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In mancherlei Hinsicht ist die deutsche Sprachenvielfalt ebenso bereichernd wie unübersichtlich: Nebenstraßen, Hauptstraßen, Vorfahrtstraßen, Zufahrtstraßen, Nahverkehrsstraßen, Fernstraßen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Spielstraßen, Fahrradstraßen, Sackgassen, Feldwege, Straßen für land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr… Die Anzahl verschiedener Arten von Verkehrsstraßen ist praktisch kaum zu überblicken. Aber um mal eine wichtige Straßenart herauszugreifen: was sind eigentlich Fernstraßen?
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Sogenannte Fernstraßen finden sich im Straßennetz zu Hauf und jeder Kfz-Fahrer kennt sie,auch wenn die Bezeichnung “Fernstraße” umgangssprachlich eher weniger gebräuchlich ist: Autobahnen, Schnellstraßen (offiziell Kraftfahrstraßen) und Bundesstraßen. Eine Fernstraße ist eine mehrspurige, gut ausgebaute Straße, die in erster Linie dem nationalen und internationalen Verkehr über große Entfernungen dient. Dadurch werden nicht nur weit auseinanderliegende Orte innerhalb eines Landes, sondern auch benachbarte Staaten miteinander vernetzt. Da ein hohes Verkehrsaufkommen bewältigt werden muss, sind Fernstraßen von großer Wichtigkeit.
Ob man wirklich von einer Fernstraße sprechen kann, hängt maßgeblich von ihrem Ausbau ab – Linienführung, Straßenquerschnitt sowie die Lagebeziehung zu wichtigen Knotenpunkten sind hier entscheidend. Darüber hinaus sind Fernstraßen im allgemeinen Bestandteil des Europastraßennetzes, das durchgehend einheitlich nummeriert ist, was die Orientierung vereinfacht, den grenzüberschreitenden Kfz-Verkehr erleichtert und den Verkehrsfluss beschleunigt.
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Hat man nicht gerade mit verkehrsrechtlichen bzw. grundsätzlich juristischen oder behördlichen Vorgängen zu tun, fragt man sich mitunter ungläubig, wozu es alles Gesetze und Verordnungen gibt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beispielsweise oder auch das Strafgesetzbuch (StGB), das Arbeitsgesetz oder das Mutterschutzgesetz (MuSchG)… viele dieser Regelungen sind wohl jedem irgendwie bekannt bzw. jeder hat von ihnen schon einmal etwas gehört. Daneben gibt es unzählige weitere Vorschriften, so tatsächlich auch zur Fernstraße: das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) bilden hier die Gesetzesgrundlagen und bestimmen unter welchen Umständen eine Straße eine Fernstraße ist bzw. den Ausbau einer Straße zu einer Fernstraße.
Das Bundesfernstraßengesetz enthält unter anderem Vorschriften zur Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs (ob Autobahn oder Schnellstraße), zur Widmung oder Umstufung einer Fernstraße, zur Verantwortlichkeit des (Aus-)baus (sogenannte Straßenbaulast), sowie zu den Sicherheitsvorschriften. Unter welchen Umständen eine Straße zu einer Fernstraße ausgebaut wird, regelt hingegen das Fernstraßenausbaugesetz. Dabei dokumentiert ein sogenannter Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nicht nur alle Ausbauprojekte, sondern auch Status und Notwendigkeit sowie Zeit und Form des (Aus-)Baus. So legt der Bedarfsplan beispielsweise fest, ob ein Neubau einer Fernstraße erfolgt oder eine Erweiterung einer bereits bestehenden Fernstraße auf mehr Fahrspuren.
Verantwortlich für den Ausbau zu einer Fernstraße ist in der Regel der Bund; gemäß § 1 FStrAbG handelt es sich hierbei um eine Hoheitsaufgabe des Bundes. Die Einbindung einer Fernstraße in das Straßennetz und ihre einheitliche Nummerierung ist Sache des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Darüber hinaus schreibt das FStrAbG eine regelmäßige Überprüfung des Bedarfsplans durch das BMVI vor. So kontrolliert das Ministerium alle fünf Jahre, inwiefern eine Anpassung des Plans an die Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Hat sich der Bedarf an Fernstraßen erhöht, etwa wegen eines gestiegenen Verkehrsaufkommens, müssen Bau bzw. Ausbau der Fernstraßen entsprechend geplant werden. Hierbei sind allerdings Städtebauplanung, Raumordnung und Umweltschutz miteinzubeziehen.
Es ist also nicht möglich, eine Straße beliebig zur Fernstraße zu machen. Die vorausgesehene oder gewünschte Verkehrsentwicklung muss das unter Berücksichtigung des erwarteten Bedarfs (vgl. Bedarfsplan, Straßenbauplan) begründen. Falls sich kurzfristig dieser Bedarf ändern sollte, kann vom Bedarfsplan jedoch ausnahmsweise abgewichen werden.
Allerdings besteht die bekannte Ausnahme von der Regel: denn auch Gemeinden können für den (Aus-)Bau einer Fernstraße zuständig sein. Dies ist der Fall, wenn eine als Fernstraße gekennzeichnete Bundesstraße durch Orte bzw. Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern verläuft.
Das FStrG definiert sowohl die Autobahn als auch die Bundesstraße als eine Fernstraße, unterscheidet die beiden Verkehrswege allerdings auch voneinander. Gemäß § 1 Abs. 3 FStrG sind Autobahnen Straßen, “die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt […] sind” und keine Kreuzungen, dafür Anschlussstellen für Zu- und Abfahrt haben. Zudem “sollen [Autobahnen] getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.” (§ 1 Abs. 3 FStrG)
Doch auch Bundesstraßen werden als Fernstraßen bezeichnet. Sind Bundesstraßen ähnlich wie eine Autobahn ausgebaut (mit mehreren Fahrbahnen in eine Richtung), spricht man von Kraftfahrstraßen bzw. umgangssprachlich Schnellstraßen. Bundesstraßen, die keine Kraftfahrstraßen sind, sind nur dann als Fernstraßen zu bezeichnen, wenn ihre Bedeutung für die Infrastruktur des Straßenverkehrsnetzes dies rechtfertigt.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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