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So sehr man auch bemüht ist, vorsichtig zu fahren und aufzupassen – eine (vielleicht unbeabsichtigte) Übertretung irgendeiner der vielen Verkehrsregeln bleibt wohl keinem erspart. Wenn man Glück hat, spricht nur ein freundlicher Polizist eine höfliche Mahnung aus – in der Regel aber blitzt eine Radarkamera oder an der Windschutzscheibe klebt das berüchtigte “Knöllchen” (offiziell: Strafzettel), und die Post von der zuständigen Behörde mit Zahlungsaufforderung lässt nicht lange auf sich warten. Doch muss das “Knöllchen” gezahlt werden? Oder kann man Einspruch einlegen?
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Ein Knöllchen bzw. ein Strafzettel wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die mit einem Verwarngeld bis zu 55 Euro geahndet werden, ausgestellt. In den meisten Fällen erhalten Verkehrssünder vom Ordnungsamt ein Knöllchen für Falschparken, beispielsweise weil sie die zulässige Parkzeit überschreiten oder weil sie ihr Kfz unbefugt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt haben. Aber auch bei geringen Geschwindigkeitsverstößen ist es möglich, dass die Polizei einen Strafzettel ausstellt.
Ein Strafzettel ist allerdings nicht zu verwechseln mit einem Bußgeldbescheid. Ein Strafzettel wird als Verwarnung infolge geringfügiger Verkehrsverstöße ausgestellt, die mit maximal 55 Euro sanktioniert werden. Ein Bußgeldbescheid hingegen erhalten Verkehrssünder bei einem Fehlverhalten im Straßenverkehr, das schwerer wiegt und dessen potentielles Gefährdungsrisiko größer ist; entsprechend sind auch die Sanktionen härter (Bußgeld ab 56 Euro, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder Führerscheinentzug). Mit der Zustellung eines Bußgeldbescheides wird ein sogenanntes Bußgeldverfahren eingeleitet; bei einer bloßen Verwarnung durch einen Strafzettel hingegen ein Verwarnungsgeldverfahren. Darüber hinaus fallen bei einem Knöllchen bzw. Strafzettel – im Gegensatz zum Bußgeldbescheid – keine Gebühren oder Auslagen an.
Hat man einen Strafzettel bekommen, hat man eine Woche Zeit, das anfallende Verwarngeld zu zahlen. In der Regel erhält der Betroffene den Strafzettel zusätzlich per Post. Begleicht der Verkehrssünder innerhalb dieser Frist den Betrag, ist “der Fall abgehakt”. Doch was tun, wenn man den Strafzettel nicht akzeptieren möchte? Schließlich machen auch Behörden Fehler und nicht immer ist ein Knöllchen gerechtfertigt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich gegen ein Knöllchen zu wehren; der Fahrer bzw. Fahrzeughalter muss dieses nicht “widerstandslos” hinnehmen.
Allerdings kann er gegen einen Strafzettel keinen Einspruch einlegen – er kann lediglich eine Stellungnahme abgeben und dem ihm vorgeworfenen Verkehrsverstoß widersprechen; ein Einspruch im eigentlichen Sinne ist jedoch nur bei einem Bußgeldbescheid bzw. bei einem Bußgeldverfahren möglich. Um Einspruch einzulegen, kann der Verkehrssünder jedoch die Zahlung des Verwarngeldes verweigern und die einwöchige Frist verstreichen lassen. Ist dieser Zeitraum vorüber, ohne dass der Betrag beglichen wurde, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und dem Betroffenen ein Bußgeldbescheid zugestellt; nun ist ein Einspruch innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich.
Hierbei ist aber zu beachten, dass ein Bußgeldbescheid bzw. ein Bußgeldverfahren auch zusätzliche Gebühren nach sich zieht. Je nach Ausgang des Verfahrens muss der Betroffene entsprechend höhere Kosten zahlen.
Ein Bußgeldverfahren wird auch dann eingeleitet, wenn der Fahrzeughalter lediglich vergisst, das Verwarngeld zu zahlen. Daher sollte man – sofern man den Strafzettel akzeptiert – die Zahlungsfrist nicht versäumen und den Betrag direkt begleichen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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