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Allein die Vorstellung ist nahezu alptraumhaft: man hat sein Auto irgendwo geparkt, geht schnell was einkaufen oder kurz bei Freunden vorbei, kommt zum “Parkplatz” zurück – und das Auto ist weg. Spurlos verschwunden. Später stellt sich heraus: der Abschleppdienst war da und hat das Fahrzeug abtransportiert. Nach dem Schreck und dem Ärger sind jetzt auch noch die (nicht gerade billigen) Abschleppgebühren fällig. Am liebsten würde man sich weigern, diese zu bezahlen. Aber was passiert, wenn man sich tatsächlich weigert? Darf das Abschleppunternehmen dann selbst die Herausgabe des Kfz verweigern? Oder anders gefragt: darf ein Abschleppunternehmen abtransportierte Kfz einbehalten und erst gegen Zahlung der “Auslöse” wieder freigeben? Muss es den Standort des Autos preisgeben? Welche Bedingungen gelten hierbei? Wie sieht die Rechtsprechung aus?
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Gemäß der deutschen Rechtsprechung ist es einem Abschleppdienst grundsätzlich erlaubt, Fahrzeuge einzubehalten, solange der Fahrer bzw. Fahrzeughalter die Abschleppgebühren nicht zahlt. Das Abschleppunternehmen hat ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt sowohl für das Abschleppen von öffentlichen Parkplätzen im Auftrag der Polizei oder des Ordnungsamtes als auch – unter gewisser Voraussetzung – für das Abschleppen von Privatparkplätzen nach Anordnung von Privatpersonen oder -unternehmen.
Erteilt die Polizei oder das Ordnungsamt einem Abschleppunternehmen den Auftrag, ein Fahrzeug abzuschleppen, liegt ein sogenannter hoheitlicher Auftrag vor, wodurch das Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht bekommt. Grundsätzlich muss der Autofahrer bzw. der Fahrzeughalter die Abschleppkosten zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist wiederum das Abschleppunternehmen nicht dazu verpflichtet, das Kfz herauszugeben; hier greift das Zurückbehaltungsrecht. Dazu urteilte der Bundesgerichtshof (BGH):
Die Beklagte [das Abschleppunternehmen] handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde abgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten abhängig mache. […] Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den Halter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine öffentlichrechtliche Willenserklärung der Behörde. (BGH, Aktenzeichen I ZR/ 83/03)
Wird hingegen das Abschleppunternehmen im Auftrag einer Privatperson tätig, liegt also kein kein hoheitlicher Auftrag vor, findet das Zurückbehaltungsrecht nur unter einer Bedingung Anwendung: es muss eine sogenannte Abtretungserklärung vorliegen. Doch was bedeutet das? Grundsätzlich kann die Privatperson, auf deren Grundstück das Kfz rechtswidrig abgestellt ist, vorgestreckte Abschleppkosten von dem Falschparker zurückfordern; es besteht quasi ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundstücksbesitzer hat jedoch die Möglichkeit, diesen Schadensersatzanspruch an den Abschleppdienst abzutreten. In diesem Fall kann das Unternehmen das abgeschleppte Fahrzeug solange zurückhalten bzw. einbehalten, bis der Halter des Kfz die Kosten gegenüber dem Abschleppunternehmen beglichen hat.
In einem entsprechenden Fall entschied das BGH:
Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. (BGH, Aktenzeichen, V ZR 30/11)
Behält das Abschleppunternehmen das Kfz ein, obwohl der Fahrzeughalter seinen Wagen “ausgelöst” hat, besteht zum einen die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Autos erwirken. Denn der Abschleppdienst ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben, sobald die fälligen Kosten bezahlt sind. Zum anderen kann der Betroffene eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, da er sein Kfz nicht nutzen kann.
Ein Abschleppunternehmen darf also, beruhend auf dem Zurückbehaltungsrecht, ein Fahrzeug solange einbehalten, bis der Halter die Abschleppgebühren zahlt. Das heißt aber nicht, dass das Unternehmen dem Fahrzeughalter eine beliebig hohe Rechnung stellen darf. Denn es dürfen nur bestimmte Kosten abgerechnet werden: die Abschleppkosten an sich sowie die Kosten, die durch Organisation und Vorbereitung des Abschleppens verursacht werden, etwa die Ermittlung des Fahrzeughalters. Für gewöhnlich erwarten den Falschparker Kosten in Höhe von 150 bis 300 Euro.
An einigen Orten (besonders in Großstädten) gibt es Unternehmen, die sowohl mit der Überwachung eines privaten Parkplatzes als auch mit dem gegebenenfalls durchzuführenden Abschleppen beauftragt wurden. Bei den dann fälligen Gebühren dürfen dem Fahrzeughalter allerdings nur die Kosten für das Abschleppen, nicht jedoch für die Parkplatzüberwachung in Rechnung gestellt werden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo
Ich hatte einen Unfall mit Pkw und Anhänger.
Auf dem Anhänger befand sich Ladung die nicht mein Eigentum ist.
Darf der abschleppdienst sich weigern die Ladung dem Besitzer auszuhändigen obwohl hierfür atandgebühren noch abschleppkosten entstanden sind da die Ladung ja auf dem Anhänger war.
Über eine schlüssige Antwort würde ich mich freuen.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Da es sich mehr um eine Frage des Eigentums- als des Verkehrsrechts handelt, kann ich leider keine konkrete Prüfung der Frage vornehmen.
Grundsätzlich haben Gerichte entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmens besteht. Dieses richtet sich aber gegen den Forderungsgegner, also den Halter des Fahrzeugs. Der Eigentümer der Ladung dürfte also meines Erachtens die Herausgabe fordern können, denn gegen ihn hat das Unternehmen keinen Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Mein Fahrzeug wurde am 18.8. Ca.21 Uhr in Diedenbergen abgeschleppt, wegen möglicher Verkehrsbehinderung,20 cm war es auf Gehweg geparkt.
Kein Halteverbot,keine Ausfahrt
Keine akute Behinderung
Von der Polizei wurde mir mitgeteilt,dass nur bis 23Uhr
Das Fahrzeug beim Unternehmen abzuholen sei. Dies war logistisch
nicht mehr möglich.Daher musste ich im Hotel Diedenbergen übernachten,um am kommenden Morgen mit Taxi das Kfz abzuholen.Bin berentet,so ging nicht 1/2 Arbeitstag flöten.
Muss man sich das gefallen lassen,eine unverhältnismässige
Massnahme? Die Frau beim Abschleppdienst sagte noch beim Abholen,ja derzeit sind wohl sehr
Eifrige Polizisten dort am Werk.
Kann ich dagegen was tun?wenn ja was? Hotel und Taxikosten 120
Euro…
Gerne erwarte ich Ihren Kommentar!
Mit freundlichen Grüssen
Martina Henne
Sehr geehrte Frau Henne,
grundsätzlich ist ein Abschleppen nur dann anzuordnen, wenn das Auto im absoluten Halteverbot geparkt ist oder durch das Auto eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme.
Es wäre also unter Umständen möglich, gegen die Erhebung der Abschleppgebühren vorzugehen. Allerdings wäre zur konkreten Beurteilung eine genauere Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Gerne können Sie uns die entsprechenden Unterlagen, die Sie bislang erhalten haben, an kontakt@anwalt-kg.de senden. Wir werden Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung unsere Einschätzung kostenlos mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt