Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen hoher Fahrtkosten?

Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze kommt z.B. auch in Betracht, wenn Sie als Schuldner von hohen Fahrtkosten betroffen sind. Sollte gegen Sie bereits eine Lohn- oder Kontopfändung vorliegen oder sich eine solche ankündigen, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze möglich ist. Das Gesetz eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, besondere persönliche oder arbeitsbedingte Belastungen als für sie begünstigende Faktoren zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass Sie monatlich einen bis zu dreistelligen Euro-Betrag zusätzlich zur Verfügung haben. Wenn Sie also ein Berufspendler sind oder sonst hohe monatliche Fahrtkosten haben, ist für Sie eine Erhöhung des Pfändungsbetrags eine realistische Entlastung von der Pfändung.

Der folgende Beitrag erklärt Ihnen, wie Sie eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze erreichen und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Keine automatische Erhöhung der Pfändungsfreigrenze?

Wenn Sie eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten anstreben, dann tritt dies nicht automatisch ein. Selbst wenn Sie einen besonders langen Weg zur Arbeit haben und dadurch erhöhte finanzielle monatliche Belastungen entstehen, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze nicht ohne Ihr Dazutun.

Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich vor, dass erhöhte monatliche Kosten für den Schuldner berücksichtigt werden können, sodass sich der Pfändungsbetrag wie bei Unterhaltsverpflichtungen erhöhen lässt. Aber hierzu müssen Sie als Schuldner selbst aktiv werden und diese erhöhten Aufwendungen darlegen. Wie dies im Einzelnen geschieht, sagt der kommende Abschnitt.

Pfändungsfreigrenze durch Antrag erhöhen lassen?

Halten Sie den monatlichen Pfändungsbetrag angesichts Ihrer hohen Fahrtkosten für überzogen, können Sie dagegen vorgehen. In den §§ 850k, 850i ZPO wird hierfür eine Möglichkeit eröffnet. Danach kann das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag ändern. Da das Vollstreckungsgericht selbst nicht prüft, ob die Pfändungsfreigrenze wegen hoher Fahrtkosten anzuheben ist, müssen Sie durch einen eigenen Antrag aktiv werden.

Dies folgt aus dem Beibringungsgrundsatz, der im Privatrecht vorherrscht. Demnach haben Sie diejenigen Umstände der zuständigen Stelle vorzulegen, damit diese im Sinne Ihres Antrags entscheiden kann. Wann Ihr Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen hoher Fahrtkosten erfolgreich sein kann, erläutert Ihnen der folgende Absatz.

Voraussetzungen für Erhöhung der Pfändungsfreigrenze?

 Um eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen hoher Fahrtkosten zu erreichen, müssen Sie zunächst einen schriftlichen Antrag gemäß §§ 850k Abs. 4, 850f ZPO beim für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht einreichen. Das ist jene Vollstreckungsabteilung beim Amtsgericht, welche in der Regel auch die Lohnpfändung bzw. Kontopfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) ausgesprochen hat.

Hohe Fahrtkosten werden jedoch nicht generell als besonderes Bedürfnis von den Gerichten anerkannt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Fahrweg von ca. 40 Kilometern als zumutbare Fahrtstrecke angesehen wird. Damit ist der einfache Weg zur Arbeit gemeint. Anders ausgedrückt: Eine tägliche Hin- und Rückfahrt von insgesamt ca. 80 Kilometern wird als Strecke angesehen, die in der Regel keine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Fahrtkosten rechtfertigt.

Das bedeutet also für Sie, dass eine Fahrtstrecke, die über 40 Kilometer beträgt, eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bedeuten kann. Daneben müssen auch die Gläubigerinteressen abgewogen werden. Die hohen Fahrtkosten dürfen also nicht generell dazu führen, dass eine Pfändung des Lohnes oder des Kontos unmöglich gemacht wird. Das kann im Einzelfall z.B. bedeuten, dass eine an sich in Betracht kommende Erhöhung des Pfändungsfreibetrags um 400 Euro wegen der Gläubigerinteressen auf 150 Euro reduziert wird (vgl. AG Neuburg, Beschluss vom 9.12.2015 – 1 M 1614/14).

Wendet der Gläubiger eine Steuererstattung als Entlastung für die hohen Fahrtkosten ein, so bleibt dies im Vollstreckungsverfahren in der Regel ohne Bedeutung für Sie als Schuldner.

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6 Kommentare
  1. Ingo B.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe da ein Problem. Ich bin jetzt in der Privatinsolvenz in der Wohlverhaltensphase und suche gerade ein neuen Arbeitgeber auf Grund hoher Spritkosten. Müsste ab Januar täglich ca 110 km am Tag fahren. Darf ich deswegen überhaupt den Arbeitgeber wechseln oder müsste ich den Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen um die Spritkosten wieder rein zu bekommen wenn der Arbeitgeber mir mit Km geld entgegen kommt? Ich heirate ende des Monats und meine zukünftige Frau bekommt zurzeit Erwerbsminderungsrente von 530€. Ende des Monats läuft dies aus und sie bekommt dann Hartz 4. Das wird so um die 400€ liegen. Da müsste ich ich eh beantragen das mein Freibetrag erhöht wird da ich ihr ja unterhaltverpflichtet bin. Wie verhält sich das mit den Spritkosten bzw mit dieser Erhöhung? Blicke da nicht durch.
    Vielen Dank im voraus
    Bade

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht einen Ausgleich leisten, können Sie beim Insolvenzgericht beantragen, dass Ihnen Ihr monatlicher Pfändungsfreibetrag deshalb angehoben werden möge. Ebenso können Sie beim Insolvenzgericht nach Eheschließung beantragen, dass Sie nunmehr einer neuen Unterhaltsverpflichtung unterliegen und daher eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags verdienen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Andre D.
    says:

    Hallo ich habe einen hin und Rückweg zur Arbeit ca. 120km und habe da durch erhebliche Kosten und da ich ungefähr 1600euro brutto verdiene und mein Pfändungsfreibetrag 1250euro ist werde ich Probleme bei einer lohn bzw. Kontopfändung bekommen den Job weiter ausführen zu können.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      es ist in diesem Fall möglich, beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen besonderer beruflicher Bedürfnisse zu stellen (§ 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe aktuell eine bankpfandung bekomme aber vom Arbeitgeber mit dem Gehalt meine Fahrkosten erstattet wie kann ich den Satz erhöhen das ich die Fahrkosten bekomme?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau O.,

      Sie können beim für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen erhöhter Fahrtkosten stellen. Erklären Sie dem Gericht schriftlich, weshalb Sie erhöhte Fahrtwegkosten haben. Dieses kann dann den Pfändungsfreibetrag anheben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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