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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Deutschlandweit sind sie bekannt und sie kommen überall vor: Einbahnstraßen. Gekennzeichnet sind sie durch ein blaues, rechteckiges Verkehrsschild mit einem weißen Pfeil, der die Fahrtrichtung anzeigt. Eine Einbahnstraße darf also nur in eine, vorgegebene Richtung befahren werden. Durch solche Straßen soll gewährleistet werden, dass sich der Verkehr flüssig fortbewegt und das Unfallrisiko gemindert wird. Zudem werden zusätzliche Parkplätze geschaffen.
Bei falschem Benutzen der Einbahnstraße drohen Bußgelder
In einer Einbahnstraße gelten verschiedene Regeln, die von Kraftfahrern und Fahrradfahrern, sofern diese auf der Straße fahren, eingehalten werden müssen. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer überholt, darf dies nur links passieren; Schienenfahrzeuge dürfen auch rechts überholt werden. Das Halten und Parken ist auf beiden Straßenseiten erlaubt, das Wenden und Rückwärtsfahren verboten.
Hält man sich als Kraftfahrer oder Fahrradfahrer nicht an die Straßenverkehrsordnung (StVO) drohen Bußgelder. Wird mit einem Kraftfahrzeug die Einbahnstraße in falscher Richtung befahren, beträgt das Bußgeld 25 Euro. Bei versehentlichem Befahren einer Einbahnstraße in falscher Richtung ist es wichtig, sofort eine Gelegenheit zu finden, anzuhalten und zu wenden ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Fährt man verbotenerweise rückwärts oder wendet zum Parken zahlt man ebenfalls 25 Euro Bußgeld. Das Parken ist zwar auf beiden Straßenseiten erlaubt, entgegen der Fahrtrichtung allerdings verboten, sodass auch in diesem Fall ein Bußgeld von 15 Euro fällig ist. Punkte in Flensburg oder Fahrverbote haben diese Ordnungswidrigkeiten nicht zur Folge.
Als Fahrradfahrer droht einem ebenfalls ein Bußgeld, wenn die Einbahnstraße verkehrswidrig befahren wird. Die Strafe beläuft sich auf 20 Euro, bei Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld. Passiert sogar ein Unfall, der eine Sachbeschädigung zur Folge hat, steigt das Bußgeld auf 35 Euro.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ist ein entsprechendes Verkehrsschild vorhanden, dürfen Fahrradfahrer die Einbahnstraße in beide Richtungen befahren.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo, unsere frühere verkehrsberuhigte Gegend ist durch ein neues Stadtviertel stark befahren. Das Problem ist das an beiden Seiten Autos parken und das durchqueren der Straße für beide Seiten zu eng ist und es täglich zu Streitigkeiten und gehupfte kommt. Ich wollte gerne einen Brief an die Stadt schreiben, mit der Bitte hier eine Einbahnstraße zu errichten. Meine Frage an wen kann ich mich da wenden?
Sehr geehrte Frau Rau,
Informationen dazu finden Sie in der Regel auf der Webseite Ihrer Stadt. Beispielsweise der Stadtplanungsausschuss könnte dafür zuständig sein.
Möglich wäre unter Umständen auch, auf einer Seite der Straße ein Parkverbot einzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo zusammen,
darf man nur mit einem Pkw die Einbahnstraße nicht befahren oder auch nicht mit Fahrrad etc.?
Sehr geehrte Frau Schoen,
eine Einbahnstraße darf grundsätzlich auch von Radfahrern nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Viele Einbahnstraßen sind jedoch für Fahrradfahrer in beide Richtungen freigegeben, dies gilt insbesondere dann, wenn es sich un Straßen mit übersichtlicher Verkehrsführung handelt. Die Freigabe wird durch ein entsprechendes Schild angezeigt. Trotzdem sollte man stets gut aufpassen, dass man den Gegenverkehr nicht behindert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt