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Endlich 18, endlich alleine Autofahren. Haben junge Menschen ihre Volljährigkeit erreicht, ist die erste Autofahrt als Fahrer durchaus etwas Besonderes. Doch bis man sich selber hinter das Steuer setzen kann, ist eine Hürde zu meistern: der Erwerb des Führerscheins. An dem Besuch einer Fahrschule führt kein Weg vorbei. Ist die Theorie geschafft oder zumindest ein Großteil davon, kann man endlich Fahrstunden nehmen. Und auch, wenn man darauf hingefiebert hat, die Aufregung und Nervosität kann groß sein. Für Fahrschüler ist in diesem Zustand ein Verkehrsunfall mit dem Fahrschulauto mit das Schlimmste, was passieren kann. Auch wachsame Fahrlehrer können Unfälle in der Fahrschule nicht immer verhindern.
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Ist ein Fahrschüler im Fahrschulauto in einen Unfall verwickelt, ist der Schock groß. Neben der üblichen Vorgehensweise, wie man sich als Unfallbeteiligter zu verhalten hat, stellt sich u. a. die Frage nach der Haftung.
Es werden zwei Arten der Haftung unterschieden, nämlich die Fahrerhaftung und die Halterhaftung. In den häufigsten Situationen, so auch bei Unfällen, greift die Fahrerhaftung. Kommt es zu einem Unfall oder einem anderen Vergehen, haftet derjenige, der zu diesem Zeitpunkt das Kfz gefahren ist.
Im stehenden Verkehr, zum Beispiel bei abgelaufenem TÜV oder einem Parkverstoß gilt die Halterhaftung.
Sitzt allerdings ein Fahrschüler während des Unfalles hinter dem Steuer, sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Regel (nicht immer!) eine Haftung des Fahrlehrers bzw. der Fahrschule vor. Grund dafür ist, dass der Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis besitzt und wenig praktische Erfahrung im Autofahren hat.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(§2 StVG)
Hinsichtlich der Haftung des Fahrlehrers bzw. der Fahrschule bei einem Unfall ist der Ausbildungsstand des betroffenen Fahrschülers entscheidend. So muss der Schüler mithaften, wenn er einen Unfall aufgrund seines erworbenen Wissens hätte verhindern können. Dagegen muss der Schüler nicht haften, wenn er ein bestimmtes Manöver noch nicht beherrscht, wie bspw. das Anfahren am Hang, und dadurch einen Unfall verursacht. In diesem Fall haftet der Fahrlehrer bzw. die Fahrschule.
Kommt es durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Fahrschülers zu einem Unfall, tritt für die Schäden am anderen Auto für gewöhnlich die Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos ein. Der Schüler muss allerdings damit rechnen, dass er die Kosten für den Schaden am Fahrschulauto übernehmen muss. Fahrlässiges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn der Fahrschüler kurz vor der Prüfung, also mit viel erlangtem Wissen, nicht vorausschauend fährt und beim Abbiegen den entgegenkommenden Verkehr nicht beachtet.
Eine Fahrprüfung wird abgebrochen und gilt als nicht bestanden, wenn der Fahrschüler einen Unfall verursacht. Zudem kann eine Sperrfrist verhängt werden, wenn der Schüler vorsätzlich gehandelt hat oder sogar Alkohol oder Drogen eine Rolle spielen.
Wird der Schüler bei einer Fahrprüfung unschuldig in einen Unfall verwickelt, darf er die Prüfung in der Regel wiederholen. Auch in diesem Fall wird die Prüfung aber zunächst abgebrochen.
Je nach Situation besteht die Möglichkeit, dass der Fahrschüler nach einem Unfall Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld hat. Nämlich dann, wenn der Fahrlehrer seiner Schutzpflicht nicht nachkommt und der Schüler in Situationen gerät, in denen er aufgrund seines Ausbildungsstandes noch nicht entsprechend reagieren kann. Bei Motorradfahrschülern ist die Schutzpflicht der Fahrlehrer von besonders großer Bedeutung. Der Lehrer kann im Gegensatz zu Autofahrschülern nicht direkt eingreifen, sodass er besonders vorausschauend und aufmerksam sein muss.
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