Vor dem Abschließen einer Drohnen-Versicherung sollte sich der Drohnenhalter genau informieren, welche Voraussetzungen, Angebote etc. bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen gelten. So ist bspw. bei manchen Versicherungen ein Mindestalter vorgegeben. Auch das Gewicht der Drohne ist von Bedeutung. Zudem ist die Deckungssumme zu beachten, denn diese fällt bei den Versicherungen sehr unterschiedlich aus.
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Vorausgesetzt eine Drohne wiegt mehr als zwei Kilogramm , ist zum Bedienen der Drohne ein Schein verpflichtend, der jeweils fünf Jahre gilt. Andernfalls droht ein Bußgeld. Der Drohnenhalter bzw. -führer muss die Pilotenlizenz, eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle (Mindestalter 16 Jahre) oder bei Flugmodellen einen Nachweis über eine Einweisung durch einen Luftsportverein (Mindestalter 14 Jahre) vorlegen.
Bei einem Gewicht von Drohnen und Flugmodellen über fünf Kilogramm ist zusätzlich eine Erlaubnis für die Nutzung von der Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes einzuholen. Dies gilt auch für eine Nutzung der Drohne in der Nacht. Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr benötigen keine Erlaubnis.
Die Kosten für einen Drohnenführerschein sind aktuell nicht genau festgelegt und fallen je nach Flugschule unterschiedlich aus. Ein Pilotenschein, der auch zum Fliegen von größeren Luftfahrzeugen berechtigt, ist z. B. deutlich teurer als eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung vom Luftfahrt-Bundesamt.
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In einigen Gebieten ist es verboten, Drohnen fliegen zu lassen. Ein Verstoß kann ein Bußgeld zur Folge haben.
Zu diesen Gebieten zählen:
Ein grundsätzliches Flugverbot von Drohnen gilt für Flughöhen ab 100 Metern und wenn das Gewicht mehr als 25 Kilogramm beträgt. Drohnen, die unter fünf Kilogramm wiegen, müssen bei der Nutzung in Sichtweite sein. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn für diese Drohnen sowohl eine Erlaubnis als auch ein Kenntnisnachweis sowie eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde eingeholt wurde.
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Personen, die eine Drohne steuern, müssen mit Sanktionen rechnen, wenn sie die Vorschriften nicht beachten. Halten sie die Regeln der Verordnung nicht ein oder verstoßen gegen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder die Luftverkehrsordnung (LuftVO), wird ein Bußgeld verhängt, das sehr hoch ausfallen kann. Die Höhe des verhängten Bußgeldes ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Zudem kann die Aufnahme von Videos oder Fotos mit einer Kamera, die an der Drohne befestigt ist, eine Strafe nach sich ziehen. Denn das Filmen oder Fotografieren anderer Personen ist ohne deren Wissen und Einwilligung verboten. Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit kann ein Strafverfahren zur Folge haben.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Bezüglich des Fliegens über Wohngrundstücke ist mir klar, dass ich die Einwilligung des Besitzers benötige, über dessen Grundstück ich fliege. Wie siehts aber mit den Grundstücken aus, die ich nicht überfliege, die aber auf den Bildern im Hintergrund zu sehen sind (Häuser oder Gärten von Nachbarn), wenn ich z. B. Bilder von meinem Haus mache?
Tim Höhne
Sehr geehrter Herr H.
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich gilt, dass diejenigen Bereiche, die nicht öffentlich, also z.B. von der Straße aus, einsehbar sind, nicht durch eine Drohne “ausgespäht” werden dürfen.
Es erfolgt dann eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit.
Es kommt hierbei darauf an, wie detailliert die Aufnahmen sind und was Sie damit machen möchten. Je detaillierter die Aufnahmen und je mehr persönliche/private Dinge der Nachbarn erkennbar sind, desto eher sind die Aufnahmen unzulässig. Aufnahmen für den rein privaten Gebrauch sind eher zulässig, als Aufnahmen, die im Internet veröffentlicht werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt