Kann Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung ablehnen?

Wird der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung annehmen?

Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, wird es in der Regel um die Eintreibung einer Geldforderung gehen. Hierzu kann die Sachpfändung stattfinden und/oder die Abnahme der Vermögensauskunft beabsichtigt sein. Für den Schuldner stellt sich dann die Frage, ob er statt der Pfändung einer Sache auch noch eine einvernehmliche Einigung, namentlich eine Ratenzahlung vereinbaren kann. In der Regel hat der Gläubiger zuvor erfolglos versucht, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Dennoch hat der Schuldner das Recht, auf eine Ratenzahlung hinzuwirken. Abhängig von den Einzelfallumständen muss der Gerichtsvollzieher eine vorgeschlagene Ratenzahlung akzeptieren oder ablehnen.

Der folgende Artikel bringt Ihnen näher, wann der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung ablehnen darf und wann er eine solche akzeptieren wird bzw. selbst vorschlagen kann.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Gläubiger ermöglicht gütliche Erledigung § 802b ZPO

Grundsätzlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Phase der Zwangsvollstreckung auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken soll. Hierzu sind mehrere Einigungsmöglichkeiten denkbar. Einmal kann eine Zahlungsfrist eingeräumt werden. Zwar wird es in der Regel auch schon vor dem Besuch des Gerichtsvollziehers versäumte Zahlungsfristen gegeben haben, aber das steht einer erneuten Zahlungsfrist nicht entgegen. Das liegt u.a. daran, dass eine vom Gerichtsvollzieher gesetzte Zahlungsfrist nochmal eine andere Wirkung auf den Schuldner ausüben kann.

Statt einer Zahlungsfrist können auch regelmäßig erfolgende Teilbeträge vereinbart werden, bis die Schuld getilgt ist. In der Regel wird dies in Form von monatlichen Raten stattfinden.

Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher auch freie Hand bei der gütlichen Erledigung einräumen. Dann kann der Gerichtsvollzieher nach seinem freien Ermessen bestimmen, auf welche Art und Weise die Schuldentilgung mit dem Schuldner vereinbart wird. Einigen sich Gerichtsvollzieher und Schuldner auf eine bestimmte Form der Schuldentilgung, informiert der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hierüber. Dieser kann nachträglich der Einigung widersprechen. Damit wird die Einigung unwirksam und es kann weiterhin vollstreckt werden.

Wird sich gütlich geeinigt (und widerspricht der Gläubiger nachträglich nicht), setzt ein Vollstreckungsaufschub für den Schuldner ein. Damit braucht der Schuldner keine weitere Pfändung befürchten, soweit  es um die Forderung ging, über die er sich mit dem Gerichtsvollzieher geeinigt hat.

Gläubiger widerspricht gütlicher Erledigung

Wurde der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger mit der Eintreibung von Geldforderungen beauftragt, kann der Gläubiger aber auch von einer gütlichen Erledigung im Sinne von § 802b ZPO absehen. In diesem Fall wird der Gerichtsvollzieher seinerseits keine gütliche Einigung im Sinne einer Ratenzahlung vorschlagen. Dies dürfte er auch nicht, da der Gläubiger mit seinem Vollstreckungsauftrag das Handeln des Gerichtsvollziehers im Rahmen des geltenden Rechts bestimmt. Hierüber darf sich der Gerichtsvollzieher nicht hinwegsetzen, was Ausdruck der im Privatrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime ist. Dementsprechend wird der Gerichtsvollzieher eine vom Schuldner vorgeschlagene Ratenzahlung ebenfalls ablehnen müssen. In diesem Fall nützt auch Diskutieren mit dem Gerichtsvollzieher nichts, da dieser von Amts wegen verpflichtet ist, die Sachpfändung vorzunehmen. Dies erfolgt in der Regel durch Anbringen eines Pfandsiegels. Von da an darf die Sache vom Schuldner nicht mehr benutzt werden. Ein gepfändetes Auto etwa dürfe nicht mehr bewegt werden. In diesem Fall wird der Gerichtsvollzieher zusätzlich die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere herausfordern. Er wird auch darauf hinweisen, dass das Entfernen des Pfandsiegels eine Straftat ist (§ 136 StGB).

Nach der Sachpfändung wird ein Versteigerungstermin festgelegt. Bis zur Versteigerung kann der Gläubiger die Verwertung abwenden, indem er die Schuld begleicht oder den Gläubiger zur Rücknahme der Pfändung veranlasst. Er kann auch theoretisch bei der Versteigerung selbst mitbieten und so den Gegenstand „retten“.

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8 Kommentare
  1. Toni
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    Danke für ihre Antwort. Es geht um Rückzahlung von Kindergeld. Sowohl Familienkasse als auch Inkasso haben eine Ratenzahlung abgelehnt. Wir sind nicht in finanzieller Lage um den 4-stelligen Betrag auf 1x zurückzuzahlen. Viele, einschließlich die Bank, sagten das würde sicher beim Zoll landen mit welchen man über eine Ratenzahlung diskutieren kann. Ob jenes auf Grund der Inkasso-Formulierung tatsächlich beim Zoll, und nicht anderweitig landet, ließ sich bisher auch seitens der Inkasso nicht beantworten da der mir zugesagte Rückruf am selbigen Tage des Kollegen, ausblieb. Vor dieser Äußerung “zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst”, welche nach der Zollandrohung kam, wurde meinerseits um Weiterleitung an den Zoll gebeten, dem ist die Inkasso nicht nachgekommen sondern setzte mit besagter Äußerung, trotz Kenntnisnahme der Zahlungsunfähigkeit eine erneute Frist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Toni

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      der Inkasso-Dienstleister als auch der Zoll werden im Auftrag der Familienkasse tätig. Da Gläubigerin die Familienkasse und auch nach Beauftragung des Zolls bleibt, wird der Zoll ohne vorherige Zustimmung der Familienkasse keine Ratenzahlung mit Ihnen vereinbaren können. Ich empfehle Ihnen jedenfalls zunächst ein P-Konto einzurichten und einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen. Die Kosten der anwaltlichen Beratung werden bei Mittellosigkeit von der Staatskasse bezahlt. Hierzu beantragen Sie beim für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Toni
    says:

    Die Inkasso Recklinghausen hat uns nach Ablehnung einer Ratenzahlung mit Zoll gedroht.. Nach Bitte unsererseits zur Weiterleitung an den Zoll, in Hoffnung auf gütliche Vereinbarung, heißt es seitens der Inkasso nun “zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst”. Was genau bedeuitet dies? Landet die Sache nun beim Zoll oder Gerichtsvollzieher?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      um die Frage vollständig beantworten zu können, müsste ich den Sachverhalt bezüglich der zugrundeliegenden Forderung kennen. Bezogen auf Ihr Zitat lässt sich sagen, dass der Einzug einer Forderung grundsätzlich nicht durch den Gerichtsvollzieher geschieht, sondern durch die Verwaltungsbehörde in ihrer Funktion als Vollstreckungsbehörde oder durch die Pfändung einer Forderung durch einen PfÜB.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Abdulrahim
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus ,

    Gegner muß schmerzengeld bezahlen, der will nur 50 €pro Monat bezahlen.
    Kann ich ablehnen? Und wenn ich ablehnen würde, was kann ich wegen mein Geld zu tun?
    Der sagt kein viel Geld hat ,und verheiratet und hat 5 kinder ..

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      auf eine Teilzahlung müssen Sie sich grundsätzlich nicht einlassen. Ich gehe davon aus, dass Sie ein obsiegendes Urteil haben, dann stellt dies einen Zwangsvollstreckungstitel dar. Mit diesem Titel können Sie die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des “Gegner” betreiben, indem Sie z.B. durch den Rechtspfleger am Amtsgericht das Konto des “Gegners” pfänden lassen und den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung beauftragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Chanty
    says:

    Guten Tag, ich bin in der Situation das ein Gerichtsvollzieher zu mir nachhause kommen möchte um die Ratenzahlung zu vereinbaren, ist das komisch oder ganz normal das er dafür auch her kommt?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      es ist nichts Ungewöhnliches, dass sich der Gerichtsvollzieher hierzu ankündigt. Wie im Artikel dargelegt ist eine Ratenzahlung jedenfalls dann möglich, wenn der Gläubiger hierzu sein Einverständnis erklärt hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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