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Wer mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs ist, hat es nicht leicht: zum einen ist man als “schwacher” Verkehrsteilnehmer einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt und anfälliger für (schwere) Verletzungen. Andererseits muss man gegenüber Kraftfahrzeugen bzw. (ungeduldigen) Kfz-Fahrern seinen Mann oder seine Frau stehen, und nicht selten hitzige Diskussionen oder prekäre Situationen “aushalten”.
Zum anderen kann so eine Fahrt mit dem Drahtesel ganz schön anstrengend sein, beispielsweise wenn man nach dem Einkaufen mit vollem Fahrradkorb und entsprechendem Gewicht nach Hause fährt und dazu auch noch einen Berg hochfahren muss. Da ist es in der Regel nicht sonderlich motivierend, wenn plötzlich ein anderer Radfahrer zum Überholen ansetzt und an einem spielend leicht vorbei den Berg hochfährt.
Doch das “Geheimnis” des “Spielend Leichten” liegt dabei nicht immer in der körperlichen Verfassung (Fitness und Kondition), sondern in der Technik bzw. der Art des Fahrrads: gemeint ist ein Elektrofahrrad.
Schon seit geraumer Zeit bevölkern Elektrofahrräder – gemeinhin als E-Bikes bekannt – die Straßen. Ein Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsmotor, der den Fahrer beim Treten in die Pedale unterstützt. Es kann dann eben alles so einfach sein – auch das “Abstrampeln” mit dem Drahtesel den Berg hinauf. Doch so beliebt Elektrofahrräder mittlerweile sind, so gibt es auch einiges zu beachten – worauf genau, erläutert der folgende Artikel.
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Ein Elektrofahrrad unterscheidet sich auf den ersten Blick nicht von einem normalen Fahrrad – im Gegenteil: wie ein gewöhnlicher Drahtesel ist es mit Pedalen, Bremsen, einem Lenker und zwei Reifen ausgestattet. Der wesentliche Unterschied besteht allerdings in der Ausrüstung mit einem kleinen elektrischen Hilfsmotor. Während normale Fahrräder einzig mit Muskelkraft angetrieben werden, besitzen Elektrofahrräder einen Motor, der zur Unterstützung beim Fahren dient. Elektrorradfahrer müssen nicht mehr nur aus eigener Kraft das Rad vorwärts bewegen, sondern können auf den Hilfsmotor “zurückgreifen” und sich quasi fahren lassen. Und was für einen Verbrennungsmotor der Benzintank ist, ist für einen Elektromotor der Akku: er ist der Energiespeicher, der sich bei Gebrauch des Motors schrittweise entleert und daher regelmäßig nachgeladen (“aufgetankt”) werden muss.
Je nach Art des Elektrofahrrades und Stärke des Motors wird die erforderliche Kraft beim Treten des Pedals unterstützt oder ganz übernommen. Der Motor befindet sich in der Regel am Hinter- oder am Vorderrad des Elektrofahrrades, kann aber auch am Sitzrohr montiert sein.
Elektrofahrrad ist allerdings nicht gleich Elektrofahrrad: es gibt verschiedene Arten, die sich unter anderem hinsichtlich Bauart, Antrieb und Motor unterscheiden. Daraus resultieren unterschiedliche Bezeichnungen und verkehrsrechtliche Eingruppierungen mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr.
Bei dem Begriff “Elektrofahrrad” kommt vielen als erstes das “E-Bike” in den Sinn. Diese Bezeichnung wird umgangssprachlich mittlerweile am häufigsten gebraucht, wenn man von Elektrofahrrädern spricht. Nicht zuletzt auch deshalb, da die einzelnen Bezeichnungen nicht explizit gesetzlich definiert sind. Bei einem “Elektrofahrrad” unterscheidet man grob drei Typen:
Allerdings sind sowohl S-Pedelecs als auch E-Bikes (obwohl letztere Bezeichnung sich umgangssprachlich durchgesetzt hat) streng genommen keine Elektrofahrräder, da sie aufgrund ihrer motorischen Leistungsstärke verkehrsrechtlich nicht als Fahrräder einzuordnen sind. Lediglich Pedelecs gelten dem Gesetz nach als Fahrräder. Entscheidend für die rechtliche Einstufung als Fahrrad ist die Leistungsstärke des Motors und die Höchstgeschwindigkeit, die mit dem elektrischen Antrieb erreicht wird bzw. erreicht werden darf.
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Gemäß § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Pedelec juristisch bzw. gesetzlich einem Fahrrad gleichgestellt. Das Pedelec wird hauptsächlich durch Tretbewegungen bzw. Muskelkraft des Fahrers angetrieben. Als Unterstützung beim Treten ist ein Motor mit einer maximalen Leistung von 250 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zulässig. Sobald der Fahrer selbst die Pedale tritt, läuft der Elektromotor automatisch an. Es ist allerdings auch möglich, auf die Unterstützung des Hilfsmotors ganz zu verzichten und ausschließlich mit Muskelkraft wie gewöhnlich Fahrrad zu fahren. Pedelecs können darüber hinaus über eine sogenannte Anfahrhilfe verfügen, die bis zu einer festgelegten Geschwindigkeit von 6 km/h das Anfahren erleichtert. In diesem Fall muss der Fahrer erst selbst in die Pedale treten, wenn das Pedelec 6 km/h schnell ist.
Die Unterstützung des Hilfsmotors wird hierbei mit steigender Geschwindigkeit des Fahrrads geringer. Sobald die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht ist, schaltet sich der Motor ab, sodass eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h mit einem Pedelec ausschließlich mit Muskelkraft erzielt werden kann. Wenn der Fahrer bereits unterhalb von 25 km/h aufhört, selbst zu treten, stoppt auch der Hilfsmotor.
Je nach “Einsatzort” gibt es unterschiedliche Arten von Pedelecs, beispielsweise Citybikes (Stadträder) oder Trekking-Pedelecs, die für längere Radtouren geeignet sind.
Aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung mit einem Fahrrad gelten hier die entsprechenden (verkehrs)rechtlichen Vorschriften zur Teilnahme am Straßenverkehr. Das heißt, eine besondere Fahrerlaubnis für ein Pedelec ist ebenso wenig notwendig wie eine offizielle Straßenzulassung oder eine Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen. Außerdem ist die Nutzung des Radweges mit einem Pedelec ohne gesonderte Vorschriften (zum Beispiel Freigabe durch zusätzliche Verkehrszeichen) erlaubt, bei entsprechend gekennzeichneten Radwegen sogar verpflichtend. Darüber hinaus ist der Fahrer eines Pedelec nicht dazu verpflichtet, einen Helm zu tragen. Für die eigene Sicherheit ist es allerdings ratsam, um den Kopf bei einem Unfall oder Sturz vor Verletzungen zu schützen.
Das S-Pedelec (Speed-Pedelec) ist eine besondere Art eines Pedelec, das aufgrund einer stärkeren Motorleistung (bis zu 4.000 Watt) und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h rechtlich nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kleinkraftrad/ Leichtmofa gilt. Daher gelten im Vergleich zum normalen Pedelec andere Regelungen und Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. So ist das Führen eines S-Pedelec im Straßenverkehr etwa nur erlaubt, wenn der Fahrer zum einen die Fahrerlaubnisklasse AM besitzt (in manchen Fahrerlaubnisklassen wie beispielsweise B oder A bereits eingeschlossen) und mindestens 16 Jahre alt ist.
Zum anderen ist für ein S-Pedelec/ Kleinkraftrad sowohl eine Betriebserlaubnis als auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungskennzeichen erforderlich. Für S-Pedelec gilt eine Helmpflicht (Schutzhelm). Die Nutzung von Radwegen ist verboten. Das Fahren in Fahrradstraßen ist nur bei entsprechender Freigabe für Krafträder und/oder Kraftfahrzeuge erlaubt. Zudem gelten bei S-Pedelec bzw. Kleinkrafträdern die gleichen Promillegrenzen wie bei Kraftfahrzeugen. Das Fahren eines S-Pedelec mit einem Promillewert ab 0,5 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird.
Gefährdet der Fahrer den Straßenverkehr, drohen bereits ab 0,3 Promille strafrechtliche Konsequenzen (Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe). Gleiches gilt bei einem Promillewert ab 1,1; in diesem Fall ist bereits das alleinige Fahren eines S-Pedelec eine Straftat, da der Gesetzgeber eine absolute Fahruntüchtigkeit des Betroffenen annimmt.
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Das E-Bike ist als “DAS” Elektrofahrrad in aller Munde – eigentlich kommt man kaum mehr daran vorbei. Doch viele Elektrorad-Fahrer sind sich nicht bewusst, dass sie eigentlich gar kein E-Bike fahren. Wie erwähnt ist das E-Bike in rechtlichem Sinne nämlich kein Fahrrad und daher gelten wie bei einem S-Pedelec spezielle Voraussetzungen, um ein E-Bike im Straßenverkehr führen zu dürfen. Der wesentliche Unterschied zu einem gewöhnlichen (Elektro)Fahrrad besteht darin, dass E-Bikes mithilfe ihres elektrischen Motors auf Knopfdruck von selbst fahren können; anders als bei einem Pedelec oder S-Pedelec/ (Elektro)Fahrrad sind zum Fahren keine Tretbewegungen des Fahrers erforderlich (allerdings sehr wohl möglich, wodurch sich sogar der Akku aufladen lässt). E-Bikes funktionieren wie Mofas, also wie Kleinkrafträder.
Ähnlich wie es bei Krafträdern oder Kraftfahrzeugen verschiedene Modelle und Fahrzeugtypen mit unterschiedlicher Leistungsstärke gibt, gibt es auch bei E-Bikes in Abhängigkeit von Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit (20, 25, oder 45 km/h) unterschiedliche Klassen bzw. Typen.
Je nach Typ und zulässiger Höchstgeschwindigkeit gelten unterschiedliche Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Grundsätzlich verpflichtend sind eine Betriebserlaubnis, eine Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen. Dies gilt ausnahmslos für alle E-Bikes.
Die folgende Auflistung gibt eine kurze Übersicht die verschiedenen Arten der E-Bikes und dazugehörigen Regelungen:
Leistungsstärke maximal 500 Watt / Höchstgeschwindigkeit 20 km/h ohne Treten (Leichtmofa):
Leistungsstärke maximal 1.000 Watt / Höchstgeschwindigkeit 25 km/h ohne Treten (Mofa):
Leistungsstärke maximal 4.000 Watt / Höchstgeschwindigkeit 45 km/h ohne Treten:
Dabei ist grundsätzlich auch zu bedenken, dass die Leistungsstärke des Motors einerseits den Kaufpreis, andererseits das Gewicht des E-Bikes maßgeblich beeinflusst. Je leistungsstärker nämlich der Motor, desto höher der Kaufpreis (im vierstelligen Bereich) und desto schwerer der Motor und damit auch das E-Bike.
Da E-Bikes wie erwähnt als Kleinkrafträder gelten, gelten – wie bei S-Pedelec und E-Scooter – die gleichen Promillegrenzen wie für Kraftfahrzeuge. Wer unter Alkoholeinfluss mit einem E-Bike im Straßenverkehr unterwegs ist, darf den Grenzwert von 0,5 Promille nicht überschreiten. Andernfalls begeht er einen Alkoholverstoß (Alkohol am Steuer), der gemäß Bußgeldkatalog hart bestraft wird.
Aufgrund der rechtlichen Gleichstellung mit Kleinkrafträdern gelten darüber hinaus auch weitere verkehrserzieherische Maßnahmen für E-Bikes und S-Pedelecs. Wer infolge eines Verkehrsverstoßes beispielsweise ein Fahrverbot erhalten hat, darf für den entsprechenden Zeitraum, für den das Fahrverbot gilt, weder E-Bike noch S-Pedelec fahren. Andernfalls ist der Tatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis erfüllt.
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E-Bike und Pedelec unterscheiden sich also zum einen hauptsächlich in ihrer Antriebsart voneinander. Während bei einem Pedelec zusätzlich noch das Treten in die Pedale zur Fortbewegung erforderlich ist, da der Hilfsmotor beim Treten nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h als Unterstützung dient, kann man mit dem E-Bike auch ohne eigenes Pedaltreten nur mit dem Elektromotor fahren.
Zum anderen bestehen auch Unterschiede bezüglich der Leistungsfähigkeit des Motors und der maximalen Höchstgeschwindigkeit. E-Bikes sind wesentlich leistungsstärker als Pedelec und können eine höhere Geschwindigkeit erreichen.
Je nach Höchstgeschwindigkeit und Leistungsstärke haben Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung (Fahrrad oder Kleinkraftrad); entsprechend gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Benutzung eines Pedelecs oder E-Bikes und zur Teilnahme am Straßenverkehr, etwa zu Fahrerlaubnis, Straßenzulassung und Versicherungskennzeichen oder zur Nutzung von Radwegen und Promillegrenzen.
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Kommt es zu einem Unfall, stellt sich im Rahmen der Schadensregulierung grundsätzlich die Frage nach Schuld und Haftung. Sind an dem Zusammenstoß Pkw bzw. Kraftfahrzeuge und Radfahrer oder Fußgänger beteiligt, ist bei der Klärung der Haftungsfrage die sogenannte Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, von grundlegender Bedeutung. Aufgrund der Betriebsgefahr ist es möglich, dass der Kfz-Fahrer anteilig haftbar gemacht wird; dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer keine Schuld trägt und der Radfahrer den Unfall durch eigenes Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit (zum Beispiel durch Fahrfehler) verursacht hat.
Grundlage dieser Sichtweise ist der Standpunkt, dass allein die (zulässige und vorschriftsmäßige) Nutzung eines Kraftfahrzeuges eine mögliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bzw. für den Straßenverkehr darstellt; daraus folgt selbst bei einwandfreiem Fahrverhalten eine Haftung durch den Fahrer oder den Halter.
Eine Ausnahme besteht nur bei vorsätzlichem Handeln des Fahrradfahrers. In diesem Fall trägt der Kfz-Fahrer unabhängig von der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges keine Mithaftung und der Radfahrer haftet alleine.
Aber wie verhält es sich nun bei einem E-Bike oder einem Pedelec? Ist hier aufgrund der Motorunterstützung ebenfalls eine erhöhte Betriebsgefahr und entsprechend eine automatische Mithaftung anzunehmen? Grundsätzlich nein; E-Bikes und S-Pedelec gelten rechtlich zwar Kleinkrafträder, sowohl von ihnen als auch von “normalen” Pedelecs geht jedoch aus Sicht des Gesetzgebers keine erhöhte Betriebsgefahr aus; haftungsrechtlich besteht hier kein Unterschied.
Entsprechend können Pedelec- und E-Bike-Fahrer bei einem Unfall (insbesondere mit Radfahrern oder Fußgängern) nur haftbar gemacht werden, wenn sie zumindest eine Teilschuld tragen. Daher ist es stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig, wer bei einem Unfall zu welchen Teilen die Schuld trägt und wer zu welchem Anteil haftet; eine “pauschale” (Teil)Schuld aufgrund erhöhter Betriebsgefahr des Fahrzeuges, obwohl der Fahrer den Unfall nicht zu verschulden hat, kommt bei E-Bikes und Pedelecs – anders als bei Kraftfahrzeugen und Krafträdern – nicht in Betracht.
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In Abhängigkeit von Schuld- und Haftungsanteil können E-Bike- und Pedelec-Fahrer nach einem Unfall Ansprüche auf Schadensersatz und/ oder Schmerzensgeld geltend machen. Besonders ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug hat für E-Bike- und Pedelec-Fahrer als “schwache” Verkehrsteilnehmer unter Umständen schwerwiegende Folgen. Nicht selten kommt es zu erheblichem Sachschaden oder Totalschaden am E-Bike oder Pedelec. Auch (schwere) Verletzungen zieht ein Unfall häufig nach sich, da E-Bike- und Pedelec-Fahrer anders als Autofahrer nicht durch eine Karosserie o. ä. geschützt sind.
Sowohl die materiellen (Schaden am E-Bike oder Pedelec) als auch die immateriellen (Verletzungen, ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt) Schäden können bei einem Unfall mit einem E-Bike oder Pedelec enorm sein. Daher ist es sinnvoll, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sich mit der Materie auskennt und den Betroffenen bei Durchsetzung eventueller Ansprüche auf Schadensersatz und/ oder Schmerzensgeld bestmöglich unterstützen kann.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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