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Mancher Autofahrer kennt das Szenario nur zu gut: man verbringt einen schönen Tag mit Freunden in der Stadt, unternimmt einen kleinen Shoppingbummel, geht ins Kino und anschließend noch etwas Essen, um den gemeinsamen Tag ausklingen zu lassen – am Auto wartet dann aber eine böse Überraschung und ein “Stimmungskiller”: das berüchtigte “Knöllchen” wegen Falschparken; etwa weil man die Parkzeit überzogen hat, auf einem Gehweg geparkt hat oder sein Fahrzeug anderweitig rechtswidrig abgestellt hat.
Abhängig vom Vergehen kann Falschparken den Verkehrssünder teuer zu stehen kommen, sodass gegebenenfalls nicht “nur” eine Verwarnung in Form eines Strafzettels, sondern ein Bußgeldbescheid droht. Dieser lässt dann in der Regel nicht lange auf sich warten. Häufig verärgert würde man das auferlegte Bußgeld am liebsten nicht bezahlen bzw. jegliche Sanktionen vermeiden und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Doch wann lohnt sich überhaupt ein Einspruch? Was gibt es dabei zu beachten? Wie läuft das Verfahren ab?
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Gründe für einen Einspruch kann es viele geben. Von Formfehlern im Bußgeldbescheid (falsche Angaben zu Tatzeit und -ort, fehlerhafte Bußgeldvorschriften, fehlende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, falsches Aktenzeichen etc.) über technische Fehler (Messfehler, falsche Bedienung des Messgerätes usw.) bis hin zu unkenntlichen Blitzerfotos oder Fahrzeug- bzw. Fahrzeughalterverwechslungen durch falsch notierte Kennzeichen – die “Palette” an Angriffspunkten gegen einen Bußgeldbescheid ist lang.
Grundsätzlich sollte die Möglichkeit eines Einspruches immer geprüft werden, wenn der Fahrer harte Sanktionen (hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Führerscheinentzug) zu befürchten hat. Denn nicht selten steht bei einem drohenden Fahrverbot oder Führerscheinentzug viel auf dem Spiel, wie beispielsweise der Arbeitsplatz und damit die wirtschaftliche Existenz. Dabei ist es möglich, gegen den kompletten Bußgeldbescheid vorzugehen und gegen alle aufgeführten Sanktionen Einspruch einzulegen. Der Betroffene kann aber auch lediglich gegen einzelne Sanktionen Einspruch erheben, beispielsweise nur gegen ein Fahrverbot.
Möchte der Betroffene Einspruch einlegen, muss er zunächst die Fristen beachten. Denn ein Einspruch ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Bußgeldbehörde möglich. Versäumt der Betroffene diese Frist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Ein Einspruch nach der 14-Tage-Frist ist unter Umständen nur dann möglich, wenn der Beschuldigte die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, beispielsweise, weil er bei Zustellung des Bußgeldbescheides nachweislich im Urlaub war. In diesem Fall besteht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; das heißt, dass das Bußgeldverfahren mehr oder weniger wieder “von vorne” anfängt – mit entsprechend nach hinten verschobenen Fristen.
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Gemäß § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann der Betroffene entweder schriftlich einen Einspruch als formloses Schreiben an die zuständige Behörde verfassen oder oder persönlich vor Ort bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einen Einspruch per Niederschrift einlegen.
Ein formloses Einspruchsschreiben sollte bestimmte Angaben enthalten. Dazu zählen die Anschrift von Absender und Empfänger, der Betreff des Schreibens (Einspruch) und das Anliegen an sich. Eine Begründung des Einspruches ist im ersten Schreiben nicht zwingend erforderlich; hier kommt es auch auf den Einzelfall darauf an, inwiefern eine Begründung im Erstschreiben sinnvoll ist. Vielmehr genügt eine eine Aufforderung an die Behörde, den Bußgeldbescheid bzw. das vorgeworfene Vergehen und die verhängten Sanktionen zu überprüfen. Der Betroffene muss allerdings deutlich machen, weswegen er Einspruch einlegt; die Gründe müssen klar aus dem Schreiben hervorgehen. Eine mögliche Begründung sollte glaubwürdig, stichhaltig und nachvollziehbar sein.
Für das Verfassen eines Einspruchsschreibens bzw. das Einlegen eines Einspruches kann der Beschuldigte einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der ihn diesbezüglich berät und unterstützt. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, der Bußgeld- bzw. Verwaltungsbehörde selbst ein Einspruchsschreiben zuzusenden.
Nach erfolgtem Einspruch und solange das Einspruchsverfahren läuft, kann der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig werden. Das heißt, der Bescheid kann nicht vollstreckt und die Sanktionen können nicht verhängt werden. Nach Eingang des Einspruchsschreibens bzw. Vorliegen des Einspruchs prüft die zuständige Behörde diesen in einem sogenannten Zwischenverfahren. Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen, kommt es nach einer erneuten Beweissicherung entweder zur Aufhebung des Bußgeldbescheides (dem Einspruch wird stattgegeben) oder zum Hauptverfahren (der Einspruch wird abgelehnt). Ein nicht fristgerecht eingegangener Einspruch hingegen wird verworfen; der Bußgeldbescheid ist in diesem Fall rechtskräftig.
In einem Hauptverfahren erfolgt die Auswertung der Beweise durch das Gericht, in der Regel durch das Amtsgericht. Zudem werden mögliche Zeugen vernommen. Der Betroffene kann sich in einer Hauptverhandlung zu den im zu Last gelegten Vorwürfen äußern und Stellung beziehen. Das Gericht entscheidet dann schließlich über einen Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder über eine Verurteilung. Bei einer Verurteilung hat der Betroffene die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde, falls er das Urteil nicht akzeptiert.
Wie bereits erwähnt kann der Betroffene “in Eigenregie” Einspruch einlegen und ein entsprechendes Schreiben verfassen. Die Hinzuziehung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts ist allerdings in den meisten Fällen sinnvoll und ratsam. Der Jurist kann zum einen mögliche Fehlerquellen im Bußgeldbescheid und Angriffspunkte auf einen Blick erkennen, Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten eines Einspruches beurteilen.
Zum anderen nimmt er sich auch der weiteren Maßnahmen an, die ein Einspruch zur Folge haben kann. Er steht dem Betroffenen in einem möglichen Verfahren beratend zur Seite, arbeitet die bestmögliche Verteidigungsstrategie aus und spricht mit seinem Mandanten bzw. dem Beschuldigten dessen Aussagen, speziell im Hauptverfahren, ab. Verfahren und Gerichtsprozesse sind für Laien nicht alltäglich, für einen Anwalt hingegen schon. Dieser weiß durch seine Erfahrung und Expertise, worauf es ankommt, was zu beachten ist und welche “Fallen” gegebenenfalls lauern. Besonders bei einer Begründung bzw. deren Formulierung im Einspruchsschreiben ist Vorsicht geboten, hier finden sich einige “Stolpersteine”, die ein Laie als solche nicht wahrnimmt; ein Anwalt kann hier weiterhelfen.
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich während des gesamten Verfahrens zurückgezogen werden – sowohl vor einem Gerichtsprozess als auch während der Verhandlung. Sobald der Einspruch wirksam zurückgezogen ist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und der Betroffene muss die ihm auferlegten Sanktionen übernehmen. Hinzu kommen Verwaltungs- und Auslagengebühren. Auch Gerichtskosten fallen an; die Höhe bemisst sich zum einen nach dem Bußgeld, zum anderen nach dem Zeitpunkt der Rücknahme des Einspruches (vor dem oder während des Gerichtsprozesses).
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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