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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Im Straßenverkehr trifft man an der Ampel auf zwei Arten eines grünen Pfeils. Er ist entweder als sogenannte “Streuscheibe” auf dem grünen Licht der Ampel selbst angebracht, oder er ist als festes Verkehrszeichen auf schwarzem Hintergrund an der Ampel befestigt. Diese beiden Fälle gelten für unterschiedliche Situationen, daher gelten für sie auch unterschiedliche Verkehrsregeln.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Im Falle des Pfeiles mit grünem Licht ist die Fahrt in die Richtung freigegeben, in die der Pfeil zeigt. Zeigt der Pfeil beispielsweise nach rechts, so sind sämtliche entgegenkommenden Verkehrsströme aus dieser Richtung angehalten. Das Rechtsabbiegen ist nun gefahrlos möglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkehr für alle anderen Autofahrer in diese Richtung unter Umständen noch nicht freigegeben ist. Sofern man nicht in Richtung des Pfeils abbiegen möchte, ist er also nicht zu beachten. Wer also eine Kreuzung geradeaus überquert und sich dabei am grünen Pfeil orientiert, begeht möglicherweise einen Rotlichtverstoß. Sofern man aber in Pfeilrichtung abbiegen möchte ist man zum Abbiegen verpflichtet, sobald das grüne Licht aufleuchtet.
Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
(§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO)
Im Falle des Verkehrsschildes mit schwarzem Hintergrund ist das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel gestattet. Das bedeutet, bei einem grünen Pfeil und roter Ampel muss nicht auf grünes Licht gewartet werden. Allerdings ist bei einem solchen Abbiegevorgang eine besondere Vorsicht geboten. Eine unvorsichtige Fahrweise kann hier mit Bußgeldern oder sogar mit Punkten in Flensburg geahndet werden. Folgende Punkte müssen beachtet werden:
Anders als beim vorigen Beispiel besteht bei dem Verkehrsschild grüner Pfeil an einer roten Ampel keine Pflicht, abzubiegen. Wem der Abbiegevorgang zu riskant erscheint oder wenn der Verkehr in Abbiegerichtung das Abbiegen nicht zulässt, so darf bzw. muss auf grünes Licht gewartet werden. Niemand hat das Recht, einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Hupen oder Drängeln zum Abbiegen zu nötigen.
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Ursprünglich stammt der grüne Pfeil aus der DDR. Dort wurde die Regelung bereits 1978 eingeführt. Nach der Wiedervereinigung wurde sie 1994 in die StVO übernommen. Mittlerweile findet man den Pfeil über 5000 mal in Deutschland. Seine Nützlichkeit ist teilweise umstritten. Mancherorts wurden die Pfeile wieder entfernt, da es an entsprechenden Kreuzungen zu Unfällen kam. Allerdings haben vor der Übernahme der Regelung Studien nachgewiesen, dass Grünpfeile nicht zu mehr Unfällen führen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist das Rechtsabbiegen bei roten Ampeln generell erlaubt, außer es ist ausdrücklich durch ein Schild verboten.
Sachverhalt | Bußgeld | Punkte in Flensburg |
Aus einem anderem als dem rechten Fahrstreifen bei Grünpfeil nach rechts abgebogen | 15 € | |
Bei einem grünen Pfeil nach rechts abbiegen mit Behinderung des Verkehrs | 35 € | |
… mit Gefährdung | 100 € | 1 |
… mit Verursachen eines Unfalls | 120 € | 1 |
Bei Grünpfeil nach rechts abbiegen ohne vorher vollständig anzuhalten | 70 € | 1 |
Bei Grünpfeil nach rechts abbiegen unter Behinderung von Radfahrern oder Fußgängern | 100 € | 1 |
… mit Gefährdung | 150 € | 1 |
… mit Verursachen eines Unfalls | 180 € | 1 |
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Hallo, Ich bin aus Gewohnheit an einem Grünpfeil rechts abgebogen, mit korrekten anhalten und allem. Ich habe niemanden gefährdet da das von links kommende Auto an der Straße rechts abgebogen ist. Das dumme ist der Grünpfeil wurde vor einer Woche ohne Ankündigung abmontiert. Ca. 50m von der Ampel entfernt stand ein Polizeifahrzeug und wartete scheinbar auf “Gewohnheitsdeppen” wie mich. Bis jetzt ist noch nichts gekommen. Lohnt sich hier ein Einspruch?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Holzenleuchter
Sehr geehrter Herr Holzenleuchter,
unter Umständen könnte man mit einem Augenblicksversagen argumentieren. Sobald Sie einen Brief erhalten, senden Sie uns den Bescheid umgehend per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de zu und wir prüfen sofort, ob ein Vorgehen möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt